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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 210/90·21.03.1991

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt trotz fiktiver Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten die geschiedenen Ehegatten über Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts. Das OLG verneinte Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), weil die Ehefrau fehlende Erwerbsmöglichkeiten nicht nachwies, rechnete ihr aber fiktive Einkünfte als vollzeitbeschäftigte Arzthelferin an. Gleichwohl sprach es Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) zu, weil der eheangemessene Bedarf hierdurch nicht gedeckt werde. Eine Befristung auf 18 Monate lehnte der Senat wegen Ehedauer und Rollenverteilung als unbillig ab und setzte den Unterhalt ab 01.01.1991 herab fest.

Ausgang: Beide Berufungen hatten teilweise Erfolg; Unterhalt ab 01.01.1991 neu festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen und Mehrforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte substantiiert darlegt und beweist, trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden zu haben.

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Die Erwerbsobliegenheit des getrenntlebenden Ehegatten kann jedenfalls nach Zustellung des Scheidungsantrags und bei endgültiger Trennung bereits vor Rechtskraft der Scheidung einsetzen; ein Abwarten bis zur Scheidung ist nicht generell gerechtfertigt.

3

Kommt der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, sind ihm Einkünfte aus einer zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit fiktiv zuzurechnen, wenn eine reale Beschäftigungschance besteht.

4

Eheliche Lebensverhältnisse i.S.d. § 1578 Abs. 1 BGB bestimmen sich nach einem objektiven, an den Einkommensverhältnissen ausgerichteten Lebensstandard; eine während der Ehe praktizierte besonders sparsame Lebensführung prägt den Bedarf nicht dauerhaft.

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Eine zeitliche Begrenzung von Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, Abs. 5 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn der eheangemessene Bedarf auch bei zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht vollständig gedeckt werden kann und eine Befristung angesichts Ehedauer und Aufgabenverteilung unbillig wäre.

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 1 BGB§ 1573 BGB§ 1361 Abs. 2 BGB§ 1574 Abs. 2 BGB§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 10 F 365/88

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers und die Berufung der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 25. April 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen im Ausspruch zu Ziffer III 2) bis 4) betreffend den nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab 01. Januar 1991 folgenden Unterhalt, den zukünftigen im voraus jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen:

Elementarunterhalt in monatlicher Höhe von 1.612,00 DM,

Altersvorsorgeunterhalt in monatlicher Höhe von 441,00 DM,

Krankenvorsorgeunterhalt in monatlicher Höhe von 70,00 DM.

Die weitergehende Unterhaltsklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der am 28.02.1949 geborene Antragsteller und die am 30.03.1950 geborene Antragsgegnerin schlossen am 24.02.1972 in XXX die Ehe miteinander, aus der am 25.09.1972 der Sohn XXX hervorging. Im Jahre 1973 kehrten sie in die Bundesrepublik Deutschland zurück, wo sich der Antragsteller, damals ein technischer Zeichner, in der Zeit vom 01.04.1975 bis zum 19.09.1976 auf das Abitur vorbereitete und anschließend bis zum 02.07.1982 Zahnmedizin studierte. Während dieses Studiums war die Antragsgegnerin, eine Arzthelferin, in der Krankenpflege, vornehmlich durch Nachtwachen, erwerbstätig. Am 01.10.1984 ließ sich der Antragsteller als selbständiger Zahnarzt nieder und betrieb mit einem Kollegen bis zum 30.06.1988 eine Gemeinschaftspraxis. Seit dem 01.07.1988 betreibt der Antragsteller mit Ausnahme des zahntechnischen Labors, das weiterhin gemeinsam mit dem früheren Kollegen fortgeführt wird, allein seine Zahnarztpraxis.

3

Mit Schreiben vom 13.04.1987 ließ die Antragsgegnerin durch die von ihr konsultierten Rechtsanwälte dem Antragsteller mitteilen, daß sie sich wegen der Schwierigkeiten in der Ehe in Kürze von ihm trennen werde, um die Scheidung herbeizuführen. Am 01.12.1987 zog die Antragsgegnerin erstmals aus der Ehewohnung aus; im Frühjahr 1988 wurde die Trennung endgültig vollzogen. Am 10.11.1988 wurde der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin zugestellt.

