Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB bei Kindeswohlgefährdung (nicht verheiratete Eltern)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter wandte sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entziehung ihrer elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater. Streitentscheidend war, ob wegen einer erheblichen Kindeswohlgefährdung Maßnahmen nach § 1666 BGB bis hin zum Sorgerechtsentzug erforderlich sind. Das OLG bestätigte die Alleinsorgeübertragung auf den Vater, weil das Kind psychisch geschädigt und erheblich verhaltensauffällig sei und die Betreuungssituation bei der Mutter als risikoreicher und weniger stabil bewertet wurde. Ein gemeinsames Sorgerecht lehnte der Senat wegen fehlender Kooperationsfähigkeit ab und hob die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zurückgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge setzen eine nicht unerhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes voraus, die anders nicht abzuwenden ist.
Bei der Prognose einer Kindeswohlgefährdung können anhaltende erhebliche Verhaltensauffälligkeiten und psychische Schädigungen des Kindes ein maßgebliches Indiz für defizitäre Erziehungs- und Betreuungsbedingungen sein.
Für die Auswahl der Schutzmaßnahme nach § 1666 BGB ist entscheidend, welche Betreuungssituation künftig die größere Stabilität und die bessere Wahrscheinlichkeit zur Aufarbeitung bereits eingetretener Beeinträchtigungen bietet.
Die nachhaltige Einschränkung oder Gefährdung des Kindes durch mangelnde Fähigkeit eines Elternteils, die Bedürfnisse des Kindes im Konfliktfall vorrangig zu berücksichtigen, kann die Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil rechtfertigen.
Ein gemeinsames Sorgerecht ist nicht angezeigt, wenn zwischen den Eltern (bzw. prägenden Bezugspersonen) erhebliche Widerstände bestehen und es an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft fehlt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, VIII B 2440
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 18. August 1999 VIII B 2440 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Q C2 wurde am.14.02.1992 in C geboren. Seine Eltern N C2, geb. am 21.05.1969 in H, und E, geb. am 12.06.1968 in C, waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindesvater hat die Vaterschaft am 07.12.1998 gegenüber dem Jugendamt des Landkreises X anerkannt, die Mutter stimmte am 05.01.1999 gegenüber dem Jugendamt der Stadt M zu. Bis August 1995 lebte Q zusammen mit seinen Eltern in C mit den Großeltern väterlicherseits und der Familie des Bruders des Vaters. Im August 1995 kam es zur Trennung der Eltern. Die Kindesmutter entschloß sich, zusammen mit ihrem Vater, den sie seit langer Zeit wiedergesehen hatte, und Q nach M zu ziehen. Am 28.08.1995 holte sie Q, ohne ihn darauf vorbereitet zu haben, in - vorsorglicher - Begleitung der Polizei vom Kindergarten ab und brachte ihn bei ihrer Schwester T C2 im nahegelegenen H unter. Ein Umzug nach M war zu dieser Zeit nach ihrer Darstellung nicht möglich, da die Wohnung in M noch renoviert werden mußte. Dem Kindesvater teilte die Mutter den Aufenthaltsort des Kindes nicht mit.
Am 13.09.1995 besuchte der Vater, der den Aufenthaltsort mittlerweile herausgefunden hatte, das Kind in H und täuschte der Schwester der Mutter vor, er habe einen Gerichtsbeschluss und nahm den Jungen ohne Zustimmung der Mutter mit nach C. Das Kind verblieb nun zunächst beim Vater.
