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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 166/99·24.02.2000

Volljährigenunterhalt: Steuerklassenwahl, Eigeneinkommen und Wegfall bei Erwerbsobliegenheit

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die volljährige Tochter begehrte höheren Kindesunterhalt über einen bestehenden Titel hinaus. Das OLG verneinte Mehransprüche bis Juli 1999 und änderte auf Widerklage die Unterhaltstitel dahin ab, dass ab August 1999 kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Maßgeblich waren die anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern, die Korrektur des Einkommens der Mutter wegen Steuerklasse V sowie die Anrechnung von Praktikumsvergütung und (hälftigem) Kindergeld. Für August/September 1999 fehlte es an dargelegter Bedürftigkeit wegen zumutbarer Erwerbstätigkeit; ab Oktober 1999 erklärten die Parteien den Rechtsstreit wegen Ausbildungsvergütung übereinstimmend für erledigt.

Ausgang: Berufung und Widerklage des Vaters erfolgreich; Klage auf Mehrunterhalt abgewiesen und Titel ab August 1999 aufgehoben (im Übrigen ab Oktober 1999 erledigt).

Abstrakte Rechtssätze

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Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig; Betreuungsleistungen eines Elternteils ersetzen Barunterhalt nicht.

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Die Privilegierung volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ändert nichts daran, dass gegenüber Volljährigen Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 BGB geschuldet wird.

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Bei erwerbstätigen (wiederverheirateten) Unterhaltspflichtigen kann eine steuerlich zulässige Steuerklassenwahl (V/III) unterhaltsrechtlich zu korrigieren sein, wenn sie die Steuerlast zulasten des Unterhaltsanspruchs verschiebt.

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Einkünfte eines volljährigen Kindes außerhalb schulischer/beruflicher Ausbildung (z.B. Praktikumsvergütung) sind bedarfsdeckend auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen; zudem ist (nach damaliger Rechtslage) die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen.

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Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, muss seine Arbeitskraft grundsätzlich umfassend einsetzen; Unterhaltsbedürftigkeit ist nur bei substantiiertem Vortrag fehlender Erwerbsmöglichkeiten anzunehmen.

Relevante Normen
§ 1601 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB§ 850 h ZPO§ 287 ZPO§ 1612 b Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Steele, 13 F 148/98

Tenor

Auf die Berufung und die Widerklage des Beklagten wird das am 12. Mai 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 25. November 1992 (13 F 223/92) und die Urkunde der Stadt E (Beurkundungsregister-Nummer ) vom 21. September 1998 werden dahingehend abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin ab 1. August 1999 keinen Unterhalt mehr schuldet. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung und die Widerklage des Beklagten sind - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für die Zeit ab 1. Oktober 1999 übereinstimmend für erledigt erklärt haben - begründet und führten zur Abänderung des angefochtenen Urteils und für die Zeit ab 1. August 1999 zur Abänderung der vor dem Jugendamt der Stadt E am 21. September 1998 errichteten Urkunde sowie des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 25. November 1992.

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Die am 19. Mai 1980 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Kindesunterhalt. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Juli 1999 hat sie gegen den Beklagten über den in der Urkunde der Stadt E vom 21. September 1998, mit der das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 25. November 1992 bereits abgeändert worden ist, titulierten und gezahlten Betrag von monatlich 445,00 DM hinaus keinen weiteren Anspruch.

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Anspruchsgrundlage für den Unterhalt der volljährigen Tochter ist § 1601 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB. Für die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren:

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I. Juli 1998 bis Januar 1999:

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In dieser Zeit war die Klägerin noch Schülerin der Klasse 13

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der ...schule in E . Es handelt sich um eine allgemeinbildende Schule. Die Klägerin hat dazu anläßlich ihrer Anhörung vor dem Senat am 4. Februar 2000 ausgeführt, daß die ...schule ein normales Gymnasium sei, das sie bis zum ersten Halbjahr der Klasse 13 besucht und mit dem Abschluß des Fachabiturs zum 1. Februar 1998 verlassen habe. Die Klägerin lebt im Haushalt ihrer Mutter. Sie ist als sog. privilegierte Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen.