4

Mit Anwaltschreiben vom 25.04.1988 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, für sie und für das bei ihr lebende Kind XXX Unterhalt zu zahlen. Durch notarielle Urkunde vom 14.09.1988 verpflichtete sich der Antragsteller, für das gemeinsame Kind einen monatlichen Unterhalt von 660,00 DM zu leisten. Die Antragsgegnerin nahm am 15.12.1989 eine Teilzeitarbeit als nebenberufliche Mitarbeiterin der XXX mit maximal 31 Arbeitsstunden Monat auf. In der Zeit vom 11.09. bis 10.12.1990 absolvierte XXX einen Lehrgang an der XXX in XXX zur Berufsausbildung in medizinischer Fußpflege. Seit dem 01.02.1991 betreibt die Antragsgegnerin als angemeldetes Gewerbe die Tätigkeit einer medizinischen Fußpflegerin.

5

Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat die Antragsgegnerin - neben einem monatlichen Unterhalt für XXX in Höhe von 860,00 DM - nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von insgesamt 7.727,82 DM geltend gemacht. Diesem Unterhaltsbegehren ist der Antragsteller entgegengetreten. Nach Einholung eines Gutachtens beim Sachverständigen XXX über die Höhe der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Verbundurteil vom 25.04.1990 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für XXX der Antragsgegnerin übertragen und den Unterhalt für das Kind und die Antragsgegnerin geregelt. Dieser hat das Amtsgericht für die Dauer von 18 Monaten ab dem ersten auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat Elementarunterhalt in monatlicher Höhe von 2.035,38 DM, Altersvorsorgeunterhalt in monatlicher Höhe von 624,46 DM und Krankenvorsorgeunterhalt in monatlicher Höhe von 237,00 DM zuerkannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist es von einem durchschnittlichen unterhaltsrechtlich anrechenbaren Monatseinkommen des Antragstellers in Höhe von 6.395,67 DM ausgegangen und hat davon nach Abzug eines Unterhaltsbetrages von 785,00 DM für den Sohn XXX und des Krankenvorsorgeunterhalts für die Antragsgegnerin deren Altersvorsorgeunterhalt sowie ihren laufenden Elementarunterhalt errechnet. Den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1573 Abs. 1 BGB hat das Amtsgericht auf die Dauer von 18 Monaten befristet, da ihr nach der Scheidung ausreichende Gelegenheit gegeben werden müsse, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen, mit deren Hilfe sie ihren angemessenen Lebensbedarf selbst sicherstellen könne. Nach Ablauf der Frist werde sie in der Lage sein, sich selbst angemessen zu unterhalten.

6

Gegen die Unterhaltsregelung im Verbundurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Soweit der Rechtsstreit den Unterhalt für den inzwischen volljährigen Sohn der Parteien betrifft, hat der Senat durch Beschluß vom 27.02.1991 die Folgesache abgetrennt. Das Amtsgericht hat für den Sohn eine monatliche Unterhaltsrente von 100,00 DM über anderweitig titulierte 660,00 DM hinaus zuerkannt.

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Der Antragsteller begründet seine Berufung wie folgt:

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Der Antragsgegnerin stehe ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 BGB in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Sie habe es in vorwerfbarer Weise unterlassen, sich rechtzeitig und intensiv um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen bzw. sich zwecks Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Daran sei sie nicht durch eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit gehindert worden. Auf dem Arbeitsmarkt würden in großer Zahl offene Stellen im Pflegebereich angeboten; auch Arzthelferinnen würden wieder in verstärktem Maße gesucht. Die Antragsgegnerin könnte schon längst durch eine angemessene Erwerbstätigkeit monatlich mehr als 2.000,00 DM netto verdienen. Darüber hinaus beanstandet der Antragsteller, daß das Amtsgericht auf seiner Seite ein anrechenbares Einkommen von 6.395,67 DM der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt habe. Dieses vom Sachverständigen XXX ermittelte Einkommen sei zu hoch, da dieser zu Unrecht die hohen Beiträge zu Lebensversicherungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, Einnahmen in Höhe von 14.930,50 DM aus dem Verkauf von Anlagegegenständen als Einkommen behandelt und die Abschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern im Jahre 1988 auf 5 Jahre gestreckt habe. Er, der Antragsteller, habe in den Jahren 1986 bis 1988 nur ein Monatsnettoeinkommen von durchschnittlich 4.698,92 DM erzielt.

