Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Unterschreitung des gesetzlich zustehenden Unterhalts
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Kinder, vertreten durch Großeltern) verlangten die Abänderung eines 1995 geschlossenen Unterhaltsvergleichs. Zentrale Frage war, ob die Vereinbarung wegen Unterschreitung des gesetzlich zustehenden Unterhalts unwirksam ist. Das OLG änderte den Vergleich ab und setzte gestaffelte Unterhaltsbeträge ab Juli 1998 fest, da die Vereinbarung den Anspruch objektiv verkürzte. Die Entscheidung begründet sich mit §1614, §1606 und der Regelung zur Anrechnung von Kindergeld und Halbwaisenrente.
Ausgang: Abänderung des Unterhaltsvergleichs ab 1.7.1998 teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung gestaffelter Unterhaltsbeträge verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterhaltsvereinbarung ist unwirksam, soweit sie den dem Unterhaltsberechtigten gesetzlich zustehenden Unterhalt objektiv verkürzt; eine Unterschreitung um bis zu 20 % kann noch hinnehmbar sein, eine Unterschreitung um ein Drittel oder mehr ist regelmäßig mit §1614 Abs.1 BGB unvereinbar.
Die Abänderung eines Vergleichs richtet sich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes; eine Anpassung ist gerechtfertigt, wenn dem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festzuhalten (§323 ZPO-Grundsätze).
Nach dem Tod eines Elternteils richtet sich der volle Unterhaltsbedarf (Bar- und Betreuungsunterhalt) gegen den überlebenden Elternteil; von Dritten erbrachte Betreuungsleistungen entbinden den vorrangig Verpflichteten nicht von seiner Unterhaltspflicht (§1601, §1606 BGB).
Bei der Bemessung des Barunterhalts sind Kindergeld und Halbwaisenrente grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen; ein wegen Berücksichtigung nicht gemeinschaftlicher Kinder erhöhtes Kindergeld ist im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen (§1612b Abs.4 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 250/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.
Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid am 30. Mai 1995 geschlossene Vergleich (Aktenzeichen 17 F 366/94 (06)) wird abgeändert.
1.) Der Beklagte wird verurteilt, für seinen Sohn X, geboren am 23. November 1982, den Kläger zu 1), für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 monat-lich 625,00 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 monatlich 592,50 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1999 monatlich 610,50 DM Unterhalt zu Händen der Großeltern C zu zahlen, und zwar fällig und zahlbar monatlich im voraus, jeweils bis zum 05. eines jeden Monats, beginnend mit dem 05. Juli 1998,
2.) Der Beklagte wird verurteilt, für seinen Sohn X2, geboren am 26. März 1987, den Kläger zu 2), für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 monatlich 447,00 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 1999 monatlich 414,50 DM, für die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 monatlich 592,50 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1999 monatlich 610,50 DM Unterhalt zu Händen der Großeltern C zu zahlen, und zwar fäl-lig und zahlbar monatlich im voraus, jeweils bis zum 05. eines jeden Monats, beginnend mit dem 05. Juli 1998.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten in beiden Instanzen und die außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 14 %, dem Kläger zu 2) zu 4 % und dem Beklagten zu 82 % auferlegt. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 75 % und die des Klägers zu 2) zu 90 %. Im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nur zu einem Teil, so wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, begründet. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen.
Die Kläger sind im Prozeß wirksam vertreten, nachdem das Vormundschaftsgericht Lüdenscheid durch den Beschluß vom 27. Mai 1999 (Aktenzeichen VIII W 1543) einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Auf die Frage, ob die den Großeltern, den Eheleuten C, in der Vereinbarung vom 2. Februar 1995 von dem Beklagten erteilte Vollmacht für das vorliegende Verfahren wirksam ist, kommt es nicht mehr an.
Die Kläger haben eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erhoben. Die Abänderung eines Vergleichs erfolgt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten (BGH FamRZ 1983 S.22, 24; FamRZ 1991 S. 542). Eine Anpassung an veränderte Umstände ist gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Dabei sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren zu ermitteln und sodann zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH FamRZ 1992 S. 539 ff).
