Herausgabe aus Pflegefamilie: Keine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
KI-Zusammenfassung
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern begehrten im Beschwerdeverfahren die Herausgabe ihres in Familienpflege lebenden Kindes von den Pflegeeltern. Streitpunkt war, ob trotz fehlender Bindungen zu den Eltern und zu erwartender Belastungen durch einen Bindungsabbruch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB gerechtfertigt ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und ordnete die Herausgabe an, da ein schwerwiegendes elterliches Fehlverhalten nicht feststellbar war und die Prognose schwerer nachhaltiger Schäden bei Rückführung nicht hinreichend sicher war. Die Herausgabe wurde zur kindgerechten Vorbereitung befristet und vom Jugendamt zu begleiten.
Ausgang: Beschwerde der Eltern erfolgreich; Pflegeeltern werden zur Herausgabe des Kindes bis 31.01.2010 verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass bei Herausgabe an die Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist.
Die bloße erhebliche psychische Belastung durch die Trennung von Pflegepersonen genügt für sich genommen nicht, um die Herausgabe an die leiblichen Eltern zu verweigern.
Ist ein überwiegendes (auch unverschuldetes) elterliches Fehlverhalten nicht feststellbar, kann die Fortdauer der Trennung von Eltern und Kind nur bei hinreichend belastbarer Prognose schwerer und nachhaltiger Schäden gerechtfertigt werden.
Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl ist zu berücksichtigen, dass bei Rückführung zu den leiblichen Eltern eine weiter gezogene Risikogrenze gilt als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie.
Eine Herausgabeanordnung kann aus Kindeswohlgründen befristet werden, um einen Übergang aus der Pflegefamilie in den elterlichen Haushalt kindgerecht vorzubereiten und fachlich begleiten zu lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lübbecke, 5 F 342/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Lübbecke vom 12. November 2008 abge-ändert:
Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben, das am #####2006 geborene Kind X X1 an die Beteiligten zu 1) und 2) bis spätestens zum 31.01.2010 herauszugeben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Verbleib des Kindes X X1 (geb. am 25.07.2006 - jetzt 3 Jahre alt).
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die gemeinsam sorgeberechtigten nicht verheirateten Eltern des genannten Kindes; die Beteiligten zu 3) und 4) sind dessen Pflegeeltern, bei denen sich das Kind in der Familienpflege befindet.
Im September und Oktober 2007 kam es zu zwei Krankenhausaufenthalten des Kindes. Bei dem zweiten Krankenhausaufenthalt entstand aufgrund lebensbedrohlicher Kopfverletzungen der Verdacht, dass X an einem "battered-child-Syndrom" litt. Die beim ersten Krankenhausaufenthalt behandelten Oberschenkelverletzungen wurden nachträglich auf gewaltsame Verdrehungen zurückgeführt.
Die Eltern haben eine Misshandlung verneint. Die Mutter hat die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass ihre Eltern oder Schwiegereltern, bei denen X gelegentlich übernachtet habe, die Verletzungen verursacht haben könnten; auch sei nicht auszuschließen, dass es zu den Verletzungen beim ersten Krankenhausaufenthalt gekommen sei.
Das gegen die Beteiligten zu 1) und 2) eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.
Nachdem sich X zunächst in Kurzzeitpflege befunden hatte, lebt er seit Februar 2007 bei den Beteiligten zu 3) und 4).
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zwischenzeitlich noch eine Tochter (Y, geb. am #####2008 - jetzt 1 ½ Jahre alt) bekommen, die bei ihnen lebt.
Das Amtsgericht hat ein Gutachten des Prof. Dr. P eingeholt und auf dessen Grundlage den Verbleib von X bei den Pflegeeltern angeordnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit der sie Herausgabe von X an sich oder hilfsweise an die Eltern des Beteiligten zu 2) beantragen. Sie bemängeln insbesondere, dass das Gutachten des Prof. Dr. P sie als Eltern und auch die Großeltern nicht einbezogen habe.
Die Beteiligten zu 3) und 4) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrenspflegerin und die Vertreter des Jugendamtes befürworten einen Verbleib von X im Haushalt der Pflegeeltern.
Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P eingeholt und den Sachverständigen zu dessen näherer Erläuterung angehört.
II.
1.
Die getroffene Entscheidung beruht auf § 1632 Abs. 1 BGB.
Die Voraussetzungen für eine "Verbleibensanordnung" nach § 1632 Abs. 4 BGB liegen nicht vor.
2.
Bei Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB ist Folgendes zu beachten:
Kommt es zu einer Kollision zwischen den Interessen der Eltern an einer Herausgabe des Kindes und den Interessen des Kindes und des Kindeswohls, so verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt als auch den Grundrechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG (BVerfG FamRZ 2004, 771 f.). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die ebenfalls durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG geschützten Interessen der Pflegeeltern (BVerfG FamRZ 2000, 1489 f.).
Im Einzelnen führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.08.2006 ("Hammer Forum, Verbleibensanordnung", FamRZ 2006, 1593) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus:
"Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses natürliche Recht den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein.
Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein überwiegendes auch unverschuldetes Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 GG zukommenden Wächteramtes, jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
Die Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern darf zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Diese gebietet die Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des staatlichen Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was im Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahme sein Ziel zu erreichen.
In diesem Zusammenhang hat das BVerfG befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen hat, um bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung tragen zu können.
Bei Weggabe eines Kindes in eine Familienpflege kann allerdings ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allerdings allein nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte.