Das Amtsgericht Wernigerode entzog im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.09.1995 - 4 X 181/95 - der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es dem Jugendamt X als Pfleger. Mit Schriftsatz vom 23.10.1995 beantragte die Kindesmutter die Aufhebung der vorläufigen Anordnung. Durch Beschluss vom 14.11.1995 4 X 181/95 setzte das Amtsgericht Wernigerode das Verfahren aus und legte die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor, da § 1705 BGB (alter Fassung) verfassungswidrig sei (4 X 181/95). Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 06.03.1996 (GA 82 - 4 X 181/95) um Überprüfung der Vorlage gebeten hatte, ergänzte das Amtsgericht Wernigerode durch Beschluss vom 28.03.1996 (GA 87 4 X 181/95) den Vorlagebeschluss und legte die Sache erneut dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht entschied durch Beschluss vom 19.07.96 (GA 90 4 X 181/95), dass die Vorlage unzulässig sei. Zwischenzeitlich hatte der Kindesvater mit Schriftsatz vom 26.04.1996 beantragt, ihm die elterliche Sorge für Q zu übertragen. Durch Beschluss vom 07.10.1996 (GA 156 4 X 181/95) hob das Amtsgericht Wernigerode nach dem Mißerfolg der Vorlage zum Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 18.09.1995 auf und ordnete zugleich gemäß § 1632 Abs. 4 BGB an, dass das Kind vorläufig bei seinem Vater in C verbleibe. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hob das Landgericht Magdeburg durch Beschluss vom 20.11.1996 (GA 186 - 4 X 181/95) diesen Beschluss auf. Die weitere Beschwerde des Kindesvaters wurde am 17.12.1996 vom Oberlandesgericht Naumburg mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (GA 206 - 4 X 181/95). Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater Verfassungsbeschwerde eingelegt. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Eine einstweilige Anordnung zugunsten des Kindesvaters hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 03.03.97 (GA 52) abgelehnt.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg gab die Kindesmutter den Jungen nach einem Besuchswochenende in M (24./25.11.96) nicht zurück. Er lebt seitdem mit seiner Mutter und dem Großvater mütterlicherseits in M.
Mit Schriftsatz vom 16.12.1996 beantragte der Kindesvater unter dem Aktenzeichen 4 X 95/96 die Regelung seines Umgangsrechtes mit Q. Dies Verfahren wurde später an das Amtsgericht Lüdenscheid abgegeben. Der Ablauf der Verfahren ist in dem hier angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts näher dargestellt.
Bereits kurz nach dem Umzug zur Mutter zeigte Q Verhaltensauffälligkeiten. Auf Rat des Jugendamtes suchte die Kindesmutter im Januar 1997 die psychologische Beratungsstelle in der M-Straße in M auf, wo Q bis Ende 1997 von dem Dipl.-Psychologen M betreut wurde. Die Mutter ließ zunächst keine Besuchskontakte des Jungen zum Kindesvater zu. Als der Kindesvater mit Schriftsatz vom 23.05.1997 ein Umgangsrecht beantragt hatte, erklärte die Kindesmutter sich mit Schriftsatz vom 19.06.1997 bereit, einmal im Monat einen mehrstündigen Umgang unter Aufsicht des Jugendamtes zuzulassen.
Durch Beschluss vom 08.09.1997 - VIII B 2440 - hat das Amtsgericht dem Kindesvater einen begleitenden Besuchskontakt einmal im Monat in der Psychologischen Beratungsstelle unter Aufsicht des Dipl.-Psychologen M bewilligt, die Besuchskontakte sollten zunächst sechs Mal stattfinden. Der auf weitergehenden Umgang gerichtete Antrag des Vaters wurde zurückgewiesen.
In den folgenden Monaten fanden einige Besuchskontakte in den Räumen der psychologischen Beratungsstelle statt. Mitte Mai 1998 ließ die Kindesmutter auf Drängen der - vom Gericht beauftragten - Sachverständigen F einen - im Rahmen der Begutachtung erforderlichen - Besuch Q beim Vater in C zu. Weitere Kontakte zwischen Vater und Sohn lehnte sie ab, obwohl der Dipl.- Psychologe M Besuche in C nach Abschluß der begleiteten Besuchskontakte befürwortet hatte. Seit Fertigstellung des Sachverständigengutachtens im August 1998 besucht Q seinen Vater einmal im Monat in C. Außerdem hat er mit ihm einen Teil seiner Ferien verbracht, zuletzt drei Wochen in den Sommerferien.