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Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die elterliche Sorge im Rechtssinne endet und - als Teil hiervon - die Personensorge des betreuenden Elternteils. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob etwa ein volljähriger Schüler noch im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erfährt. Diese sind nicht mehr als Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zu bewerten. Ein Betreuungsbedarf besteht nicht mehr, an seine Stelle ist ein erhöhter Barunterhaltsbedarf getreten, an dem sich beide Eltern beteiligen müssen. Die Neufassung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der privilegierte volljährige Kinder den minderjährigen gleichzustellen sind, ändert an der anteiligen Barunterhaltspflicht der Eltern nichts. Nach dem Gesetz ist gegenüber volljährigen Kindern immer ein Barunterhalt zu leisten, die Möglichkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung wie bei minderjährigen Kindern ist für sie nach der Gesetzesänderung in § 1606 Abs. 3 BGB gerade nicht vorgesehen (s. dazu BGH FamRZ 1994 S. 696 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1999 S. 45; OLG Bremen FamRZ 1999 S. 1529; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Auflage § 1603 Rdnr. 56 und § 1606 Rdnr. 8).

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Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes richtet sich gemäß Nummer 24 der Hammer Leitlinien (HLL) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern nach der Unterhaltstabelle. Eine Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe erfolgt nicht (OLG Braunschweig FamRZ 1999 S. 1453 ff).

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Das durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten betrug im Jahr 1998 einschließlich der Steuererstattung entsprechend den Berechnungen in der Berufungsbegründung, die von der Klägerin nicht bestritten werden, monatlich 2.654,42 DM. Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ist ein Einkommen von 2.437,03 DM monatlich anrechenbar.

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Nettoeinkommen 2.654,42 DM

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./. Fahrtkosten und

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Berufskleidung 91,00 DM

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./. Kreditrate 126,39 DM

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2.437,03 DM

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Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen für Fahrtkosten. Dem Beklagten sind für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle wenigstens die Kosten für eine Monatskarte im öffentlichen Nahverkehr zuzugestehen. Das sind für das Ticket 2000 in der Preisstufe A im Jahr 1998 monatlich 81,00 DM. Der Beklagte hat außerdem substantiiert dargelegt, daß er Arbeitskittel benötigt, für deren Anschaffung ein durchschnittlicher Betrag von monatlich 10,00 DM anzusetzen ist.

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Anzurechnen sind weiter Kreditraten in Höhe von monatlich 126,39 DM. Es handelt sich um einen Allzweckkredit, den der Beklagte in Höhe von 7.000,00 DM als Umschuldung zum Ausgleich einer Kontoüberziehung bei der Sparkasse E aufgenommen hat. Die Klägerin hat noch keine eigene Lebensstellung, ihr Unterhaltsanspruch richtet sich nach den Lebensverhältnissen der

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Eltern, zu denen auch Darlehen in angemessenem Rahmen gehören können. Das ist hier zu bejahen, zumal der bisher verlangte Unterhalt für die damals noch minderjährige Klägerin im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht gefährdet war.

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Im Jahr 1999 betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach der Abrechnung für Dezember 1999, aus der sich die Jahreszahlen ergeben, 2.781,69 DM. Davon sind monatlich 2.561,80 DM auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbar.

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Nettoeinkommen 33.730,25 DM

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monatlich 2.810,85 DM

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./. Nettoanteil der vermögens-

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wirksamen Leistungen des

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Arbeitgebers

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56,09 % von 52,00 DM 29,16 DM

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2.781,69 DM

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./. Fahrtkosten

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Ticket 2000 1999 83,50 DM

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./. Arbeitskittel 10,00 DM

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2.688,19 DM

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./. Kreditrate 126,39 DM

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2.561,80 DM

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Das anrechenbare Einkommen der Mutter ist mit monatlich 1.880,00 DM anzusetzen. Ihr tatsächlicher Monatsverdienst betrug zwar im Jahr 1998 nur 1.360,69 DM und ist damit erheblich geringer. Es ist jedoch auszugleichen, daß die Mutter für sich die Steuerklasse V gewählt hat und damit eine verhältnismäßig hohe Steuerbelastung hat.