Aufgrund der Eingriffsintensität der Trennung eines Kindes von seinen Eltern müssen die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG, die auch Pflegeeltern zugute kommen können, im Verhältnis zu dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung des Kindes von der Pflegefamilie geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie der Pflegeeltern diesen grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Grundrechte der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben und andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten."
3.
Eine Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, dass hier dem Herausgabeverlangen der Eltern stattzugeben ist.
a)
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern kann nicht festgestellt werden. Das gegen die Eltern eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung ist mangels hinreichender Feststellungen eingestellt worden. Weitere Erkenntnismöglichkeiten sind nicht ersichtlich und stehen dem Senat nicht zur Verfügung.
b)
Entscheidend ist allein, ob der Umstand, dass die Trennung von X von seinen Pflegeeltern für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, ausreichender Grund dafür sein kann, den Verbleib des Kindes im Haushalt der Pflegeeltern anzuordnen. Das verneint der Senat.
Dabei verkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht, dass X keine Bindungen zu seinen leiblichen Eltern hat. Das führt zum einen dazu, dass dem Kind ein Neuaufbau der bisher vorhandenen Orientierungen zugemutet wird; zum anderen verliert X seine wichtigsten fürsorgenden Bezugspersonen. Das begründet durchaus eine Gefährdung des Kindeswohls: Bindungsabbrüche wirken sich in vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuten einen gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Störungen.
Die entscheidende Frage ist danach, ob die Kindeswohlgefährdung ein Ausmaß hat und Schäden für das Kind mit einer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die es verlangen, den Kindesinteressen aber auch den Interessen der Pflegeeltern unbedingten Vorrang vor den Interessen der leiblichen Eltern zu geben. Das kann der Senat nicht feststellen.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zwangsläufig eintreten muss. Er hat dargelegt, dass es immer wieder Kinder gibt, die trotz mehrfacher Risikofaktoren keine erheblichen Störungen aufweisen. Verschiedene Untersuchungen hätten ergeben, dass zwischen 25 % und 30 % der betroffenen Kinder trotz mehrfacher Risikofaktoren keine psychischen Störungen entwickeln, d.h. sich resilient verhalten.
In seinem schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht genau voraussagen lasse, ob X aufgrund des Bindungsabbruchs psychische Störungen entwickeln werde, auf jeden Fall werde aber die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er solche Störungen entwickelt, durch einen Abbruch der Bindungen deutlich steigen. Diese Einschätzung hat der Sachverständige auch bei seiner persönlichen Anhörung nicht konkretisieren können. Er hat insbesondere der Gefahr psychischer Störungen keinen Grad der Wahrscheinlichkeit zuordnen können. Die Lebensentwicklung sei insoweit nicht vorauszusagen.
Nach allem kann zwar davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass X aufgrund der Trennung von den Pflegeeltern psychische Störungen entwickeln wird. Immerhin besteht aber auch die erhebliche Chance, dass das Kind sich unauffällig verhalten wird oder auftretende psychische Auffälligkeiten jedenfalls nicht das Ausmaß einer Erkrankung erreichen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat nicht für vertretbar, den leiblichen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes vorzuenthalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die leiblichen Eltern mit den Schwierigkeiten von X einfühlsam umgehen können, und dass sie bereit und fähig sind, intensive fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihre Erziehungsfähigkeit zu fördern. Auch bestehen zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern in erforderlichem Maße Kooperationsmöglichkeiten und Kooperationsbereitschaft.
Nach allem müssen Bedenken hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung und die Interessen der Pflegeeltern zurücktreten. Soweit die Pflegeeltern sich auf die Entscheidung BVerfG NJW 1988, 125 ff berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die dort aufgestellten strengeren Anforderungen für die Herausnahme eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie ausdrücklich nur gelten sollen, wenn der Wechsel des Kindes in eine andere Pflegefamilie begehrt wird, es also nicht um eine Zusammenführung der Familie geht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt: "Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Entscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist indessen von Bedeutung, ob das Kind wieder in seine Familie zurückkehren soll oder ob nur ein Wechsel der Pflegefamilie beabsichtigt ist. Danach bestimmt sich das Maß der Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes, das unter Berücksichtigung seiner Grundrechtsposition hinnehmbar ist. Die Risikogrenze ist generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen."
4.
Der Senat hat keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Auch spricht nichts für eine ergänzende Begutachtung. Der Sachverständige hat sich mit sämtlichen Risikofaktoren für X eingehend auseinandergesetzt. Ihm waren insbesondere die bei den Akten befindlichen ärztlichen Befunde sowie die von den Pflegeeltern eingereichten Stellungnahmen des Kinderneurologen Prof. Dr. med. F, des Kinderpsychiaters Prof. Dr. T und der Dipl.-Psych. K bekannt. Er hat ausgeführt, er sehe keinen Anhalt dafür, dass ein Neurologe oder Psychiater Erkenntnisse liefern könne, die eine verlässlichere Aussage zur Wahrscheinlichkeit psychischer Störungen ermöglichen.
5.
Die Befristung der Herausgabeanordnung beruht darauf, dass es das Kindeswohl erfordert, dass der Wechsel von X aus dem Haushalt der Pflegeeltern in den Haushalt der Eltern kindgerecht vorbereitet wird. Dabei hält es der Senat für erforderlich, dass das Jugendamt die Beteiligten insoweit unterstützt und den Wechsel begleitet.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, die Wertfestsetzung auf § 30 KostO.