Trennungsunterhalt bei sehr hohem Einkommen: konkreter Bedarf und Wohnbedarf; Beschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau begehrte ab Juli 2020 Trennungs- und Altersvorsorgeunterhalt und legte gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde ein; auch der Ehemann griff die Entscheidung an. Das OLG sprach der Antragstellerin höheren, aber deutlich unter dem Begehren liegenden Unterhalt zu und wies ihre weitergehende Beschwerde zurück. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Begründungsfrist keinen bestimmten Sachantrag enthielt. Materiell stellte der Senat bei sehr hohen Einkünften auf konkrete Bedarfsbemessung ab, reduzierte u.a. den Wohnbedarf auf eine objektiv angemessene kleinere Wohnung und verneinte Verwirkungseinwände.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise erfolgreich (Unterhalt erhöht), weitergehend zurückgewiesen; Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist keinen bestimmten Sachantrag enthält und das verfolgte Rechtsschutzziel auch dem Begründungsschriftsatz nicht hinreichend entnommen werden kann.
Bei unterhaltsrechtlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist eine konkrete Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zulässig; der konkret ermittelte Bedarf ist der Höhe nach durch den quotal berechneten Bedarf begrenzt.
Für die Annahme vollständigen Verbrauchs des bereinigten Familieneinkommens zu Konsumzwecken besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn das bereinigte Familieneinkommen (ohne Erwerbsanreiz) 11.200 € monatlich nicht überschreitet; bei darüber liegendem Einkommen wird regelmäßig (teilweise) Vermögensbildung vermutet.
Der konkrete Wohnbedarf nach Trennung bemisst sich objektiv nach den Kosten einer dem Standard der Ehewohnung entsprechenden, angemessen großen Wohnung; eine identische Ausstattung der bisherigen Luxusimmobilie ist nicht geschuldet und flächenmäßige Reduktionen sind bei alleiniger Nutzung regelmäßig vorzunehmen.
Zahlungen an ein nicht gemeinschaftliches Kind sind nur dann bedarfs- bzw. bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben oder ihre Berechtigung und Höhe (insbesondere im Rahmen der anteiligen Elternhaftung) substantiiert dargelegt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 112 F 2264/21
Leitsatz
Unzulässigkeit einer Beschwerde, die mangels eines bestimmten Sachantrags nicht innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden ist. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 € monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen wird regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnisses berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt wird. Zur Ermittlung eines konkreten Bedarfs und zum Entfall einzelner Bedarfspositionen.
Tenor
1.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des am 06.09.2024 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengericht - Dortmund (Az. 112 F 2264/21) und unter Abweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, an die Antragstellerin
a)rückständigen Trennungsunterhalt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2025 in Höhe von insgesamt 137.028 €, hiervon 110.998 € als Elementarunterhalt und 26.030 € als Altersvorsorgeunterhaltnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 5.373,22 € seit dem 01.01.2021,aus weiteren 8.275,24 € seit dem 01.01.2022,aus weiteren 8.153,91 € seit dem 01.01.2023,aus weiteren 10.693,61 € seit dem 01.01.2024,aus weiteren 54.268,81 € seit dem 01.01.2025 sowieaus weiteren 50.256,75 € seit dem 01.01.2026,
b)laufenden Trennungsunterhalt ab dem 01.01.2026 jeweils zum 1. Kalendertag eines jeden Monats im Voraus in Höhe von monatlich 4.188 €, davon 3.343 € als Elementarunterhalt und 845 € als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.
2.Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3.Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
4.Die Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 80 % und der Antragsgegner zu 20 %.
5.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 207.720,90 € festgesetzt, davon entfallen 168.094,72 € auf die Beschwerde der Antragstellerin und 39.626,18 € auf die Beschwerde des Antragsgegners.
6.Ein Schriftsatznachlass für die Antragstellerin im Hinblick auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 04.12.2025 und vom 09.12.2025 wird nicht gewährt.
7.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gegen die Verwerfung der Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig findet die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statt (§§ 117 Abs. 1 S. 4; 522 Abs. 1 S. 1, 2, 4 ZPO).
Gründe
A.
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Trennungsunterhalt als Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Juli 2020.
Die Beteiligten heirateten am 31.05.2013. Die Trennung erfolgte am 05.01.2020 in der Weise, dass der Antragsgegner die im Jahre 2016 errichtete und in seinem Alleineigentum stehende Eheimmobilie am A.-See in B. verließ.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.07.2020 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse auf.
Im Wohnungszuweisungsverfahren OLG Hamm II-12 UF 69/23 schlossen die Beteiligten im Senatstermin vom 29.09.2023 einen Vergleich dahin, dass die Antragstellerin die Immobilie bis zum 30.11.2023 herauszugeben hat und der Antragsgegner die Immobilie bis dahin nicht nutzen darf. Die Beteiligten einigten sich zudem im vorliegenden Verfahren Anfang Februar 2024 auf einen objektiven Wohnwert der Eheimmobilie von 5.000 € im Monat.
Die Antragstellerin erhält als C. in D. jährlich steigende Bezüge über das Landesamt für Besoldung und Versorgung in einer Größenordnung von rd. 3.000 € netto im Monat. An Vorsorgeaufwendungen hat sie zusätzlich Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Krankenzusatzversicherung und eine Zusatzrentenversicherung zu leisten.
Der Antragsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH, einem Unternehmen zur Ausbildung bzw. Schulung von Rettungssanitätern mit vier Standorten, u.a. in F.. Unstreitig erhält der Antragsgegner ein Geschäftsführergehalt, das sich im Laufe der Jahre auf 14.500 € brutto im Monat erhöht hat. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners im Wesentlichen über die Frage, ob dem Antragsgegner auch Gewinne aus seiner GmbH, die von der Antragstellerin mit fast 40.000 € netto im Monat berechnet werden, zugerechnet werden können.
