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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 33/15·29.04.2015

Beschwerde gegen Unterhaltsfeststellung: Einwendungsausschluss bei Vaterschaftsanerkennung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt beantragte die Feststellung der Vaterschaft und den Mindestunterhalt für ein 2014 geborenes Kind; der Antragsgegner hat während des Verfahrens die Vaterschaft anerkannt. Das Amtsgericht setzte den Mindestunterhalt fest; der Antragsgegner legte Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Hamm wies den VKH-Antrag zurück, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat stellt fest, dass § 237 Abs. 3 FamFG Einwendungen wie eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch nach einer während des Verfahrens erklärten Anerkennung ausschließt; Korrekturen bleiben dem Verfahren nach § 240 FamFG vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Beschwerde ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

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Der Einwendungsausschluss des § 237 Abs. 3 FamFG schließt die Einrede der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in Verfahren über Mindestunterhalt auch dann aus, wenn der Vater seine Vaterschaft während des Verfahrens anerkennt.

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§ 237 FamFG verfolgt ein Schnelligkeitsgebot durch pauschale Bemessung des Mindestunterhalts; eine individuelle, detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ist in diesem Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.

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Die Bestimmung, wonach das Kind einen geringeren Unterhalt verlangen kann (§ 237 Abs. 3 S. 2 FamFG), ist eine Kann‑Vorschrift und verpflichtet das Gericht nicht zu einer niedrigeren Festsetzung.

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Materielle Korrekturen der Unterhaltsfestsetzung können im Korrekturverfahren nach § 240 FamFG erfolgen; aus Gesetzesaufbau und -wortlaut ergibt sich keine Gesetzeslücke, die den Einwendungsausschluss bei nachträglicher Anerkennung aufheben würde.

Relevante Normen
§ 237 Abs. 3 FamFG§ 1612 a BGB§ UVG§ 113 Abs. 1 FamFG§ 520 Abs. 3 ZPO§ 179 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 87 F 179/14

Leitsatz

Der Einwendungsausschluss in § 237 Abs. 3 FamFG bleibt auch dann bestehen, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft wirksam anerkannt wird (Abgrenzung zu OLG Hamm, 8. FamSenat, FamRZ 2012, 146).

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##.2014, hat im August 2014, vertreten durch das Jugendamt C, beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner sein Vater ist und den Antragsgegner zu verpflichten, vom Tage der Geburt an 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich anzurechnender Sozialleistungen zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner im Termin am 25.09.2014 seine Vaterschaft anerkannt hat, hat das Jugendamt den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Unter dem 18.12.2014, dem Antragsgegner zugestellt am 07.01.2015, hat das Amtsgericht anschließend dem Antragsgegner aufgegeben, für das Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters für die Zeit vom Tage der Geburt an den jeweiligen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB  abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter dem 29.01.2015 Beschwerde eingelegt. Seine am 18.02.2015 beim Amtsgericht eingereichte Begründung ist am 27.02.2015 beim Oberlandesgericht eingetroffen.

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Der Antragsgegner bezweifelt zunächst die Aktivlegitimation des Kindes, da davon auszugehen sei, dass Leistungen nach dem UVG bezogen würden mit der Folge, dass zumindest für die Vergangenheit Ansprüche auf den Leistungsträge übergegangen seien. In der Sache greife § 237 Abs. 3 S. 2 FamFG ein. Es sei davon auszugehen, dass der sich noch in der Ausbildung befindende Antragsgegner ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts den vollen Mindestunterhalt nicht werde erbringen können. Der Ausbildungsunterhalt des Antragsgegners belaufe sich bekanntlich auf 348,39 €, zudem sei er noch einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

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Unter dem 18.03.2015 hat der Antragsgegner beantragt, ihm für seine Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

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II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die eingelegte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

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1. Die beabsichtigte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Zwar hat der Antragsgegner entgegen §§ 113 Abs. 1 FamFG, 520 Abs. 3 ZPO seine Begründung nicht beim Oberlandesgericht als dem Beschwerdegericht, sondern beim Amtsgericht eingereicht. Die Begründung ist aber an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und hier am 27.02.2015 und damit vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingetroffen, so dass der formelle Fehler rechtzeitig korrigiert wurde.

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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Gem. § 179 Abs. 1 FamFG kann das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung mit einer Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden werden. Dies ist vorliegend geschehen. In Verfahren nach § 237 FamFG, in denen lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, ist es dem Antragsgegner gem. § 237 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht gestattet, eine Herabsetzung des Unterhalts zu verlangen. In diesen Verfahren ist nicht zu prüfen, ob dem Kind ein höherer oder niedriger Unterhaltsanspruch zusteht. Der Vater kann deshalb weder eine beschränkte Leistungsfähigkeit oder vollständige Leistungsunfähigkeit einwenden noch eine mangelnde Aktivlegitimation geltend machen (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 237 Rz. 7; Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 237 Rn. 7; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn. 120). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Vater, wie hier geschehen, während des Verfahrens seine Vaterschaft anerkennt.

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Zwar wird teilweise vertreten, dass die Einschränkung des § 237 Abs. 3 FamFG nur solange gelte, wie die Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 1593 BGB nicht vorliegen (OLG Hamm, FamRZ 2012, 146; zustimmend Viefhues in juris PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1601 Rn 12; Wendl/Dose/Schmitz, § 10 Rn. 120). Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedoch nicht an. Eine solche Begrenzung der Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 237 FamFG nicht entnehmen. Es besteht auch kein Anlass diesbezüglich von einer Gesetzeslücke auszugehen. Die Regelung der Unterhaltsverhältnisse erfolgt bewusst nach pauschalen Bemessungskriterien und ohne konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um dem Kind nach einfachen Maßstäben und ohne komplizierte und zeitaufwendige Berechnungen einen schnellen Unterhaltstitel zu verschaffen (Johannsen/Henrich/Maier, aaO.; Wendl/Dose/Schmitz, aaO., § 10 Rn. 124). Damit in jedem Einzelfall auch ein materiell gerechtes Ergebnis gefunden werden kann, hält das Gesetz die Möglichkeit des Korrekturverfahrens gem. § 240 FamFG bereit. Der BGH hat in Hinblick auf § 653 Abs. 1 ZPO a.F., der dem heutigen § 237 Abs. 3 FamFG entspricht, bestätigt, dass der Vater mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen ist, um auf diese Weise die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten (FamRZ 2003, 1095). Mit der Gesetzessystematik und dem vom Gesetzgeber gewünschten Schnelligkeitsgebot ist es nicht zu vereinbaren, wenn in den Fällen, in denen während des Verfahrens ein Vaterschaftsanerkenntnis erklärt wird, der Einwand der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit erhoben werden könnte. Es besteht auch kein Anlass, insoweit von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Der Gesetzgeber hat in § 237 Abs. 4 FamFG zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung während des Verfahrens bedacht hat. Er hat dies gleichwohl nicht zum Anlass genommen, hieran Folgen für das weitere Verfahren wie etwa die Aufhebung der Einschränkung nach § 237 Abs. 3 FamFG zu knüpfen.

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Zwar kann das Kind gem. § 237 Abs. 3 S. 2 FamFG auch einen geringeren Unterhalt verlangen. Dies mag auch im Einzelfall sinnvoll sein, weil auf diese Weise der Gefahr einer (neuerlichen) Korrektur im Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG begegnet werden kann. Da es sich hierbei aber um eine sogenannte „Kann-Vorschrift“ handelt, ist das Kind zu einer solchen Vorgehensweise nicht verpflichtet.