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Der Antragsteller beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin selbst mehr als monatlich insgesamt 1.000,00 DM Unterhalt zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin stellt - nach Rücknahme ihrer weitergehenden Berufung - den Antrag,

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das angefochtene Urteil abzuändern und den Antragsteller zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 2.500,00 DM auch für die Zeit nach Ablauf von 18 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

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Sie macht geltend, daß sie während der Ehe in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin nahezu überhaupt nicht tätig gewesen sei und sich nach dem Studium des Antragstellers lediglich der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet habe. Sie leide an einem Bandscheibenschaden, der mit erheblichen Rückenschmerzen verbunden sei und schweres Heben und Tragen verbiete. Angesichts dieser Umstände und auch ihres Alters habe ihr das zuständige Arbeitsamt eröffnet, daß sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu vermitteln sei. Daraufhin habe sie sich entschlossen, sich zur medizinischen Fußpflegerin ausbilden zu lassen. Eine Erwerbsobliegenheit habe sie nicht verletzt, da sie sich vor Rechtskraft der Scheidung um eine Erwerbstätigkeit nicht habe zu bemühen brauchen. Die vorgenommene Begrenzung des Unterhalts auf die Dauer von 18 Monaten sei nicht gerechtfertigt. Im übrigen sei das Monatseinkommen des Antragstellers um mindestens 1.100,00 DM höher anzusetzen als in dem angefochtenen Urteil. Insbesondere sei die Aussonderung von insgesamt 40.000,00 DM für Vermögensbildung in den Jahren 1986 bis 1988 rechtlich unhaltbar. Dem Unterhaltsschuldner könne nicht gestattet werden, zu Lasten ihres angemessenen Unterhalts Vermögen zu bilden. Die Behauptung des Antragstellers, daß sie, die Antragsgegnerin, während des Zusammenlebens nur ein monatliches Haushaltsgeld von 1.500,00 DM erhalten habe, sei unsubstantiiert und treffe nicht zu.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

19

Der Senat hat beim Sachverständigen XXX eine ergänzende Stellungnahme zum erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 06.03.1990 eingeholt. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme vom 15.02.1991 wird Bezug genommen. Außerdem hat der Senat beide Parteien persönlich zur Sache gehört.

20

Die Antragsgegnerin hat erklärt:

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Sie habe nach dem Abschluß der Volksschule für drei Jahre die Pflegevorschule besucht, dann aber die Krankenpflegeausbildung abgebrochen. Später habe sie auf einer Privatschule eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert, in diesem Beruf allerdings nur kurze Zeit gearbeitet. Zuletzt sei sie im Jahre 1982 vor dem Studienabschluß des Antragstellers erwerbstätig gewesen, und zwar als Nachtwache im Pflegebereich. In der Zahnarztpraxis des Antragstellers habe sie nicht mehr mitgearbeitet. Sie habe nur noch den Haushalt geführt und sich um das gemeinsame Kind gekümmert. Der Sohn habe es nicht verkraftet, daß sie jahrelang nachts gearbeitet habe und daß er, XXX bei der Großmutter untergebracht worden sei. Zur Zeit besuche der Sohn eine Berufsfachschule mit der Fachrichtung Elektronik. Es sei für sie, die Antragsgegnerin, schwer, wieder als Arzthelferin zu arbeiten; davor habe sie auch Angst gehabt. Das Arbeitsamt hake ihr den Mut genommen. Sie hätte zwar eine Fortbildung beginnen, dann aber "bei Null" anfangen müssen, wozu sie sich zu alt gefühlt habe. Jetzt habe sie die Chance für eine Erwerbstätigkeit in der medizinischen Fußpflege gesehen. Sie habe ein selbständiges Gewerbe angemeldet, weil sie ihren Vorteil darin sehe, daß sie durch ihre Tätigkeit in der XXX Menschen kennenlerne und diese in ihren Wohnungen zur Behandlung aufsuchen könne. Im Monat Februar 1991 habe sie bereits 15 Kunden behandelt; für eine Behandlung nehme sie 19,00 DM, für eine in XXX 20,00 DM. Sie hoffe, daß sie in absehbarer Zeit mit dieser Tätigkeit 2.000,00 DM netto im Monat verdienen könne. Aber reich werden könne man mit dieser Arbeit nicht; dann müsse man schon ein Institut eröffnen. Auch jetzt noch sei sie in der XXX aushilfsweise beschäftigt. Sie werde als Stundenkraft zur Entlastung von Vollzeitkräften eingesetzt, um Kranke zu Hause zu betreuen und zu pflegen. Sie hoffe, daß sie auch diese Tätigkeit ausbauen könne; zur Zeit sei es aber nicht möglich.