Gemeinsame Kinder haben die Eheleute nicht. Die Antragstellerin hat noch einen volljährigen Sohn namens G., der nach der Trennung der Beteiligten zunächst weiter mit seiner Mutter in der Eheimmobilie am A.-See wohnte, im Jahre 2021 Abitur machte, seit dem Wintersemester 2021/2022 in F. Medizin studiert und dort eine Mietwohnung hat. Sein Vater ist Schulleiter. Auch der Antragsgegner hat noch einen Sohn namens H., für den er monatlich 540 € Unterhalt zahlt.
Seit dem 28.01.2021 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 112 F 316/21 rechtshängig. Des Weiteren streiten die Beteiligten im Scheidungsverbund u.a. um die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird dort ein Gutachten zur Bewertung des Unternehmens des Antragsgegners eingeholt.
Im vorliegenden Verfahren hat sich die Antragstellerin auf der Grundlage konkreter Bedarfsberechnung für den Zeitraum der Nutzung der ehemaligen Eheimmobilie einen monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 7.706 € und für die Zeit ab Dezember 2023 von monatlich 12.706 € errechnet. Sie ist dabei von folgenden monatlichen Bedarfspositionen ausgegangen:
Wohnbedarf (zeitweilig gedeckt durch Nutzung) 5.000 € Lebensmittel/Getränke 600 € Drogeriebedarf, Putz-/Waschmittel 70 € Frisör/Kosmetik 220 € Kleidung, Schuhe 530 € Urlaubsreisen 2.500,00 € Nebenkosten Wohnen 339 € Telefon, Internet 75 € Mobiltelefon 77 E Reparaturen Wohnung, Fensterputzen, Putzfrau 500 € Kfz-Kosten 730 € Sport, Sportausrüstung 50 € Kulturelle Veranstaltungen/Konzerte 35 € Restaurantbesuche 600 € Gärtner/Poolwartung 65 € Blumen, Dekorationen, kleine Geschenke 60 € Wellness/Thaimassage 400 € Katamaran 100 € Hund 350 € Professionelle Zahnreinigung 12 € Versicherungen 270 € Sportveranstaltungen/Fußball BVB 63 €
- Wohnbedarf (zeitweilig gedeckt durch Nutzung) 5.000 €
- Lebensmittel/Getränke 600 €
- Drogeriebedarf, Putz-/Waschmittel 70 €
- Frisör/Kosmetik 220 €
- Kleidung, Schuhe 530 €
- Urlaubsreisen 2.500,00 €
- Nebenkosten Wohnen 339 €
- Telefon, Internet 75 €
- Mobiltelefon 77 E
- Reparaturen Wohnung, Fensterputzen, Putzfrau 500 €
- Kfz-Kosten 730 €
- Sport, Sportausrüstung 50 €
- Kulturelle Veranstaltungen/Konzerte 35 €
- Restaurantbesuche 600 €
- Gärtner/Poolwartung 65 €
- Blumen, Dekorationen, kleine Geschenke 60 €
- Wellness/Thaimassage 400 €
- Katamaran 100 €
- Hund 350 €
- Professionelle Zahnreinigung 12 €
- Versicherungen 270 €
- Sportveranstaltungen/Fußball BVB 63 €
Die Antragstellerin hat sich ein jährlich gestiegenes bereinigtes Eigeneinkommen von etwa 2.700 € im Jahr 2020 bis etwa 3.200 € ab dem Jahre 2023 anrechnen lassen. Dieses Einkommen hat sie um eine monatliche Zuwendung an ihren Sohn in Höhe von 1.000 € bereinigt. Zudem hat sie behauptet, der Antragsgegner habe während der Ehe die Kosten für ihren Sohn G. und die monatliche Miete der Wohnung in F. in Höhe von 630 € getragen.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, an sie für den Unterhaltsraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 263.844 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. aus 54.780 € ab dem 01.01.2021 aus weiteren 104.976 € ab dem 01.01.2022 aus weiteren 104.088 € ab dem 01.01 .2023 zu zahlen,
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin für den Unterhaltszeitraum vom 10.01.2023 bis zum 31.08.2023 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 69.220 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2023 zu zahlen,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab dem 01.09.2023 bis zum 30.11.2023 monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 8.652,00 Euro, hiervon 3.100 Euro als Altersvorsorgeunterhalt und 5.552,50 € als Elementarunterhalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
und ab dem 01.12.2023 jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Monats im Voraus monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 14.152,00 Euro, hiervon 3.100 Euro Altersvorsorgeunterhalt und 11.052,00 Euro als Elementarunterhalt zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat die einzelnen Bedarfspositionen teilweise dem Grunde und auch der Höhe nach bestritten. Insbesondere sei die Antragstellerin gehalten, für sich eine kleinere Wohnung anzumieten. Bei der Bestimmung seines eigenen Einkommens könnten die Unternehmensgewinne nicht vollständig übernommen werden, da zumindest noch Rücklagen von 50 % gebildet werden müssten.