Aus dem Vergleich vom 30. Mai 1995 geht hervor, daß die Parteien von einem anrechenbaren Nettoeinkommen (einschließlich eines Einkommens aus Nebentätigkeit) des Beklagten von monatlich 3.400,00 DM ausgegangen sind. Angerechnet wurden je 35,00 DM Kindergeldanteil und 295,00 DM Halbwaisenrente. Der Vergleichsbetrag beruhte auf folgender Berechnung:
Kläger zu 1) Bedarf Tabelle 1992,
5. Einkommensgruppe,
3. Altersstufe 590,00 DM
./. anteiliges Kindergeld 35,00 DM
./. Halbwaisenrente 295,00 DM
260,00 DM
250,00 DM
- 250,00 DM
Kläger zu 2) Bedarf Tabelle 1992,
5. Einkommensgruppe,
2. Altersstufe 495,00 DM
./. anteiliges Kindergeld 35,00 DM
./. Halbwaisenrente 295,00 DM
165,00 DM
150,00 DM
- 150,00 DM
Die damals schon bestehenden Verbindlichkeiten sind ausdrücklich nicht berücksichtigt worden, so daß sich jetzt der Beklagte auch nicht darauf berufen kann. Der Beklagte war bei Abschluß des Vergleichs schon in zweiter Ehe verheiratet. Eine Unterhaltspflicht für die Ehefrau ist ebenfalls nicht Grundlage des Vergleichs geworden.
Der Vergleich vom 30. Mai 1995 ist unwirksam und für die Zukunft, das heißt für die Zeit ab Juli 1998 abzuändern, denn der vereinbarte Unterhalt liegt - wie noch auszuführen ist - erheblich unter den den Klägern zustehenden Beträgen. Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen - auch nur teilweisen - Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen. Dies gilt auch für eine etwaige Erschwerung der Möglichkeit, eine Erhöhung nach § 323 ZPO zu verlangen. Ein Vergleich ist gegebenenfalls in diesem Umfang unwirksam. Ob die Parteien einen Verzicht gewollt haben, ist unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wird. Zwar besteht für die Bemessung des Unterhalts nach der Maßgabe des § 1610 BGB ein Angemessenheitsrahmen, der auch von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Soweit die Vereinbarung aber zu einer Unterhaltsrente unterhalb dieses Rahmens führt, hat sie keinen Bestand. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis 20 % der gebräuchlichen Tabellensätze kann noch als hinnehmbar erwogen werden, eine Unterschreitung um 1/3 und mehr ist dagegen als im Regelfall mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar anzusehen (BGH NJW 1984 S. 64). Im vorliegenden Fall hätte dem Kläger zu 1) ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 815,00 DM und dem Kläger zu 2) in Höhe von 625,00 DM zugestanden. Die vereinbarten Beträge von 250,00 DM und 150,00 DM unterschreiten den den Klägern zustehenden Unterhalt um 60 % (Kläger zu 1) bzw. 76 % (Kläger zu 2).
Da die Mutter der Kläger verstorben ist, richtet sich der Unterhaltsbedarf der Kläger in Höhe des vollen Bedarfs, das heißt Bar- und Betreuungsunterhalt gegen den überlebenden Elternteil, hier gegen den Beklagten. Der Beklagte erbringt den Betreuungsunterhalt jedoch nicht selbst, sondern die Kinder werden von Dritten, den Großeltern C, betreut und versorgt. Die Großeltern sind zu diesen Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet, solange der Beklagte als Vater vorrangig zur Verfügung steht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Dieser ist durch die Betreuungsleistungen der Großeltern C, die jene für die Kläger erbringen, jedoch nicht, um den Beklagten zu entlasten, insoweit von seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern nicht befreit. Er schuldet Barunterhalt in Höhe des doppelten Tabellensatzes. Die Unterhaltstabelle bezieht sich nur auf den Barunterhalt und gibt den hälftigen Lebensbedarf wieder, weil die andere Hälfte in der Regel durch Betreuung naturaliter gedeckt wird. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf sind die Halbwaisenrente und auch das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen (s. dazu Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 537, 538; BGH NJW 1981 S. 168). Dem Beklagten kommt damit die Minderung des Unterhaltsbedarfs auch in vollem Umfang zugute. Soweit er vorträgt, daß der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 Abs. 1 BGB mit dem Tode des Verpflichteten, das heißt hier der Mutter, erlischt, bedeutet das nur, daß der höchstpersönliche Unterhaltsanspruch nicht gegen die Erben geltend gemacht werden kann. An der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils gemäß § 1601 BGB ändert sich dadurch nichts.
