Beschwerde gegen Auskunftsverpflichtung des Vaters als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Ein nichteheliches Kind verlangt Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt; das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur umfangreichen Offenlegung von Gewinnen, Kapitalerträgen, Vermögen, Steuerbescheiden und Wohnverhältnissen. Das OLG verwirft die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig, weil die gesetzliche Mindestbeschwerde von 600 € nicht erreicht ist. Der Senat bewertet den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand anhand eines Zeugenstundensatzes (§ 22 JVEG) und pauschaler Kopierkosten und sieht keine besonderen Schwierigkeiten.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Auskunftsverpflichtung mangels Erreichens der Mindestbeschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 61 FamFG ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Mindestbeschwerde erreicht ist; der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse, die angefochtene Maßnahme zu vermeiden.
Bei einem Auskunftsverlangen bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die der Auskunftspflichtige zur Erteilung der Auskunft aufwenden muss.
Zur Schätzung des Zeitaufwands für die Erteilung von Auskünften kann das Gericht einen Zeugenstundensatz (§ 22 JVEG) zugrunde legen und angemessene Pauschalen für Kopierkosten ansetzen.
Fehlen konkrete Darlegungen über besondere Schwierigkeiten oder einen Verdienstausfall, ist von einem überschaubaren Aufwand auszugehen und die Mindestbeschwerde regelmäßig nicht erreicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 84 F 79/13
Bundesgerichtshof, XII ZB 614/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Er begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Kindesunterhalt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt tätig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlungen in den Jahren 2010 bis 2012, Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2012, geleistete Steuerzahlungen in den Jahren 2010 bis 2012 und seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bis 2011 zu belegen. Im Einzelnen wird insoweit auf Bl. 146/6 GA verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er beanstandet Art und Umfang der zugesprochenen Auskunftsverpflichtung und beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 01.04.2014 (84 F 79/13) den (Auskunfts-)Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren wechselseitigen Vortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig, weil die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Mindestbeschwer von 600,00 € nicht erreicht ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (BGH, FamRZ 2014, 1542).
Vorliegend vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den Antragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da der Antragsgegner freiberuflich tätig ist, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuererklärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorliegen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats im Termin konnte der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen. Die Angaben zum Wohnwert und Einkünften aus Kapital sind in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit sind besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer ist deshalb anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Antragsgegners zu schätzen.
Da der Antragsgegner hinsichtlich der Gewinne, Kapitalerträge und Steuerzahlungen auf bereits vorhandene Unterlagen zurückgreifen kann und Auskünfte über den Wohnwert wie auch sein Vermögen in der Regel einen Zeitaufwand von maximal einigen Stunden bedeuten, schätzt der Senat, dass die begehrte Auskunft mit einem überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand erteilt werden kann. Es ist weiter weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstellt oder einen Verdienstausfall zur Folge hat. Dies bedeutet, dass der Zeitaufwand des Antragsgegners in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten ist, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2274). Der Senat legt dementsprechend einen Stundensatz von 17,00 € (§ 22 JVEG) zugrunde, so dass sich selbst bei einem – großzügig bemessenen – Zeitaufwand von 25,0 Stunden lediglich ein Betrag von 425,00 € ergibt. Hinzuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die der Senat auf max. 25,00 € (250 Kopien x 0,10 €) schätzt. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 03.06.2014 bestreitet, überhaupt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung zu haben, müsste ihm die Auskunftserteilung erst recht leicht fallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 FamFG, 97 ZPO. Der Wertfestsetzung liegen §§ 113 FamFG, 3 ZPO zu Grunde.