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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 59/09·28.04.2009

PKH-Rückweisung und beabsichtigte Verwerfung der Berufung in Vaterschaftsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin des Beklagten zu 1.) beantragte Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne. Das OLG Hamm wies das PKH-Gesuch zurück, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe (§114 ZPO), und beabsichtigt, sie nach §522 Abs.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Verfassungsrechtliche Einwände gegen das Gesetz zur Anfechtung der Vaterschaft und Bedenken gegen die Verwendung bereits entnommener DNA wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch der Streithelferin zurückgewiesen; Berufung soll nach Ablauf der Frist einstimmig als unzulässig verworfen werden.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt Aussichten auf Erfolg voraus; fehlen diese, ist das Gesuch zurückzuweisen.

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Eine gesetzliche tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) an bereits vorgenommene Vaterschaftsanerkenntnisse verletzt nicht ohne Weiteres Schutzrechte, wenn die Regelung auf Fälle von Missbrauch abzielt.

3

Die Beschränkung des behördlichen Anfechtungsrechts auf die in §1592 Nr. 2 BGB genannten Fälle begründet nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; eine gesetzgeberische Lücke ist nicht automatisch verfassungswidrig.

4

Die kosten- und effizienzbedingte Verwendung bereits anderweitig entnommenen genetischen Materials von Mutter und Kind im Abstammungsverfahren stellt keine grundrechtswidrige Verwendung dar, sofern es nicht auf unzulässiger Aufbewahrung beruht und die Proben andernfalls erneut zu entnehmen gewesen wären.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 BGB§ Art. 3 GG§ 372a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne-Wanne, 3 F 231/08

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch der Streithelferin des Beklagten zu 1.) für ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1.) hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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1.) Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Streithelferin gegen das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft nicht. Dies gilt zum einen insoweit nicht, als das Anfechtungsrecht der Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 BGB auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anerkannte Vaterschaften gilt. Wie die Streithelferin insoweit zu Recht ausführt, enthält das Gesetz nur eine sog. unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"); die Wirkungen des erklärten Vaterschaftsanerkenntnis und auch der daraus resultierenden deutschen Staatsangehörigkeit sind Dauerwirkungen, weshalb das Gesetz nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen hat; ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu 1.) wird nicht berührt, weil die Regelung an Sachverhalte anknüpft, in denen die Schutzwirkungen der deutschen Staatsangehörigkeit einzig und allein durch einen Missbrauch der gesetzlichen Regelungen zur Vaterschafsanerkennung herbeigeführt worden sind.

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2.) Auch kann der Senat in der Beschränkung des behördlichen Anfechtungsrechts auf die Fälle des § 1592 Nr. 2 BGB keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) zum Nachteil des Beklagten zu 1.) erkennen. Zwar ist richtig, dass die Behörde nicht die Möglichkeit hat, auch die aufgrund einer geschlossenen Scheinehe bestehende Vaterschaft zu einem in diese Ehe hineingeborenen Kind anzufechten. Insoweit liegt aber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3291) keine bewusste Ungleichbehandlung, sondern allenfalls eine Gesetzeslücke vor, welche aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken nach sich zieht.

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3.) Bedenken, gar solche verfassungsrechtlicher Art, dagegen, dass – zwecks Kostenersparnis – das bereits anderweitig entnommene Genmaterial von Mutter und Kind für die Begutachtung im vorliegenden Verfahren verwendet worden ist, sieht der Senat ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der – von der Streithelferin des Beklagten zu 1.) beanstandeten – Aufbewahrung, sondern allein auf der Verwendung des Genmaterials, welches die Streithelferin und der Beklagte zu 1.) andernfalls nach § 372a ZPO durch Dulden einer Probenentnahme erneut hätten zur Verfügung stellen müssen. Jedenfalls in der Verwendung kann der Senat deshalb keine Grundrechtsverletzung erkennen, auf der das angefochtene Urteil beruht.