22

Der Antragsteller hat erklärt:

23

Es sei zutreffend, daß die Antragsgegnerin in seiner Praxis nicht mehr mitgearbeitet habe. Eine Arzthelferin im Alter von ca. 25 Jahren erhalte jährlich 13 Monatslöhne von ca. 2.500,00 bis 2.600,00 DM brutto. Der Jahresabschluß für 1989 sei inzwischen vom Steuerberater fertiggestellt; die Steuererklärung für 1989 sei aber noch nicht abgegeben worden. Für das Jahr 1990 liege nur ein vorläufiges Betriebsergebnis vor. Aus der Übersicht für 1989/1990 könne der Schluß gezogen werden, daß sich in diesen beiden Jahren nicht viel an der Höhe seiner Einkünfte geändert habe; sie hätten sich weder exorbitant verbessert noch deutlich verschlechtert. Für die Einrichtung seiner Praxis habe er seinerzeit ein Darlehen aufgenommen, das nach 12 Jahren durch die dann fälligen Lebensversicherungssummen auf einmal getilgt werde. Für den Sohn XXX zahle er unverändert einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 660,00 DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen beider Parteien betreffend den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin sind zulässig, aber nur teilweise begründet.

26

1.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht zu; denn sie hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß sie bisher trotz intensiver Bemühungen eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht hat finden können.

28

a)

29

Zwar hat die Antragsgegnerin seit 1982 nicht mehr im Erwerbsleben gestanden und auch nicht in der Zahnarztpraxis des Antragstellers mitgearbeitet. Deshalb durfte sich die Antragsgegnerin zumindest während des ersten Trennungsjahres auf die Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB berufen, nach der ein nicht erwerbstätiger Ehegatte nur unter besonderen Umständen auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Angesichts der Ehedauer und auch bei den guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Parteien zuletzt haben leben können, konnte der Antragsgegnerin sogar ein wesentlich längerer Zeitraum zugebilligt werden, um sich in dieser Zeit auf eine Rückkehr ins Erwerbsleben vorzubereiten. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Amtsgerichts, daß die Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Erwerbstätigkeit erst nach der Scheidung einzusetzen brauchten (vgl. auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdnr. 375 m.w.N.). Denn mit der Zustellung des Scheidungsantrages am 10.11.1988 und erst recht mit Ablauf des Jahres 19.89 konnte die Antragsgegnerin, die ihrerseits bereits im April 1987 ihre Trennungsabsicht mit dem Ziel der Ehescheidung zum Ausdruck gebracht hatte, nicht mehr daran zweifeln, daß eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller nicht mehr zu erwarten war und daß sie in Zukunft eigenverantwortlich für ihren Unterhalt würde aufkommen müssen. Dies hat letztlich auch die Antragsgegnerin erkannt, da sie eine Aushilfstätigkeit in der XXX am 15.12.1989 aufgenommen hat.

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An der Aufnahme einer zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit war die Antragsgegnerin nicht durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes gehindert. Denn XXX hatte bereits am 25.09.1989 sein 17. Lebensjahr vollendet; daß er in diesem Alter zur Lösung seiner Probleme einer besonderen Betreuung durch die Antragsgegnerin bedurft hätte, läßt sich ihrem Sachvortrag konkret nicht entnehmen. Ebensowenig besteht Veranlassung zu der Annahme, daß die Antragsgegnerin wegen bestehender Gesundheitsbeschwerden eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht hätte aufnehmen können. Denn die Bescheinigungen des behandelnden Arztes XXX vom 19.11.1990 und 07.02.1991 lassen keinen Schluß auf eine nennenswerte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu.

