Beschluss: Keine Kostenentscheidung nach §91a ZPO ohne Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und legten einen Klageentwurf vor; die Klage wurde nicht zugestellt. Das Amtsgericht erklärte den Rechtsstreit für erledigt und legte der Beklagten die Kosten auf. Das OLG hob den Beschluss auf, weil ohne Zustellung kein Prozessrechtsverhältnis und damit keine Grundlage für eine Entscheidung nach §91a ZPO vorlag.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Kostenauferlegung stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und Kostenantrag der Kläger zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozessrechtsverhältnis zwischen Parteien entsteht erst mit der Rechtshängigkeit der Klage durch wirksame Zustellung; fehlt diese, liegt keine Rechtshängigkeit vor.
Eine Kostenentscheidung nach §91a ZPO setzt voraus, dass ein Rechtsstreit in der Hauptsache zwischen den Parteien besteht (Rechtshängigkeit); fehlt diese, ist §91a ZPO nicht anwendbar.
Kosten, die im Prozesskostenhilfeverfahren entstanden sind, sind der Gegenpartei nicht zu erstatten (§118 I S.4 ZPO) und begründen nicht ohne weiteres eine Kostengrundentscheidung gegen den Gegner.
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien kann nur erfolgen, soweit tatsächlich ein Rechtsstreit entstanden ist; vor Entstehung des Rechtsstreits ist eine Verteilung der Verfahrenskosten nach Billigkeitsgesichtspunkten nicht möglich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 371/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Kostenantrag der Kläger wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kläger haben einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit einem Klageentwurf für eine Unterhaltsklage bei Gericht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1999 wurde ihnen für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach der Bewilligung erklärten sie den Rechtsstreit für erledigt und beantragten, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgerichts - Familiengericht - festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der gemäß § 91 a II ZPO zulässigen Beschwerde wendet die Beklagte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Kostenantrag der Kläger zurückzuweisen. Da entsprechend dem Antrag der Kläger nur ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und eine Klageschrift der Beklagten nicht zugestellt war, lag ein Prozessrechtsverhältnis noch nicht vor, so daß eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO nicht getroffen werden konnte. Im Einzelnen:
Da die Klage nicht zugestellt war, ist die Sache nicht rechtshängig geworden (§§ 253 I, 261 I ZPO), so daß ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden ist. Soweit die Parteien und ihre Rechtsanwälte in dem Prozesskostenhilfeverfahren tätig geworden sind, gilt § 118 I S. 4 ZPO, wonach der jeweiligen Gegenpartei entstandene Kosten nicht zu erstatten sind. Mangels eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Prozessrechtsverhältnises lag auch kein "Rechtsstreit in der Hauptsache" i. S. von § 91a I S. 1 ZPO vor, der von den Parteien mit der in dieser Gesetzesbestimmung normierten prozessualen Folge übereinstimmend für erledigt erklärt werden konnte. (KG, MDR 1967, 133; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. Rdn 53 zu § 919; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 58 zu § 919, Stichwort "Prozeßkostenhilfeverfahren"). Es bestand damit auch keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO darüber, wie unter Billigkeitsgesichtspunkten die bis dahin - im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen - Kosten des dann doch nicht zur Entstehung gelangten Rechtsstreits zu verteilen sind.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und der Kostenantrag der Kläger zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. § 127 IV ZPO entsprechend).