Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO: Ergänzung von Rubrum, Tenor und Gründen
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt sein Urteil vom 1. Dezember 1999 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Korrigiert werden die Parteienbezeichnungen im Rubrum, die Ergänzung des Tenors um Zurückweisungen weiterer Berufungen sowie die Aufnahme eines Hinweises in die Entscheidungsgründe. Die Änderungen betreffen formelle Berichtigungen zur Wiedergabe des tatsächlichen Entscheidungsinhalts.
Ausgang: Urteil des Senats vom 1.12.1999 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt; Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründe entsprechend ergänzt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils zur Korrektur offensichtlicher Schreib-, Übertragungs- oder Formfehler in Rubrum, Tenor oder Entscheidungsgründen.
Die Berichtigung eines Urteils kann die Berichtigung der Parteienbezeichnungen im Rubrum und die Ergänzung des Tenors (z. B. Zurückweisung von Berufungen) umfassen, soweit dies dem tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt entspricht.
Eine ergänzende Einfügung in die Entscheidungsgründe ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den berichtigen Tenor sachgerecht wiederzugeben und zu begründen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nicht dazu dienen, eine materielle Neuentscheidung zu treffen oder über das hinauszugehen, was zur Korrektur formeller oder offensichtlicher Fehler erforderlich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 (5) F 250/98
Tenor
Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Im Urteilsrubrum muß es heißen:
des X3 ....
Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten
...
gegen
....
2.) X2 ...
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,
...
2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen:
... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. ....
3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen:
... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.