Als Q nach M kam, war seine Mutter zunächst berufstätig. Sie lebte zusammen mit ihrem Vater in dessen Wohnung. Tagsüber wurde Q von einer Tagesmutter betreut. Mit der Einschulung Q im August 1998 gab die Mutter ihre Berufstätigkeit auf. Sie kümmerte sich nun ganztägig um Q. Im ersten Schuljahr besuchte dieser die U Grundschule in M. Dort zeigte er ein solch auffälliges Verhalten, dass die Kindesmutter sich an die schulpsychologische Beratungsstelle wandte. Seit dem Beginn des Schuljahres 1999/2000 besucht Q eine Sonderschule für Erziehungshilfe. Die Kindesmutter ist inzwischen wieder berufstätig, sie arbeitete seit August 1999 33 Stunden und seit November 1999 22 Stunden pro Woche. Nach der Schule geht Q zunächst zu der Tagesmutter, die ihn auch schon während der früheren Berufstätigkeit seiner Mutter betreute. Anschließend wird er entweder von der Mutter oder von seinem Großvater mütterlicherseits abgeholt.
Seit 6 Monaten hat sie eine feste Beziehung zu einem neuen Lebenspartner, der geschieden und alleinerziehender Vater eines 7-jährigen Sohnes ist. Sie beabsichtigt, mit diesem zusammenzuziehen.
Der Kindesvater hat seit März 1996 eine neue Partnerin, Frau O, mit der er zusammenlebt und ein gemeinsames Kind hat, den am 12.06.98 geborenen E2.
Der Kindesvater hat beantragt, ihm die elterliche Sorge für Q zu übertragen, hilfsweise der Kindesmutter die elterliche Sorge für Q zu entziehen und sie ihm zu übertragen, und die Kindesmutter zu verpflichten, ihm Q unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel herauszugeben. Die Kindesmutter hat beantragt, die Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen.
Der Verfahrenspfleger des Kindes hat den Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für Q zu übertragen, befürwortet.
Das Amtsgericht hat das Jugendamt der Stadt M beteiligt. Auf die Berichte des Jugendamtes der Stadt M vom 21.7.1997 GA 101 ff. und 14.07.99 GA. 374 ff. wird Bezug genommen.
Es hat durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. T2 und Dipl. Pädagogin F, Universität E2, Beweis erhoben. Es wird auf das Gutachten vom 13. 8. 1998 GA 151 ff. und auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständigen am 06.11.98 (Protokoll der Sitzung vom 06.11.1998 GA 308) verwiesen.
Das Gericht hat Q und seine Eltern persönlich gehört. Auf die Protokolle der Sitzungen vom 29.01.1997 (GA 25), 28.07.1997 (GA 98), 06.11.1998 (GA 308) und 06.08.1999 (GA 384) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgerichts - Familiengericht - die elterliche Sorge der Kindesmutter entzogen und dem Kindesvater allein übertragen. Den Antrag des Kindesvaters auf Herausgabe des Kindes hat es zu zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß dahinstehen könne, ob die gesetzliche Regelung, die, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht gegen den Widerstand der Mutter nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zuläßt (§ 1672 BGB), verfassungswidrig ist, da die Voraussetzungen des § 1666 BGB hier vorlägen.
Mit der Beschwerde erstrebt die Kindesmutter, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge, gerichtet auf Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf den Antragsteller sowie Entziehung der elterlichen Sorge auf seiten der Antragsgegnerin und Herausgabe des Kindes, zurückzuweisen. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen,
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.1999 die Kindeseltern, das Kind, dessen Verfahrenspfleger die Vertreterin des Jugendamtes der Stadt M und die Sachverständige Dipl.-Pädagogin F angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstatter-Vermerk zum Senatstermin verwiesen.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß § 621 e, 516 ff. ZPO zulässig. Der Senat ist nach Art. 15 § 1 Abs. 2 Übergangsvorschriften des KindRG für die Entscheidung über die Pflegschaftssache zuständig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß das Kindeswohl erfordere, daß die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen ist.
Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; wenn die Gefahr nicht anders abzuwenden ist, ist die elterliche Sorge zu entziehen. Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, wie es auch das Amtsgericht angenommen hat, daß das Wohl des Kindes nicht unerheblich gefährdet ist, so daß die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen ist. Dies ergibt sich aus folgendem:
Das betroffene Kind befindet sich auf einer Sonderschule für Erziehungshilfe und ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. T2 und Dipl. Pädagogin F psychisch geschädigt, erziehungsschwierig und erheblich verhaltensauffällig. Ursache ist die durch die Trennung der Eltern mißglückte Sozialisation in seiner bisherigen Kindheit. Der Junge war nicht in der Lage eine normale Grundschule zu besuchen, so daß er jetzt die Sonderschule für Erziehungshilfe besucht. Die sachverständige Einschätzung hat die Dipl. Pädagogin F bei ihrer Anhörung vor dem Senat aktuell bestätigt. Die Schädigung und Gefährdung des Kindes ist ferner auch durch die Stellungnahme der F Schule vom 2. November 1999 manifestiert. In diesem Bericht sind zwar Fortschritte des Jungen beschrieben. Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber deutlich, daß der Junge noch erhebliche Schwierigkeiten im Sozialverhalten hat. Die Unruhe des Jungen wurde auch im Senatstermin sichtbar. Auch die Tatsache, daß der Junge noch immer einnäßt, spricht für die emotionale Zerrissenheit des Kindes.
Bei dieser Sachlage ist die Gefahr für das Kindeswohl unabweisbar. Die Trennung der Eltern, der Bezugswechsel des Kindes und letztlich auch der Aufenthalt des Jungen bei der Mutter haben zu einer gravierenden Schädigung des Kindes geführt. Es sind daher, um die Zukunft des Kindes zu sichern, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Jungen zu treffen, damit dieser seine Schädigungen aufarbeiten kann. Wenn auch aus den Schilderungen des Jugendamtes, der Lehrerin U und der Mutter zu entnehmen ist, daß eine gewisse Stabilisierung im emotionalen Bereich des Kindes und in einem Sozialverhalten eingetreten ist, so sieht der Senat trotzdem die Notwendigkeit, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, da die Betreuungssituation beim Vater deutlich stabiler einzuschätzen ist und damit die Wahrscheinlichkeit, daß Q seine eingetretenen Schädigungen überwinden kann , größer ist. Das Verbleiben des Kindes bei der Mutter bedeutet demgegenüber ein höher zu veranschlagendes Risiko. Im Einzelnen:
Die Sachverständigen Prof. Dr. T2 und Dipl. Pädagogin F haben in ihrem Gutachten festgestellt, daß die Lebenssituation Q bei seiner Mutter von Einflüssen und Faktoren bestimmt sei, die zum Teil erheblich gegen das Kindeswohl verstießen. Das beziehe sich einmal auf die Betreuung und Versorgungssituation, die angesichts des erhöhten Bedarfs Q an Zuwendung und Beachtung durch seine Bezugspersonen als defizitär beurteilt werden müsse. Die unsichere Identifikation Frau C mit ihrer Mutter-Rolle zeige sich bei der immer wieder deutlich werdenden unzureichenden Sensibilität, die besondere psychische Situation Q einschätzen und danach handeln zu können. Dabei spiele eine ganz wesentliche Rolle, daß Frau C2 nicht in der Lage gewesen sei, ihre Mutterrolle uneingeschränkt in ihr Verhalten umzusetzen, wobei die hauptsächliche Schwierigkeit darin bestanden habe, daß sie aufgrund der Begegnung mit ihrem Vater in erheblichem Maße von motivationalen Prozessen bestimmt gewesen sei, sich mit der Tochter-Rolle zu identifizieren. Dabei sei nicht auszuschließen, dass Versuche Frau C, sich daraus zu lösen, auf erheblichen Widerstand bei ihrem Vater stoßen würden, der seinerseits auf der Grundlage einer mißverständlichen Verantwortung als Vater dazu neige, einen erheblichen Einfluß auf Frau C2 auszuüben. Die bei Frau C2 schon ohnehin vorhandenen Schwierigkeiten, den Kindesvater in seiner Rolle als Vater von Q zu akzeptieren und die damit in Verbindung stehende erhebliche Neigung, Q endgültig von seinem Vater zu trennen, würden von Herrn T nachhaltig gefördert und unterstützt.