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Bei der gebotenen Intensität in den Bemühungen um eine angemessene Arbeit hätte die Antragsgegnerin durchaus eine reale Beschäftigungschance (gehabt). Immerhin verfügt sie über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzthelferin und über eine nicht unbeträchtliche Berufserfahrung in der Krankenpflege. Der Senat übersieht nicht, daß die Kenntnisse der Antragsgegnerin möglicherweise einer Auffrischung bedurft hätten. Er verkennt auch nicht, daß eine Ehefrau im Alter von ca. 40 Jahren, die über Jahre hinweg nicht mehr berufstätig gewesen ist, Angst vor den zu erwartenden Anforderungen, die an sie im Erwerbsleben gestellt würden, empfindet. Dem Senat ist jedoch bekannt, daß gerade in dem Bereich, in dem die Antragsgegnerin berufliche Vorkenntnisse aufweist und in dem eine Erwerbstätigkeit als angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, seit längerer Zeit Arbeitskräfte in nicht unbeträchtlicher Zahl gesucht werden. Gerade für diesen Bereich hat die Antragsgegnerin keine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit vorzuweisen. Mit ihrer Ausbildung zur medizinischen Fußpflegerin und der Ausübung dieses Berufes wird sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße gerecht. Denn diese Tätigkeit, ausgeübt als selbständiges Gewerbe, sichert - jedenfalls in der Anlaufphase - nicht annähernd so gut wie eine Erwerbstätigkeit in abhängiger Stellung ein angemessenes Monatseinkommen in gleichbleibender Höhe. Dem Grundsatz, daß der geschiedene Ehegatte vorrangig eigenverantwortlich für seinen Unterhalt aufzukommen hat, wird durch die gegenwärtige Tätigkeit der Antragsgegnerin nicht hinreichend Rechnung getragen, auch wenn man dabei berücksichtigt, daß sie neben der medizinischen Fußpflege unverändert ihre Aushilfstätigkeit in der XXX fortsetzt. Die Antragsgegnerin muß sich vielmehr so behandeln lassen, als ob sie inzwischen wieder als Arzthelferin vollschichtig erwerbstätig wäre.

32

b)

33

Als Arzthelferin würde die Antragsgegnerin jährlich 13 Monatslöhne in Höhe von ca. 2.050,00 DM brutto erhalten. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Anhörung erklärt, daß seine Arzthelferinnen bei einem Lebensalter von ca. 25 Jahren schon 2.500,00 bis 2.600,00 DM brutto monatlich verdienten. Zugunsten der Antragsgegnerin ist aber zu berücksichtigen, daß sie bei ihrer Arbeitsbiographie zunächst einmal nur für einfache Verrichtungen in diesem Beruf eingesetzt und dementsprechend allenfalls den Monatslohn einer Berufsanfängerin beziehen würde. Nach Abzug von Steuern nach der Steuerklasse 1/0,5 und von Sozialabgaben würden der Antragsgegnerin bei 13 Monatslöhnen durchschnittlich ca. 1.575,00 DM netto im Monat verbleiben.

34

2.

35

Der Antragsgegnerin war indessen ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zuzuerkennen, da die Einkünfte, die ihr fiktiv zuzurechnen sind, nicht ausreichen, ihren vollen Unterhaltsbedarf zu decken. Dies ist bereits bei der Höhe der monatlichen Einkünfte des Antragstellers, die das Amtsgericht seiner Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt hat, offenkundig.

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a)

37

Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind geprägt worden durch die Einkünfte des Antragstellers aus seiner zahnärztlichen Praxis, die er seit dem 01.10.1984 betrieben hat. Weder seine ursprüngliche Tätigkeit als technischer Zeichner noch sein Hochschulstudium haben die letzten Jahre der ehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich beeinflußt. Ob die Antragsgegnerin auch nach der Niederlassung des Antragstellers ein monatliches Haushaltsgeld von nur 1.500,00 DM erhalten hat, kann dahingestellt bleiben. Denn bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters angemessen ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand (vgl. BGH, FamRZ 1982, 151 = NJW 1982, 1645). An einer sparsamen Haushalts- und Lebensführung braucht sich die Antragsgegnerin nicht länger festhalten zu lassen, nachdem die Ehe gescheitert und damit die Grundlage für ihren Konsumverzicht weggefallen ist.

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Maßgebend für die Bemessung des Unterhalts sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung, da sie den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse setzt. Zwar hatte die Antragsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Aushilfstätigkeit in der XXX aufgenommen. Gleichwohl haben ihre geringen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß die Aufnahme der Aushilfstätigkeit (wie auch die Ausübung der medizinischen Fußpflege) auch ohne die Trennung der Parteien erfolgt wäre. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin den insoweit ihr obliegenden Beweis nicht erbracht. Mitbestimmend für die ehelichen Lebensverhältnisse war aber die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem gemeinsamen Kind XXX der Sohn inzwischen volljährig ist und damit unterhaltsrechtlich der Antragsgegnerin im Range nachgeht (§ 1609 Abs. 2 S. 2 BGB), hat auf die Bemessung des Unterhalts für die Antragsgegnerin keinen Einfluß. Denn auch bei einem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte XXX bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit vom Antragsteller unterhalten werden müssen. Der Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber einem volljährigen Kind wirkt sich nämlich nur in sogenannten Mangelfällen aus (vgl. BGH, FamRZ 1985, 912/916). Unerheblich für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist auch der Umstand, daß der Antragsteller seit dem 22.08.1990 einem weiteren - nichtehelichen - Kind unterhaltspflichtig ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 456/458).