Der Antragsgegner hat sich zudem auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund folgender Umstände berufen:
Die Geltendmachung von Unterhalt sei treuwidrig, da die Antragstellerin das Verfahren von April 2022 bis Ende August 2023 nicht betrieben habe. Zudem sei die Antragstellerin aus intakter Ehe ausgebrochen und sei eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen J. eingegangen. Sie habe es nach dem Auszug des Antragsgegners aus der Eheimmobilie unterlassen, wichtige Post an ihn weiterzuleiten, was dazu geführt habe, dass er, der Antragsgegner, in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Sie habe ferner das Familiengericht aufgefordert, eine angeblich bewusste Fehldeklarierung privater Auslagen als Geschäftsauslagen durch ihn der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Sie habe überdies wahrheitswidrig im Verfahren behauptet, monatlich 1.000 € an ihren Sohn gezahlt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Sachverhaltsdarstellung in den Gründen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Familiengericht hat nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung mehrerer Zeugen mit Beschluss vom 06.09.2024 den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin für den Unterhaltsraum vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2024 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 60.913,94 €, hiervon 53.473,94 € Elementarunterhalt und 7.440 € Altersvorsorgeunterhalt nebst gesetzlicher Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.10.2024 jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Monats im Voraus monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 3.530,50, hiervon 692 € als Altersvorsorgeunterhalt und 2.838,50 € als Elementarunterhalt, zu zahlen, und es hat insoweit die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht der Antragstellerin zu 88% und dem Antragsgegner zu 12% auferlegt.
In der Sache hat das Familiengericht aufgrund der besonders guten Einkommensverhältnisse der Beteiligten, die maßgeblich durch die hohen Gewinne aus der GmbH des Antragsgegners geprägt seien, eine konkrete Bedarfsberechnung mit insgesamt 22 Einzelpositionen vorgenommen und einen Gesamtbedarf von knapp 6.000 € im Monat ermittelt.
Sodann hat das Familiengericht den Altersvorsorgeunterhalt, beginnend mit dem Monat Januar 2021, als der Scheidungsantrag rechtshängig wurde, zeitabschnittsweise ermittelt, sämtliche Verwirkungseinwände des Antragsgegners abgelehnt und schließlich den Gesamtunterhalt unter Ausweisung des Altersvorsorgeunterhalts, zeitabschnittsweise errechnet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten jeweils am 09.09.2024 zugestellten Beschluss wenden sich beide Beteiligte.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer am 17.09.2024 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 05.11.2024 begründeten Beschwerde ihre erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter.
Demgegenüber enthält die am 08.10.2024 eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 09.12.2024 an diesem Tag begründete Beschwerde des Antragsgegners keine Beschwerdeanträge. Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 hat der Antragsgegner dann beantragt, den rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit bis zum 30.09.2024 auf 30.456,97 € und für die Zeit ab dem 01.10.2024 den monatlichen Trennungsunterhalt auf insgesamt 1.765,25 € festzulegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.11.2025 hat der Antragsteller dann den vorgenannten Antrag ergänzt und damit dann zur Sache vor dem Senat verhandelt.
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der vom Familiengericht errechnete konkrete Bedarf in Höhe von 5.992 € nur geringfügig über dem hälftigen pauschalen Bedarf der Antragstellerin nach der früheren Bemessungsgrenze von 11.000 € liegen würde (also 11.000 € / 2 = 5.500 €), was den außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und dem Luxusleben der Beteiligten während des Zusammenlebens nicht gerecht werde.
Die Kürzung des Wohnbedarfs auf eine kleinere Wohnung mit geringerer Ausstattung widerspreche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2021 (BGH XII ZB 474/20): Die Antragstellerin müsse sich zum einen nicht auf eine Mietwohnung, die weniger Ausstattungsmerkmale als die Eheimmobilie habe, verweisen lassen. Zum anderen könne der Wohnbedarf ab Einleitung des Scheidungsverfahrens nur dann gekürzt werden, wenn die Antragstellerin infolge des Auszugs des Antragstellers Teile der Wohnung gar nicht mehr für sich genutzt hätte. Dies sei hier aber anders: Die Antragstellerin habe weiterhin alle Räumlichkeiten genutzt; es habe kein ungenutztes oder überflüssiges Zimmer gegeben.
Die familiengerichtliche Bedarfsermittlung für folgende Positionen werde akzeptiert:
Lebensmittel (400 €)
Drogeriebedarf/Putz-/Waschmittel, Haarpflege (70 €)
Friseur/Kosmetik (148 €)
Telefon, TV, Internet (99 €)
Mobiltelefon (77 €)
Fensterputzer/Putzfrau (325,50 €)
Sport, Sportausrüstung (50 €)
Kulturelle Veranstaltungen/Konzerte (35 €)
Blumen, Deko, kleine Geschenke (50 €)
Professionelle Zahnreinigung (12 €)
Versicherungen (270 €)
Fußball BVB (63 €)
Hinsichtlich der übrigen Positionen greift die Antragstellerin entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen die Feststellungen des Familiengericht wie folgt an:
Beim Drogeriebedarf sei noch zu berücksichtigen, dass sie regelmäßig ein hochwertiges Shampoo mit einem Preis von 50 € pro Flasche benutzt habe. Für die Bedarfsposition Kleidung passten die vom Familiengericht angenommenen jährlichen Kosten von 3.600 € nicht zu einem Kaufbeleg über einen einzigen Einkauf auf Sylt von fast 3.000 €. Bei der Position Urlaub habe das Familiengericht die von den Schwiegereltern bezahlten Urlaube nicht berücksichtigt. Die vom Familiengericht angesetzten Wohnnebenkosten seien in Anbetracht der Wohnung ersichtlich zu niedrig. Bei der Position Kfz-Kosten sei der Audi Q7 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden. Die Kosten für die von der Antragstellerin neu angeschaffte und genutzte Vespa seien ebenfalls anzusetzen. Für Restaurantbesuche habe die Familie monatlich 600 € ausgegeben. Der Gärtner sei über die Firma des Antragsgegners bezahlt worden. Massagen hätten alle zwei Wochen stattgefunden. Außerdem seien das Essen und die Getränke in diesem Zusammenhang vom Familiengericht nicht berücksichtigt worden. Die Unterbringungskosten des Hundes während des Urlaubes seien übersehen worden.