In Zusammenhang mit den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten Q als Indiz für ein psychisch geschädigtes Kind würde der defizitäre Charakter der Rahmenbedingungen, die Q bei seiner Mutter vorfinde, in bezug auf das Kindeswohl besonders deutlich. Darin könne durchaus ein Risikofaktor für die psychische Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes gesehen werden. Bei der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens vor dem Amtsgericht haben die Sachverständigen klargestellt, daß die im Gutachten ausgesprochene Empfehlung nicht allein darauf basiere, dass der Vater im Gegensatz zur Mutter die Besuchskontakte zum anderen Elternteil gewährleiste. Vielmehr sei bei der Mutter das große Risiko zu sehen, dass sie nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse des Kindes an die erste Stelle zu setzen. Sie sei zwar in der Lage, sich auf das Kind einzulassen, im Konfliktfall stelle sie aber ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Es falle ihr schwer, einzusehen, dass Q seinen Vater brauche. Sie habe auch nicht eingesehen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die schon fast klinische Ausmaße erreicht hätten, eine Folge der Trennung Q von seinem Vater seien. Sie - die Sachverständigen - hätten die große Sorge, dass bei der Kindesmutter eine innere Umorientierung nicht stattgefunden habe, sondern dass der Umgang nur unter dem Druck der Verhältnisse gestattet werde. Zumindest fehle es an einer Basis, eine solche innere Umorientierung festzumachen. Es bestehe die Befürchtung, dass die Kindesmutter eine Umgangsregelung in kurzer Zeit nicht mehr akzeptieren würde.
Diese Bewertung der erfahrenen Sachverständigen wird nach Auffassung des Senats dadurch gestützt, daß nicht erkennbar ist, daß die Kindesmutter sich mit der erforderlichen Intensität um die Aufarbeitung der durch die Trennung der Eltern entstandenen Schädigungen des Jungen bemüht hat. Die Mutter hat die Zusammenarbeit mit Dipl. Psychologen M von der Erziehungsberatungsstelle beendet. Sie hat auch nicht für die psychiatrische Abklärung gesorgt. Das Kind wurde nach der erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit durch die Mutter trotz der erheblichen festgestellten Schwierigkeiten im wesentlichen nicht durch diese versorgt. Durch die Berufstätigkeit stand die Mutter für die nachschulische Betreuung erneut nicht zur Verfügung. Auch das restriktive Verhalten der Mutter hinsichtlich der Besuchskontakte hat die Situation für den Jungen erschwert. Im Ergebnis hat auch die Betreuung durch die Mutter zu einer Situation geführt, die den Jungen in einen gefährlichen Zustand geführt hat. Hinzu kommt, daß die Mutter durch den beabsichtigten Wohnungswechsel zu ihrem Lebensgefährten eine weitere Veränderung beabsichtigt, die den Jungen erneut in eine neue Lebenssituation führt.
