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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 59/09·28.05.2009

Berufung der Streithelferin zurückgewiesen (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin des Beklagten zu 1. legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – ein. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, da sie zwar zulässig, aber unbegründet war; auf frühere Ausführungen zum abgelehnten PKH-Gesuch wird verwiesen. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, ein Urteil sei nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.

2

Eine zulässige Berufung ist abzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung materiell richtig ist und die Berufungsgründe keinen durchgreifenden Mangel aufzeigen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die Zurückweisung einer Berufung kann gestützt werden auf vorherige gebühren- oder prozesskostenrechtliche Entscheidungen (z.B. Zurückweisung eines PKH-Gesuchs), soweit daraus ergibt, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne-Wanne, 3 F 231/08

Tenor

Die Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1.) gegen das am

9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Streithelferin des Beklagten zu 1.) trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne ist unbegründet.

3

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29. April 2009 verwiesen, mit dem das Prozesskostenhilfegesuch der Streithelferin des Beklagten zu 1.) für ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats durch Urteil.