39

b)

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Das bedarfsprägende Einkommen des Antragstellers kann ohne Bedenken auf 100.000,00 DM netto im Jahr angesetzt werden. Bereits in den Jahren 1986 bis 1988 hat der Antragsteller nach den vorgelegten Einnahme-Überschußrechnungen, die der Sachverständige geprüft und nachvollziehbar korrigiert hat, Nettoergebnisse in folgender Höhe erzielt (Bl. 43 des Gutachtens).

41

im Jahre 1986147.785,00 DM,
im Jahre 1987174.765,00 DM,
im Jahre 1988176.286,00 DM.
42

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige - abweichend vom Steuerberater des Antragstellers - in der Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr 1988 die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht mit dem vollen Betrag von 19.448,00 DM, sondern nur mit 1/5 davon (= 3.890,00 DM) abgesetzt hat. Denn eine derartig hohe Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist in der Praxisgemeinschaft weder im Jahre 1986 (insgesamt 634,10 DM) noch im Jahre 1987 (102,83 DM) erfolgt und im Jahre 1988 offenkundig eine Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses, nämlich der Auflösung der Praxisgemeinschaft, verbunden mit einer Überführung vorhandener Werte in das Alleineigentum der beiden früheren Praxisinhaber. Aus eben demselben Grunde ist freilich der Erlös in Höhe von 14.930,50 DM, den der Antragsteller im Jahre 1988 für den Verkauf seines Anteils an Einrichtungsgegenständen der Praxisgemeinschaft erzielt und in der Überschußrechnung als Betriebseinnahme verbucht hat, unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit handelt es sich um eine außergewöhnliche Einnahme, die nicht auf Dauer zu erwarten ist und damit für die Bemessung von Unterhalt keine Bedeutung hat. Das Netto-Betriebsergebnis für 1988 ist daher um 14.930,00 DM auf 161.356,00 DM zu verringern. Damit ergibt sich für den Zeitraum von 1986 bis 1988 ein durchschnittliches Betriebsergebnis von jährlich 161.302,00 DM. Es ist nicht erkennbar, daß sich demgegenüber das Betriebsergebnis in den Jahren 1989 und 1990 wesentlich verbessert hat. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Antragsteller erklärt, daß der vorläufige Jahresabschluß für 1989 und die Datev-Auswertung für 1990 eine deutliche Veränderung gegenüber den Vorjahren nicht erkennen ließen. Diese Erklärung erscheint dem Senat glaubhaft, weil die vorliegenden Einkommensunterlagen seit 1985 - trotz Kostendämpfung und "Blüm-Bauch" - eine recht große Konstanz sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben des Antragstellers aufweisen.

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c)