Demgegenüber ist die Situation beim Vater deutlich stabiler und übersichtlicher. Die Sachverständigen haben insoweit ausgeführt: Es habe sich gezeigt, daß alternativ zu der Lebenssituation Q bei seiner Mutter, das Kind bei seinem Vater familiäre Rahmenbedingungen vorfinden würde, die seine psychische Gesundheit und eine wünschenswerte psychosoziale Entwicklung gewährleisten könnten. Bezüglich eines evtl. Wechsels zum Vater hätten die Untersuchungen ergeben, daß die personale Kontinuität dadurch gewahrt bliebe, daß der Kindesvater gleichwertig mit Frau C2 als Bezugsperson von Q zu sehen sei. Die lokale Kontinuität würde durch einen Wechsel Q zu seinem Vater naturgemäß einen Bruch erfahren. Jedoch wäre dies ein erheblich geringerer Risikofaktor, als wenn Q in seinem jetzigen Umfeld bleiben würde. Darüber hinaus habe Q bereits in C gelebt, wodurch ihm das dortige Umfeld noch durchaus vertraut sei, was unter anderem die Untersuchungen in C ergeben hätten. Hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit und - bereitschaft der Eltern hätten die Untersuchungen ergeben, daß beides auf seiten von Frau C2 und ihrem Vater weitgehend fehle, dagegen beim Kindesvater und seiner Familie deutlich ausgeprägt sei. Herr E sei nicht nur motiviert, mit Frau C2 in Rahmen einer anspruchsvollen Umgangsregelung zusammenzuarbeiten, sondern er würde sich auch an der Realisierung der entsprechenden Besuchskontakte beteiligen. Die Rahmenbedingungen für eine optimale familiäre Sozialisation seien in C besser als in M. Ferner komme Q jetzt in das Alter, in dem er sich ganz besonders mit seinem Vater identifiziere, in C habe er seinen Vater, in M habe er keine vergleichbare persönliche Bezugsperson.
Diese Bewertung wird vom Senat geteilt. Der Vater bietet aufgrund seiner Einstellung, seiner gesamten stabilen persönlichen Situation und auch seiner Bereitschaft, die Beziehungen des Kindes zur Kindesmutter in Zukunft im Rahmen der Besuchskontakte zu respektieren und zu stärken, gute Voraussetzungen, daß der Junge im Familienverband des Vaters zur Ruhe kommen kann. Diese Einschätzung wurde auch durch das Verhalten des Jungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Junge hat bei seiner Anhörung spontan erklärt, sein Zuhause sei C. Er hatte ein deutlich wahrnehmbares enges emotionales Verhalten zu seinem Vater.
Bei Abwägung aller Umstände ist der Senat daher mit dem Amtsgericht, dem Verfahrenspfleger des Jungen und den erfahrenen Sachverständigen der Auffassung, daß der Kindesvater zukünftig die Verantwortung für die Erziehung für Q haben soll, bei ihm soll auch sein Lebensmittelpunkt sein, damit das Kind die Möglichkeit erhält, seine eingetretenen Schäden aufzuarbeiten.
Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern ist auf Grund der erheblichen Vorbehalte, Abneigungen und Widerstände bei der Kindesmutter und ihrem Vater gegenüber der Familie des Kindesvater nicht angezeigt.
Der Senat weist darauf hin, daß der Wechsel für alle Beteiligten erneut eine schwierige Entwicklung bedeutet. Er muß für das Kind sorgsam vorbereitet und im Zusammenarbeit mit dem Jugendamt vorbereitet werden. Es ist unabdingbar, dass für die Kindesmutter sofort eine anspruchsvolle Umgangsregelung verabredet werden muß, damit der Junge nicht erneut das Gefühl vermittelt bekommt, einen Elternteil zu verlieren. Zudem muß die Mutter die Möglichkeit haben, mit Hilfe des Umgangsrechts ihre Beziehungen zu dem Jungen zu erhalten und zu stärken. Die Eltern müssen sich im Klaren sein, daß nur wenn sie den Wechsel schonend für den Jungen durchführen und durch gesicherte Besuchskontakte des Jungen bei der Mutter absichern, geben sie ihrem Kind die Möglichkeit, die eingetretenen Schäden zu verarbeiten, die sie durch ihr Verhalten dem Kind zugefügt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.