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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 283/08·24.02.2011

Familiengerichtliche Genehmigung und Anordnung einer Umgangspflegschaft

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien einigten sich, dass das Kind M bei Pflegeeltern verbleibt; das OLG genehmigt diese familiengerichtliche Vereinbarung. Zur Ausweitung und Regelung des Umgangs ordnet das Gericht eine Umgangspflegschaft an und bestellt eine berufsmäßige Umgangspflegerin. Die Anordnung stützt sich auf das Kindeswohl; eine Kostenerstattung wird nicht gewährt.

Ausgang: Familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung und Anordnung einer Umgangspflegschaft; Kostenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine familiengerichtliche Genehmigung einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung ist zulässig, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht.

2

Eine Umgangspflegschaft kann auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB angeordnet werden, soweit die Beteiligten einvernehmlich einen professionellen Umgangspfleger zur Unterstützung wünschen und dies dem Kindeswohl dient.

3

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft dient der bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls und ist geeignet, den Umgang auszuweiten sowie Eltern und Pflegeeltern bei der Ausgestaltung des Kontakts zu unterstützen (§ 1697a BGB).

4

Familiengerichtliche Kostenentscheidungen können nach § 13a Abs. 1 FGG geregelt werden; eine Kostenerstattung kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 1697a BGB§ 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 13a Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lübbecke, 5 F 342/07

Tenor

Die zwischen den Beteiligten im Termin am 2. Februar 2011 getroffene Vereinbarung wird familiengerichtlich genehmigt.

Zur Regelung des Umgangs wird ‑ unter Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern ‑ eine Umgangspflegschaft angeordnet.

Zur Umgangspflegerin wird bestimmt:

Frau Dip.-Psych. E aus X.

Die Umgangspflegerin führt ihr Amt berufsmäßig aus.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Zwischen sämtlichen Beteiligten besteht Einigkeit, dass M auf unbestimmte Zeit bei seinen Pflegeeltern verbleiben soll; nachdem das Herausgabeverlangen der Kindeseltern erledigt ist, bedarf es insoweit einer gerichtlichen Entscheidung nicht.

3

Einigkeit besteht weiter darüber, dass der Umgang der Eltern mit M ausgeweitet werden soll; insoweit befürworten sämtliche Beteiligte die Einrichtung einer Umgangspflegschaft.

4

Die zwischen den Beteiligten erzielte Einigung geht auf einen Vorschlag des Senats zurück; der Senat genehmigt die getroffene Vereinbarung.

5

Die Anordnung der Umgangspflegschaft entspricht dem Kindeswohl am besten (§ 1697 a BGB). Auch wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vorliegen, spricht nichts dagegen im Einverständnis aller Beteiligten den Eltern und Pflegeeltern zu ihrer Unterstützung einen professionellen Umgangspfleger an die Seite zu stellen, soweit dies das Wohl des Kindes erfordert.

6

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.