Bezüglich ihrer Bedürftigkeit werde das vom Familiengericht für die Jahre 2020 bis 2023 angenommene Erwerbseinkommen übernommen; für das Jahr 2024 errechnet sie sich ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 2.181,71 €. Sie hält ferner daran fest, dass ihre Unterhaltszahlungen für ihren Sohn G., da eheprägend, von ihrem Eigeneinkommen abgezogen werden müssten und ihre Bedürftigkeit daher entsprechend erhöhten.
Die Antragstellerin beantragt in der Beschwerdeinstanz,
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Dortmund vom 6.9.2024, Az. AG Dortmund 112 F 2264/21, dem Antragsgegner aufzugeben, für den Unterhaltszeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.10.2024 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 506.003,56 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.407,90 € ab dem 1.1.2021, aus weiteren 114.073,08 € ab dem 1.1.2022, aus weiteren 109.516,68 € ab dem 1.1.2023, aus weiteren 114.248,00 € ab dem 1.1.2024, aus weiteren 140.757,90 € ab dem 1.11.2024 zu zahlen; dem Antragsgegner aufzugeben, ab dem 1.11.2024 jeweils zum 1. Kalendertag eines jeden Monats im Voraus monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 14.075,79 €, davon 3.100,00 € als Altersvorsorgeunterhalt und 10.975,79 € als Elementarunterhalt zu zahlen.
- unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Dortmund vom 6.9.2024, Az. AG Dortmund 112 F 2264/21, dem Antragsgegner aufzugeben, für den Unterhaltszeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.10.2024 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 506.003,56 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.407,90 € ab dem 1.1.2021, aus weiteren 114.073,08 € ab dem 1.1.2022, aus weiteren 109.516,68 € ab dem 1.1.2023, aus weiteren 114.248,00 € ab dem 1.1.2024, aus weiteren 140.757,90 € ab dem 1.11.2024 zu zahlen;
- dem Antragsgegner aufzugeben, ab dem 1.11.2024 jeweils zum 1. Kalendertag eines jeden Monats im Voraus monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 14.075,79 €, davon 3.100,00 € als Altersvorsorgeunterhalt und 10.975,79 € als Elementarunterhalt zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.09.2024 zurückzuweisen, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und den Unterhaltsantrag zurückzuweisen und hilfsweise den rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.09.2024 auf 30.456,97 € mit einem Anteil von 26.736,97 € Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt in Höhe von 3.720,00 € festzulegen und weitergehend die Zahlungsverpflichtung an Unterhalt für den Antragsteller ab dem 01.10.2024 mit einem Trennungsunterhalt von insgesamt 1.765,25 € festzulegen, wobei der Elementarunterhalt 1.419,25 € und der Vorsorgeunterhalt 346,00 € beträgt.
- die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.09.2024 zurückzuweisen,
- die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und den Unterhaltsantrag zurückzuweisen und
- hilfsweise den rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.09.2024 auf 30.456,97 € mit einem Anteil von 26.736,97 € Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt in Höhe von 3.720,00 € festzulegen und
- weitergehend die Zahlungsverpflichtung an Unterhalt für den Antragsteller ab dem 01.10.2024 mit einem Trennungsunterhalt von insgesamt 1.765,25 € festzulegen, wobei der Elementarunterhalt 1.419,25 € und der Vorsorgeunterhalt 346,00 € beträgt.
Der Antragsgegner greift die Entscheidung des Familiengerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags an. Er behauptet, die Gewinne aus seiner GmbH könnten nicht vollständig als sein Einkommen angesetzt werden. Diese Auffassung des Familiengerichts verkenne die betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens: Der Aufbau eines neuen Standortes in F. habe finanziert werden müssen. Zudem hätten 50 % der Gewinne der Jahre 2018 bis 2020 für eine Kapitalrücklage gebildet werden müssen, um gegenüber Banken und anderen Lieferanten seriös auftreten zu können. Die unbeständigen Unternehmensverhältnisse hätten es erfordert, Rücklagen zu bilden. Aufgrund dessen seien die Einkünfte aus den Jahren 2018 bis 2020 zu halbieren. Er moniert weiter, dass das Familiengericht lediglich die Zins- und nicht die Darlehenszahlungen für die Eheimmobilie berücksichtigt sowie die Berechnung der sekundären Altersvorsorge allein aus dem Tilgungsanteil der Hausdarlehen anstatt aus seinem gesamten Einkommen vorgenommen habe. An dem Wohnbedarf habe im Übrigen auch der Sohn der Antragstellerin partizipiert, so dass nicht die gesamte Quadratmeterzahl als Wohnbedarf angenommen werden könne. Es könnten nur 150 qm zu einem Preis von 14,60 € kalt und 1,48 € für Nebenkosten, mithin ein Gesamtbetrag von 2.412 € im Monat angesetzt werden. Im Übrigen sei der Sohn der Antragstellerin aber nicht zu berücksichtigen, weil er von seinem leiblichen Vater hätte unterhalten werden müssen. Der Bedarf für Kleidung sei von der Antragstellerin zu hoch angegeben worden. Der Bedarf liege bei zwei Paar Schuhen, zwei Kleidern, einer Sommer- und einer Winterjacke, jeweils zwei Hosen für den Sommer und den Winter sowie für T-Shirts, Unterwäsche und Socken. Auch der Bedarf für Lebensmittel und Urlaube sei zu hoch angesetzt. Die von der Antragstellerin veranschlagten 55 Urlaubstage habe es nicht gegeben. Stattdessen sei nur von 20 Urlaubstagen auszugehen. Rechnungen des Hotels K. auf Sylt seien im Übrigen nicht repräsentativ, weil die Urlaube auf Sylt nur kurz gewesen seien. Außerdem hätten seine Eltern, also die Eltern des Antragsgegners, die Urlaube teilweise finanziert. Bezüglich der TV-Kosten habe