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Bruttoeinkommen 1998 35.156,05 DM

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gesetzliche Abzüge:

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Lohnsteuer 9.831,13 DM

39

Kirchensteuer 884,73 DM

40

Solidaritätszuschlag 540,66 DM

41

Krankenversicherung 2.482,09 DM

42

Pflegeversicherung 303,56 DM

43

Rentenversicherung 3.624,94 DM

44

Arbeitslosenvers. 1.160,70 DM

45

18.827,81 DM

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Nettoeinkommen 16.328,24 DM

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monatlich 1.360,69 DM

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Die Wahl der Steuerklasse V für sich selbst und der Steuerklasse III für den Ehemann ist steuerrechtlich zulässig. Von dem Grundsatz, daß auch bei Wiederverheiratung die tatsächliche Steuerlast maßgeblich ist, ist aber in einem Fall, in dem beide Ehegatten erwerbstätig sind, der unterhaltspflichtige Ehegatte sich in die Steuerklasse V einstufen läßt und dadurch seinem Ehepartner die Einreihung in die günstigere Steuerklasse III ermöglicht, eine Ausnahme zu machen. Insoweit übernimmt die Mutter im Interesse ihres jetzigen Ehemannes, der im Rahmen der Steuerklasse III in den vollen Genuß des Splittingvorteils gelangt, eine Steuerbelastung, die sie dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten kann. In einem solchen Fall ist nach ähnlichen Grundsätzen zu verfahren, wie sie etwa im Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 h ZPO) zur Anwendung gelangen. Danach ist vom Arbeitslohn des Unterhaltspflichtigen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in die Steuerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung möglichst behoben wird (s. dazu BGH NJW 1980 S. 2251 = Wendl-Staudigl,

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Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., R 042).

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Bei einer Einstufung in die Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge könnte die Mutter bei gleichbleibendem Bruttoverdienst ein monatliches Nettoeinkommen von 1.880,00 DM haben:

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Bruttoeinkommen 1998 35.156,05 DM

52

gesetzliche Abzüge:

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Lohnsteuer 4.513,00 DM

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Kirchensteuer 317,25 DM

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Solidaritätszuschlag 193,87 DM

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Krankenversicherung 2.482,09 DM

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Pflegeversicherung 303,56 DM

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Rentenversicherung 3.624,94 DM

59

Arbeitslosenvers. 1.160,70 DM

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12.595,41 DM

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Nettoeinkommen 22.560,64 DM

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monatlich 1.880,05 DM

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Die Mutter der Klägerin ist halbschichtig tätig. Eine darüber hinausgehende Erwerbsobliegenheit besteht mit Rücksicht auf die am 19. Mai 1987 geborene Tochter L , für die die Mutter den Betreuungsunterhalt erbringt, nicht.

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Das Einkommen der Eltern betrug 1998 2.437,00 DM + 1.880,00 DM = 4.317,00 DM. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich nach der Einkommensgruppe 7 (4.300,00 DM - 4.700,00 DM) der ab 1. Juli 1998 gültigen Tabelle und bemißt sich in der 4. Altersstufe auf monatlich 824,00 DM.

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Davon hat der Beklagte 54,41 % abzüglich Kindergeldanteil, das sind 448,34 DM - 110,00 DM = 338,34 DM zu tragen.

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Beklagter:

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anrechenbares Einkommen 2.437,00 DM

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./. Selbstbehalt 1.500,00 DM

70

937,00 DM = 54,41 %

71

Mutter:

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anrechenbares Einkommen 1.880,00 DM

73

./. Selbstbehalt 1.095,00 DM

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785,00 DM = 45,59 %

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Solange die Klägerin die Schule besucht hat und für sie § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, können sich die Eltern nur auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.500,00 DM berufen. Bei der Mutter ist allerdings ein Abschlag zu machen, da sie schon aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes ihr Auskommen zumindest zum überwiegenden Teil hat und deshalb auf den Selbstbehalt nicht in voller Höhe angewiesen ist. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO, daß entsprechend den Hammer Leitlinien und seiner Rechtsprechung zur Ersparnis bei Zusammenleben mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt ein Abschlag in Höhe von wenigstens 27 % zu machen ist, so daß ein Selbstbehalt in Höhe von 73 % von 1.500,00 DM = 1.095,00 DM als angemessen anzusetzen ist.

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Eine Kürzung des Selbstbehalts des Beklagten, der ebenfalls mit seiner zweiten Ehefrau zusammenlebt, kommt dagegen nicht in Betracht, da die Ehefrau nur Arbeitslosenunterstützung bezieht und deshalb ihrerseits noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten hat.