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Bei einem Betriebsergebnis von ca. 165.000,00 DM, das der Senat für 1991 auf der Grundlage der Einnahmen in den vorangegangenen Jahren erwartet, kann davon ausgegangen werden, daß dem Antragsteller nach Abzug der Einkommen- und Kirchensteuer sowie seiner Beiträge zur Krankenversicherung und zum ärztlichen Versorgungswerk jährlich ein Nettoeinkommen von 100.000,00 DM verbleibt. Zwar wird der Antragsteller nicht mehr nach der günstigen Steuerklasse III/1, sondern nach Steuerklasse 1/0,5 besteuert. Die Unterhaltsleistungen für die Antragsgegnerin führen jedoch im Rahmen des begrenzten Realsplittings zu einer deutlichen Verringerung des zu versteuernden Einkommens, und die Steuerreform 1990 bewirkt des weiteren eine spürbare Steuerentlastung höherer Einkommen.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige XXX die hohen Lebensversicherungsbeiträge (1987 und 1988 jährlich 27.314,00 DM) vom Einkommen nicht abgezogen hat. Diese Lebensversicherungen dienen nämlich - wie der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat - nicht seiner Altersvorsorge, sondern der Tilgung von Darlehen, die der Antragsteller zur Praxisfinanzierung bei der XXX aufgenommen hat. Würde man neben den Abschreibungen, die für die Abnutzung der Praxis- und Laborgeräte sowie der Praxis- und Laboreinrichtung bereits in den Betriebsausgaben der jeweiligen Einnahme-Überschußrechnung enthalten sind, auch noch die Beiträge zur Lebensversicherung vom Einkommen ' des Antragstellers abziehen, so würde der Betriebsaufwand doppelt Berücksichtigung finden (so auch Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdz. 860). Denn schon die Abschreibungen sind die wiederkehrenden steuerlichen Absetzungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gütern des betrieblichen Anlagevermögens für die Zeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, bis der Ausgangswert (in der Regel) aufgezehrt ist (Kalthoener/Büttner Rdz. 853). Die steuerliche Abschreibung stellt also nichts anderes dar als die auf längere Zeiträume verteilte Absetzung einer betrieblichen, zur Gewinnerzielung bestimmten Investition. Dem tatsächlichen Mittelabfluß, der für die Anschaffung des Wirtschaftsguts auf mehrere Jahre verteilt wird, steht ein entsprechender Vermögenswert auf Seiten des Antragstellers gegenüber. Daß er die Einrichtung der Praxis durch eine Fremdfinanzierung realisiert hat, stellt im Vergleich zu einer Finanzierung mit Eigenmitteln keinen wesentlichen Unterschied dar. Denn die Finanzierungskosten, d.h. die Darlehnszinsen werden ohnehin als Betriebsausgaben in der Überschußrechnung gewinnmindernd berücksichtigt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur der Gemeinschaftspraxis

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im Jahre 1985122.730,75 DM,
im Jahre 1986124.207,84 DM,
im Jahre 1987124.207,00 DM
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betragen hat, also der auf den Antragsteller entfallende Anteil von 50% die Beiträge zur Lebensversicherung in den jeweiligen Jahren um mehr als das doppelte übertroffen hat. Berücksichtigt man ferner, daß die Instandhaltungskosten für Praxis- und Laborgeräte in den Betriebsausgaben gesondert ausgewiesen sind, kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Antragsteller seine notwendigen Reinvestitionen nicht mit der Substanz seines Vermögens finanziert und keinesfalls befürchten muß, demnächst seine Praxis wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit schließen zu müssen.

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Dem Sachverständigen XXX kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als er vom Einkommen des Antragstellers, bezogen auf die Jahre-1986 bis 1988, insgesamt 40.000,00 DM für Vermögensbildung abgezogen hat. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende tatsächliche Übung der Parteien in der Zeit ihres ehelichen Zusammenlebens. Selbst wenn sie während ihrer Ehe den Konsum zugunsten der Bildung von Vermögen eingeschränkt haben sollten, braucht die Antragsgegnerin sich nach der Scheidung an diesem Konsumverzicht nicht festhalten zu lassen; denn die personalen Grundlagen einer derartigen eingeschränkten Lebensführung sind nach dem Scheitern der Ehe entfallen. Außerdem käme ihr nach der Ehe eine weitere Vermögensbildung beim Antragsteller nicht mehr zugute. Die Einkünfte des Antragstellers könnten daher unterhaltsrechtlich nur insoweit der Vermögensbildung zugeordnet werden, als es vom Standpunkte eines vernünftigen Betrachters angemessen ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 358/360; Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 6. Aufl., Rdz. 87). Ein monatliches Nettoeinkommen von 8.333,00 DM mag zwar die laufenden Bedürfnisse geschiedener Ehegatten in gehobenen Lebensverhältnissen weitgehend oder vollständig befriedigen. Nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Unterhaltsprozessen entspricht es aber keineswegs der Regel, daß freiberufliche Akademiker mit Einkünften wie denen des Antragstellers Teile dieses Einkommens sparen und zur Vermögensbildung verwenden. Soweit sich der Bundesgerichtshof mit dieser Streitfrage befaßt hat, hat er Einkommensverhältnisse einer ganz anderen Größenordnung vorgefunden.

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Auf der Grundlage realer Monatseinkünfte des Antragstellers

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in Höhe von 8.333,00 DM.