der Antragsgegner die Kosten für Sky bezahlt, dieses Programm sei aber nie genutzt worden; außerdem gebe es günstigere Flatrates für Handys. Die Tätigkeit einer Putzfrau sei nicht nachgewiesen; die Zeugenaussage des Fensterputzers L. sei völlig vage gewesen. Mit dem Audi Q7 des Antragsgegners seien die Beteiligten nur gelegentlich gefahren. Die Vespa, die schon vorhanden und daher nicht eigens habe angeschafft werden müssen, sei nur von ihm, von der Antragstellerin allenfalls vereinzelt benutzt worden; stattdessen würde ein Kostenansatz für den Mercedes-Smart Cabrio zugebilligt. Bei der Sportausstattung sei der Bedarf nicht nachgewiesen, da die Antragstellerin bei der Hausratsteilung mehrere Geräte erhalten habe und diese habe weiternutzen können. Sport- und Fitnesskosten seien nicht hinreichend belegt. In den Restaurantbesuchen seien auch Geschäftsessen enthalten gewesen; die Kosten seien übersetzt und nicht nachgewiesen. Bezüglich der Wellness seien die Eheleute zwei Mal jährlich zur Thai-Massage und in der Sauna gewesen. Der Katamaran sei gar nicht genutzt worden, die Nutzungsmöglichkeit auf dem A.-See habe nicht ausgereicht. Den Hund habe die Antragstellerin einfach mitgenommen. Der Antragsgegner hätte ansonsten für ihn gesorgt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Zusatzrentenversicherung der Antragstellerin seien nicht erforderlich, die ADAC-Kosten gehörten zur allgemeinen Lebensführung. Die BVB-Karten habe der Antragsgegner allein bezahlt und „betrieblich wie steuerrechtlich genutzt“. Die Antragstellerin habe aus den Karten keinen Nutzen gezogen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2025 sowie den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat nur geringen Erfolg.
Die Beschwerde des Antragsgegners war als unzulässig zu verwerfen.
I. Beschwerde des Antragsgegners
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach den §§ 117 Abs. 1 S. 1, 3, 4 FamFG, 520 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie mangels eines bestimmten Sachantrags nicht innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.12.2024 ordnungsgemäß begründet worden ist. Im Schriftsatz vom 09.12.2024 fehlt ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ist ebenfalls nicht zu entnehmen, was der Antragsgegner genau mit seiner Beschwerde erreichen will.
Auf gerichtlichen Hinweis wurde der Beschwerdeantrag erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit den Schriftsätzen vom 24.11.2025 und 27.11.2025 gestellt.
Soweit der Antragsgegnervertreter im Senatstermin die Auffassung vertreten hat, aus dem Schriftsatz vom 09.12.2024 habe sich das Begehren ergeben, abändernd die Unterhaltsanträge der Antragstellerin abzuweisen, ist dem nicht zu folgen.
Denn im Schriftsatz vom 24.11.2025 sind die Unterhaltsanträge zunächst teilweise anerkannt worden, bevor dann erstmals im Schriftsatz vom 27.11.2025 abändernd die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Antragstellerin ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Diese Widersprüchlichkeit geht zu Lasten des Antragsgegners.
Eine Umdeutung der verfristeten Beschwerde in eine fristungebundene Anschlussbeschwerde nach den §§ 66, 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 524 Abs. 2 S. 3, 323 ZPO ist nicht möglich, da der Antragsgegner im Senatstermin vom 10.12.2025 an seiner Rechtsansicht festgehalten hat, dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden sei (vgl. MüKo/A.Fischer, § 66 FamFG, Rn. 32 mwN).
II. Beschwerde der Antragstellerin
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache nur geringen Erfolg. Der Antragstellerin steht lediglich Trennungsunterhalt für die Zeit ab dem 01.07.2020 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu.
1.
Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt als Elementarunterhalt ist § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach kann die unstreitig von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, getrennt lebende Antragstellerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
a)
Die von der Antragstellerin gewählte konkrete Bedarfsbemessung ist gerechtfertigt, da die Einkünfte des Antragsgegners nach ihrem Vortrag - aber auch nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen - überdurchschnittlich hoch sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Einkommen der Eheleute während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden ist, sondern teilweise auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat. (vgl. BGH FamRZ 2018, 260; Dose/Siebert, Unterhaltsrecht, 11. Auflage 2026, § 4 Rn. 763 m.w.N.).
Nach den Unterhaltsrichtlinien besteht eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 € monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen wird regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnisses berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt wird (vgl. Ziffer 15.3 der Leitlinien NRW).
Der Bewertung der Einkünfte des Antragsgegners als überdurchschnittlich hoch liegen folgende Umstände zugrunde:
Der Antragsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma E. GmbH, die im Jahre 2019 aus einem Einzelunternehmen entstanden ist. Die Bilanzgewinne des Unternehmens sind im Laufe der Jahre stetig gestiegen: Sie betrugen 1.065.857,52 € im Jahre 2021, 3.008.422,55 € im Jahre 2022, 3.161.746,36 € im Jahre 2023 und schließlich 4.239.109,64 € im Jahre 2024. Im Jahr 2020 hat sich der Antragsgegner im Übrigen aus dem Unternehmensgewinn ein Darlehen über 300.000 € auszahlen lassen und im Dezember 2022 einen Ausschüttungsbeschluss über 125.000 € erlassen.