Bei richtiger Bemessung des Unterhalts hätte sich für die Kläger im Zeitpunkt des Vergleichs folgende Berechnung ergeben:
Kläger zu 1) Bedarf Tabelle 1992,
5. Einkommensgruppe,
3. Altersstufe, 2 * 590,00 DM 1.180,00 DM
./. Kindergeld 70,00 DM
./. Halbwaisenrente 295,00 DM
815,00 DM
Kläger zu 2) Bedarf Tabelle 1992,
5. Einkommensgruppe,
2. Altersstufe 2 * 495,00 DM 990,00 DM
./. Kindergeld 70,00 DM
./. Halbwaisenrente 295,00 DM
625,00 DM
Die Kläger machen mit der Klage eine Abänderung des Vergleichs vom 30. Mai 1995 für die Zeit ab Juli 1998 geltend. Wegen der Änderungen der Unterhaltstabelle und der Erhöhung des staatlichen Kindergeldes ist ihr Unterhaltsanspruch - differenziert nach Zeitabschnitten - wie folgt zu berechnen:
I. 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998:
Der Beklagte fällt mit seinem Einkommen, das er im Senatstermin mit 3.500,00 DM bis 3.600,00 DM netto monatlich angegeben hat, in die Einkommensgruppe 4 der ab 1. Juli 1998 gültigen Unterhaltstabelle. Der Senat hält jedoch wegen der erhöhten Barunterhaltspflicht für beide Kläger, die den Beklagten ebenso wie eine Barunterhaltspflicht für mehr als drei Berechtigte, auf die die Unterhaltstabelle ausgerichtet ist, belastet, eine Herabstufung in die Gruppe 3 für angemessen.
Kläger zu 1)
3. Altersstufe 573,00 DM * 2 1.146,00 DM
./. Kindergeld 220,00 DM
./. Halbwaisenrente 300,82 DM
625,18 DM
625,00 DM
- 625,00 DM
Kläger zu 2)
2. Altersstufe 484,00 DM * 2 968,00 DM
./. Kindergeld 220,00 DM
./. Halbwaisenrente 300,82 DM
447,18 DM
447,00 DM
- 447,00 DM
Das Kindergeld ist für den Kläger zu 2) nur in Höhe des Betrages von 220,00 DM anzurechnen. Soweit für ihn tatsächlich ein höheres Kindergeld bezogen wird, beruht dies darauf, daß für den Bruder C2, der kein gemeinschaftliches Kind der Mutter der Kläger mit dem Beklagten ist, ebenfalls noch Kindergeld gezahlt wird. Nach § 1612 b Abs. 4 BGB ist Kindergeld, das wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht ist, im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
II. 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999:
Für diese Zeit ergibt sich eine Veränderung dadurch, daß das staatliche Kindergeld auf monatlich 250,00 DM je Kind erhöht worden ist. Die Halbwaisenrente beträgt monatlich 303,49 DM.
Kläger zu 1)
3. Altersstufe 573,00 DM * 2 1.146,00 DM
./. Kindergeld 250,00 DM
./. Halbwaisenrente 303,49 DM
592,51 DM
592,50 DM
- 592,50 DM
Kläger zu 2) vom 1.1.1999 bis 28.2.1999:
2. Altersstufe 484,00 DM * 2 968,00 DM
./. Kindergeld 250,00 DM
./. Halbwaisenrente 303,49 DM
414,51 DM
414,50 DM
- 414,50 DM
Am 26. März 1999 ist der Kläger zu 2) zwölf Jahre alt geworden, so daß er ab März 1999 (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB) Unterhalt nach der 3. Altersstufe - ebenso wie der Kläger zu 1) - in Höhe von monatlich 592,50 DM verlangen kann.
III. ab 1. Juli 1999:
Ab 1. Juli 1999 gilt eine neue Unterhaltstabelle. Der Anspruch der Kläger, die beide Unterhalt entsprechend der dritten Altersstufe verlangen können, errechnet sich wie folgt:
3. Altersstufe 582,00 DM * 2 1.164,00 DM
./. Kindergeld 250,00 DM
./. Halbwaisenrente 303,49 DM
610,51 DM
610,50 DM
- 610,50 DM
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Da dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die angesprochenen Fragen bereits höchstrichterlich entschieden sind, kam eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.