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Gemäß § 1612 b Abs. 2 BGB ist nach der Gesetzesänderung auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Hälfte des staatlichen Kindergeldes von monatlich 220,00 DM anzurechnen (s. auch OLG Celle FamRZ 1999 S. 1455).

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Da der Beklagte weiterhin entsprechend dem bestehenden Titel, der bis Ende Juli 1999 nicht angegriffen wird, monatlich 445,00 DM gezahlt hat, hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch mehr.

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Für Januar 1999 ändert sich die Berechnung geringfügig, weil der Beklagte ein höheres Einkommen erzielt hat. Es bleibt aber bei dem Bedarf der Klägerin nach der Einkommensgruppe 7 und auch bei dem Ergebnis, daß über den Betrag von 445,00 DM hinaus kein Anspruch gegen den Beklagten mehr besteht, zumal sich auch das Kindergeld auf 250,00 DM monatlich erhöht hat.

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II. 1. Februar 1999 bis 31. Juli 1999:

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Ab Februar 1999 war der Schulbesuch der Klägerin beendet, sie hat bis einschließlich Juli 1999 ein Praktikum in den Kliniken E absolviert. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht mehr anwendbar, die Klägerin gilt nicht mehr als privilegiertes volljähriges Kind. Den Eltern ist ein angemessener Selbstbehalt von 1.800,00 DM zuzubilligen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine monatliche Entschädigung von 300,00 DM erhalten hat, die sie sich auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muß (s. dazu Wendl/Staudigl /Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage § 2 Rdnr. 336).

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Es ergibt sich damit für den Bedarf:

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Tabellenunterhalt 824,00 DM

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./. Eigeneinkommen 300,00 DM

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524,00 DM

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Haftungsanteile der Eltern:

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Beklagter:

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anrechenbares Einkommen 2.562,00 DM

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./. Selbstbehalt 1.800,00 DM

91

762,00 DM = 57,38 %

93

Mutter:

94

anrechenbares Einkommen 1.880,00 DM

95

./. Selbstbehalt

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73 % von 1.800,00 DM 1.314,00 DM

97

566,00 DM = 42,62 %

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Der Beklagte hat zu zahlen:

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Restunterhalt 524,00 DM,

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davon 57,38 % 300,67 DM

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./. anteiliges Kindergeld 125,00 DM

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175,67 DM

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Dieser Betrag liegt unter dem titulierten und gezahlten Betrag von 445,00 DM monatlich. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht mehr.

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III. 1. August 1999 bis 30. September 1999:

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Für diese Zeit besteht kein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mehr. Auf seine Widerklage sind deshalb die bestehenden Titel abzuändern.

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Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie noch unterhaltsbedürftig ist. Sie befand sich nicht in einer Ausbildung und hätte in dieser Zeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhaltsbedarf selbst sicherstellen können und müssen. Als volljähriges Kind hat sie gegenüber ihren Eltern Erwerbsobliegenheiten, die denen aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB vergleichbar sind. Das bedeutet, daß das volljährige Kind primär für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen muß, wenn es sich nicht in einer Ausbildung befindet. An die Beurteilung der Bedürftigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Nutzung der Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der

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Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Der gesunde Volljährige muß grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen (Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 48). Die Klägerin hat auch im September 1999 im Krankenhaus E , in dem sie bereits während der Schulzeit wiederholt tätig gewesen ist, als Aushilfe gearbeitet und ein Einkommen von 1.094,75 DM netto erzielt. Ihr Unterhaltsbedarf war damit abgedeckt. Weshalb dies nicht auch für den Monat August gilt, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin im Senatstermin am 4. Februar 2000 angegeben hat, daß sie im August 1999 gearbeitet habe, aber erst im Nachhinein ihr Geld bekommen habe, wird dies durch die überreichte Gehaltsbescheinigung, die sich ausdrücklich auf eine Beschäftigungszeit vom 1.9.1999 bis 30.9.1999 bezieht, nicht bestätigt.

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V. ab Oktober 1999:

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Ab Oktober 1999 befindet sich die Klägerin in der Ausbildung zur Kinderkrankenschwester im M G . Mit Rücksicht auf die dort gezahlte Ausbildungsvergütung haben die Parteien im Senatstermin am 4. Februar 2000 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.