Allein das Geschäftsführergehalt des Antragsgegners ist während des Unterhaltszeitraumes auf 14.500 € brutto im Monat angestiegen. Ab Dezember 2023, dem Auszug der Antragstellerin aus der Eheimmobilie, ist zusätzlich noch ein Wohnvorteil auf Seiten des Antragsgegners auf der Grundlage eines unstreitig gestellten Wohnwerts in Höhe von 5.000 € zu berücksichtigen.
Selbst der Antragsgegner geht nach dem Inhalt seiner Beschwerdeerwiderung vom 09.12.2024 davon aus, dass das Familieneinkommen deutlich über der maßgeblichen Grenze liegt. Er kommt zu einem monatlichen Verdienst von 14.433 €, nachdem er sich die vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss ermittelten jährlichen Durchschnittsgewinne von 359.548 € für das Jahr 2018, 704.489,20 € für das Jahr 2019 und 420.500,81 € für das Jahr 2020 zu eigen gemacht und die Gewinneinkünfte seiner GmbH wegen vermeintlicher „notwendiger Reservebildungen“ halbiert hat. Hinzuzurechnen wären zudem noch die Einkünfte der Antragstellerin von etwa 3.000 € im Monat.
Abgesehen von alledem lassen vorliegend die - unstreitig - luxuriösen Lebensverhältnisse einen sicheren Rückschluss auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse zu: Die in 1. Reihe am A.-See gelegene Immobilie mit Whirlpool, Dachterrasse und 180 Grad Seeblick, Kreuzfahrten und Sylt-Urlaube, sowie eine expandierende M.-schule mit Standorten in B., N., O. und mittlerweile auch F. beseitigen in ihrer Gesamtheit etwaige Zweifel am Vorliegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. dazu auch OLG Hamm FamRZ 1999, 1578).
b)
Die vom Senat vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs der Antragstellerin beruht auf den nachfolgenden Feststellungen und rechtlichen Bewertungen:
aa) Darlegungs- und Beweislast
Die Antragstellerin hat die Darlegungs- und Beweislast für ihren konkreten Bedarf. Das bedeutet aber nicht, dass die Kosten für jede einzelne Position minutiös dargelegt und vollständig belegt werden müssten. Stattdessen reicht eine überschlägige Darstellung aus, sofern sie als Schätzungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 287 ZPO) geeignet ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 777). Die Kosten müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden (vgl. Dose/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 764). Andererseits muss aber die Schätzungsgrundlage selbst von der Antragstellerin im Einzelnen dargetan und gegebenenfalls im Bestreitensfalle auch bewiesen werden. Das Familiengericht hat diese Grundsätze im angefochtenen Beschluss ganz überwiegend beachtet.
Maßstab der Schätzung ist ein „dynamisches“ Fortschreiben der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab der Trennung der Beteiligten. Es geht also nicht darum, die Verhältnisse unreflektiert fortzuschreiben, sondern darum, abzuschätzen, wie sich der Lebensstandard nach den ehelichen Verhältnisse für die Zeit nach der Trennung, also vor allem unter Berücksichtigung des Auszugs des anderen Ehegatten, fortentwickelt hätte (vgl. BGH FamRZ 2021, 1965 m. Anm. Seiler).
bb) Position 1: Wohnbedarf = 3.230,68 €
Der konkret zu ermittelnde Wohnbedarf entspricht nach der Rechtsprechung des BGH dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (BGH FamRZ 2021, 1965 Rn. 25; 2012, 517 Rn. 44 m.w.N.).
(1)
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des BGH hat das Familiengericht im Ergebnis zutreffend - und entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht den zwischen den Beteiligten unstreitigen objektiven Wohnwert der Immobilie von 5.000 € monatlich zugrunde gelegt, sondern stattdessen einen deutlich geringeren Wohnbedarf für eine großzügige Wohnung mit gehobener Ausstattung, die aber nicht sämtliche Ausstattungsmerkmale der bisherigen Luxusimmobilie am A.-See aufweist, angesetzt.
Diesem Ansatz schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH an. Denn, würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, würde unberücksichtigt bleiben, dass die gesamte Luxusimmobilie nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners auf die Nutzung durch die Familie, also durch drei Personen ausgelegt worden ist.
Da es vorliegend um den konkreten Wohnbedarf der Antragstellerin als Einzelperson geht, kommt es nicht auf ihre Behauptung an, nach dem Auszug des Antragsgegners sowie ihres Sohnes sei weiterhin kein Zimmer der Immobilie ungenutzt geblieben. Maßgebend ist allein eine objektiv angemessene Wohnraumnutzung (vgl. BGH, a.a.O.).
(2)
Auch die Annahme des Familiengerichts ist richtig, dass die neue Wohnung nicht exakt dieselben Ausstattungsmerkmale wie Whirlpool, Lage am See pp. haben muss, weil dies bereits auf dem Wohnungsmarkt kaum zu realisieren sein wird. Es ist angemessen und auch geboten, die Antragstellerin auf eine andere Wohnung mit gehobenem Standard, die aber schon aufgrund der Trennung der Eheleute flächenmäßig kleiner ist, zu verweisen.