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ist der Unterhalt für die Antragsgegnerin wie folgt zu berechnen:

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Vorweg ist der Unterhalt für das volljährige Kind XXX mit dem von ihm geltend gemachten Betrag in monatlicher Höhe von 860,00 DM

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abzuziehen und dem Antragsteller das den Bedarf deckende Kindergeld

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in monatlicher Höhe von 50,00 DM

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gutzuschreiben. Zwar ist über die Höhe des dem Kind zu zahlenden Unterhalts noch nicht abschließend entschieden worden; im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte des Antragstellers dürfte aber der Bedarf seines volljährigen Sohnes schon wegen des Volljährigenzuschlages den geltend gemachten Betrag erreichen. Eine Beteiligung der Antragsgegnerin am - Barunterhalt für das Kind wäre erst bei einem höheren Bedarf des Sohnes in Betracht gekommen. Zudem verfügt sie nicht über Erwerbseinkünfte, die sie in die Lage versetzen, dem volljährigen Sohn Barunterhalt zu leisten.

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Vom verbleibenden Einkommen des

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Antragstellers in Höhe von7.423,00 DM
ist der Monatsbeitrag von ca.70,00 DM
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für eine private Zusatzkrankenversicherung abzusetzen, die der Antragsgegnerin eine stationäre Krankenhausbehandlung wie bisher ermöglicht. Zwar wäre sie im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, von der fiktiv auszugehen ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig krankenversichert. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gewährleisten aber nicht eine Krankenhausbehandlung, die den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entspricht.

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Der Altersvorsorgeunterhalt für die Antragsgegnerin ist nach der Berechnungsmethode des OLG Bremen, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat, wie folgt zu ermitteln:

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Ausgehend von dem verbleibenden Einkommen des Antragstellers in Höhe von7.353,00 DM
ist zunächst der Bedarf der Antragsgegnerin zu ermitteln und auf 3/7, also auf anzusetzen.3.151,89 DM
Darauf sind 6/7 ihrer eigenen fiktiven Einkünfte (1.575,00 DM netto), also1.350,00 DM
bedarfsmindernd anzurechnen. Nur in Bezug auf den ungedeckten Bedarf in Höhe von1.801,29 DM
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muß auch der Altersvorsorgeunterhalt aufgestockt werden; im übrigen würde er bereits durch die eigenen fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin sichergestellt. Nimmt man den Betrag 1.801,29 DM als Nettobemessungsgrundlage für den zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt und macht

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einen Zuschlag von 31% =558,40 DM,
so erhält man die Bruttobemessungsgrundlage in Höhe von für die Berechnung des Vorsorgebeitrages.2.359,69 DM
Bei einem Beitragssatz zur Rentenversicherung von gegenwärtig 18,7% beträgt der zusätzliche Altersvorsorgeunterhalt monatlich ca.441,00 DM.
Zieht man von dem bereinigten Einkommen des Antragstellers in Höhe von7.353,00 DM
wiederum (wie beim Antragsteller selbst) den Altersvorsorgeunterhalt für die Antragsgegnerin in Höhe von441,00 DM
ab, verbleiben ihm noch Beziffert man, wie es geboten ist, den Elementarunterhaltsbedarf der Antragsgegnerin auf 3/7 dieses Betrages, also auf ca.6.912,00 DM.
und rechnet darauf 6/7 der eigenen fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin,2.962,00 DM
also1.350,00 DM
an, dann hat sie noch einen Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von1.612,00 DM.
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Die eigenen fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin sind im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin - wie bereits oben ausgeführt - während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr erwerbstätig gewesen ist und ihre Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt haben.

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4.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist eine - zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin auf die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, wäre die Antragsgegnerin auch bei Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht im Stande, ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte vollständig zu decken. Auch die Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB .liegen nicht vor, da es bei der Dauer der Ehe und bei der Verteilung der Aufgaben innerhalb der Ehe während der letzten Jahre des Zusammenlebens unbillig wäre, die Leistungen, die die Antragsgegnerin für Ehe und Familie erbracht hat, zu ignorieren. Diese Gesichtspunkte gelten auch, soweit eine zeitliche Begrenzung des eheangemessenen Unterhaltsanspruchs und danach eine Reduzierung auf wesentlich bescheideneres Maß erwogen werden könnte (§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB). Ebenso wie die Dauer und Gestaltung der Ehe muß in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, daß die Antragsgegnerin während der Ausbildung des Antragstellers zum Zahnarzt in den Jahren 1975 bis 1982 nicht unbeträchtliche Opfer in der Lebensführung hingenommen hat.

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Dementsprechend war auf die Rechtsmittel beider Parteien das angefochtene Urteil im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abzuändern. Die weitergehenden Rechtsmittel mußten hingegen zurückgewiesen werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93a, 92, 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10 ZPO.