(3)
Objektiv angemessen ist demnach eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 143,44 qm und einer monatlichen Kaltmiete von 2.752,61 €:
Die Gesamtwohnfläche der Immobilie beträgt 220,83 qm. Hiervon ist das Kinderzimmer mit 19,45 qm vollständig sowie jeweils die Hälfte der 40,44 qm großen Küche, des 26,72 qm großen Wohnzimmers, des 17,73 qm großen Bades, des 18,92 qm großen Schlafzimmers und der 10,98 qm großen Ankleide abzuziehen (220,83 qm - 19,45 qm - 57,40 qm = 143,44 qm).
Der Preis pro Quadratmeter Wohnfläche ist mit 19,19 € anzusetzen. Er ergibt sich aus den Durchschnittskaltmieten der von der Antragstellerin eingeholten Wohnungsangebote (4.950 € kalt bei 278 qm = 17,81 €; 5.000 € bei 255 qm = 19,61 €; 8.000 € bei 375 qm = 21,33 €; 1.800 € bei 100 qm = 18,00 €) für den Bereich des A.-Sees in B.. Hierdurch wird das der bisherigen Ehewohnung entsprechende Wohnniveau besser abgebildet als durch einen Rückgriff auf den allgemeinen Mietspiegel, wie vom Familiengericht vorgenommen.
(4)
Die von der Antragstellerin belegten verbrauchsabhängigen Nebenkosten für Strom, Gas und Wasser sind insgesamt mit monatlich gerundet 478,07 € anzusetzen [(341 € + 395 €) / 220,83 qm Tage x 143,44 qm Wohnfläche)].
(5)
Diesen Wertungen des Senats steht auch nicht die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des BGH vom 29.09.2021 (FamRZ 2021, 1965 Rn. 29) entgegen. Denn im dortigen Fall hatte die Ehefrau im Einzelnen dargelegt, dass sie für sich und die noch bei ihr lebenden Kinder auch für eine kleinere Wohnung in etwa dieselben Mittel aufwenden müsste, wie sie sich nach dem früheren Wohnbedarf ergaben.
Schon wegen der Betreuung der Kinder und dem damit höheren Wohnraumbedarf liegt eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt der allein lebenden Antragstellerin nicht vor. Unabhängig davon fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass sie selbst unter Berücksichtigung der weggefallenen Mitbenutzung durch den Ehemann und ihren Sohn nunmehr keine niedrigeren Aufwendungen für ihren Wohnbedarf am fraglichen Standort habe.
(6)
Im Rahmen der Unterhaltsberechnung war zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf bis zum Auszug der Antragstellerin Ende November 2023 tatsächlich vom Antragsgegner gedeckt worden ist, weil die Antragstellerin in seiner Immobilie verblieben ist (vgl. für derartige Fälle Dose/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 769). Die Antragstellerin zahlte hierfür weder Miete noch Nutzungsentschädigung. Daher ist erst ab Dezember 2023 in die Bedarfsberechnung der Antragstellerin ein Wohnbedarf in Höhe von insgesamt monatlich 3.230,68 € (2.752,61 € Kaltmiete + 478,07 € Nebenkosten) einzustellen.
Umgekehrt ist es aber nicht gerechtfertigt, für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zum tatsächlichen Auszug (also von Februar 2021 bis einschließlich November 2023) der Antragstellerin den „überschießenden“ Wohnwert, also den Differenzbetrag zwischen vereinbartem Wohnwert von 5.000 € und angemessenem Wohnwert für eine kleinere Wohnung, nach der amtsgerichtlichen Berechnung monatlich 2.810 €, als zusätzliches Einkommen im Rahmen der späteren Bedürftigkeitsprüfung anzurechnen. Denn die Antragstellerin konnte, da sie gar nicht Eigentümerin der Immobilie war, mit demjenigen Teil der Immobilie, den sie als Einzelperson überhaupt nicht mehr nutzen konnte, nichts mehr anfangen. Sie konnte diesen Teil noch nicht einmal separat vermieten oder ausziehen und alles vermieten, weil ihr das Haus gar nicht gehörte.
cc) Weitere Bedarfspositionen
Hinsichtlich der weiteren Bedarfspositionen war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Höhe bzw. die Berechtigung einzelner vom Familiengericht angesetzter Positionen, die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren akzeptiert worden sind, zur Verteidigung gegen die Beschwerde angegriffen hat. Diese Angriffe sind insoweit zu berücksichtigen, als sie zur Verteidigung der amtsgerichtlichen Entscheidung führen, da die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners - wie dargelegt - unzulässig ist. Nachfolgend hat der Senat die Zählweise der Beteiligten hinsichtlich der einzelnen Positionen übernommen.
(1) Position 2: Lebensmittel = 324 €
Hinsichtlich der Position Lebensmittel, die das Familiengericht mit 400 € angesetzt hat, macht der Antragsgegner geltend, der vom Familiengericht vorgenommene Zuschlag für die Wochenendbesuche des Sohnes der Antragstellerin sei nicht vorzunehmen, da dieser Aufwand vom Vater ihres Sohnes zu tragen sei.
Die Position ist auf 324 € zu kürzen, da dieser Betrag - von allen Beteiligten akzeptiert - den Lebenshaltungskosten nach den ehelichen Lebensverhältnissen für eine Person entspricht und daher im Hinblick auf den Bedarf allein der Antragstellerin anzusetzen ist. Der vom Familiengericht vorgenommene Zuschlag kann nicht berücksichtigt werden, da hierzu von der Antragstellerin nach dem substantiierten Bestreiten des Antragsgegners Schätzungsgrundlagen nicht dargelegt worden sind.
(2) Position 3: Drogeriebedarf = 100 €
Die Position Drogeriebedarf ist von 70 € monatlich auf 100 € monatlich zu erhöhen. Die Antragstellerin hat insoweit mit der Beschwerde geltend gemacht, das Familiengericht habe die Kosten für die Nutzung eines Haarshampoo der Marke P. nicht ausreichend berücksichtigt.
Dem Familiengericht ist darin zu folgen, dass die Antragstellerin zu dieser Position insgesamt widersprüchlich vorgetragen hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie allerdings dargelegt, dass der ursprünglich geltend gemachte Betrag von 70 € noch um die Kosten des Haarshampoos zu erhöhen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Familiengericht geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin das vorgenannte Haarshampoo nutzt, was auch dem gehobenen Lebensstandard entspricht. Da der Umfang des Verbrauchs aber nicht dargelegt worden ist, hat der Senat nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 287 ZPO den Betrag für diese Position lediglich angemessen um 30 € erhöht.
(3) Position 4: Friseur / Kosmetik = 148 €
Diese Bedarfsposition ist im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben.
(4) Position 5: Kleidung/Schuhe = 305 €
Hinsichtlich der Position Kleidung/Schuhe macht die Antragstellerin geltend, ihr diesbezüglicher substantiierter Vortrag sei nur unsubstantiiert vom Antragsgegner bestritten worden. Die vom Familiengericht vorgenommene Schätzung des Bedarfs auf jährlich 3.600 € passe nicht zu dem belegten Einkauf von Kleidung auf Sylt in einem Umfang von fast 3000 €.
Der Beschwerdeangriff hat in der Sache keinen Erfolg, der Bedarfsbetrag war lediglich wegen eines Rechenfehlers des Familiengerichts geringfügig zu erhöhen und mit 305 € zu veranschlagen.
Auszugehen ist mit dem Familiengericht von einem Bedarf für zwei Paar Schuhe zu je 200 €, zwei Kleidern zu je 200 €, einer Sommerjacke zu 700 €, einer Winterjacke zu 1.000 €, zwei Sommer- und zwei Winterhosen zu je 140 € und 600 € für T-Shirts, Unterwäsche und Socken. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 3.660 € im Jahr und damit 305 € im Monat.
Ein höherer Bedarf ist seitens der Antragstellerin bereits nicht schlüssig dargelegt worden. So will die Antragstellerin 530 € selbst für Basics ausgegeben haben. Dabei hat sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, diese Kleidungsstücke mal bar und mal mit Karte bezahlt zu haben. Dementsprechend müssten nach ihrem eigenen Vortrag Belege hinsichtlich eines (erheblichen) Teils ihrer Einkäufe vorgelegt werden können. Daran fehlt es hier insgesamt. Allein die Vorlage von Fotos von aktuellen Kleidungsstücken stellt keinen substantiierten Vortrag dar.
Auch der einmalige belegte Erwerb von teurer Kleidung auf Sylt kann nicht zur schlüssigen Darlegung dieser Bedarfsposition führen. Denn es ist auf die während der Ehe gelebten Lebensverhältnisse und nicht auf einen einmaligen Einkauf bei der Ermittlung eines konkreten Bedarfs abzustellen.
(5) Position 6: Urlaub = 750 €
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde statt der vom Familiengericht für die Position Urlaub monatlich berücksichtigten 750 € einen Betrag von 2.500 € begehrt, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können Urlaubseinladungen ihrer Schwiegereltern bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden. Denn bei der konkreten Bedarfsermittlung geht es um die von den Beteiligten finanzierten ehelichen Lebensverhältnisse. Dementsprechend kann der Antragsgegner nicht für Urlaubsreisen in Anspruch genommen werden, die er gar nicht finanziert hat. Diesen Urlaubsreisen fehlt der bedarfsprägende Charakter.
Ferner ist der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Urlaubsreisen der Beteiligten in sich widersprüchlich und von wenig Substanz.
Bei der Ermittlung des konkreten Bedarfs für Urlaube ist auf die umgelegten Durchschnittskosten für Urlaube der Eheleute bzw. der Familie pro Monat hinsichtlich der gesamten Ehe abzustellen, also nicht nur auf die letzten Jahre vor der Trennung.
Diesem Erfordernis wird der Vortrag der Antragstellerin schon nicht gerecht, da sie zur Begründung im Wesentlichen nur Urlaube aus 2017 und 2019 behauptet und insoweit Preise aus 2024 zugrunde legt. Wie die Urlaube seit der Eheschließung im Jahre 2013 aussahen, wird überhaupt nicht vorgetragen, obwohl die Antragstellerin insoweit z.B. über Urlaubsfotos verfügen müsste, wie sie sie über ihren Instagram Account auch postet.
Soweit die Antragstellerin behauptet, man habe im Jahr 55 Tage auf Urlaubsreisen verbracht, ist dieser Vortrag bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn für die Jahre 2019 und 2017 behauptet sie folgende Urlaubsreisen:
2019Ostern 2019: 10 Tage Fuerteventura Robinson ClubMai 2019: 3 Tage Timmendorfer StrandSommer 2019:1 Woche SüdfrankreichHerbst 2019: 5 Tage LissabonOktober 2019: 2 Tage Europa-Park RustWeihnachten 2019: 10 Tage Karibikkreuzfahrt OrlandoSumme 2019: 37 Tage
2017Jahreswechsel: 10 Tage K. Resort und Spa auf SyltOstern: 2017 10 Tage Robinson ClubJuni 2017: 3 Tage SyltSommer 2017: 14 Tage FormenteraHerbst 2017: 10 Tage Robinson Club MarokkoSumme 2017: 47 Tage
Die Zahl der behaupteten 55 jährlichen Urlaubstage ist damit schon nicht nachvollziehbar.
Unabhängig davon trägt die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr behaupteten weiteren Bedarfspositionen ihrem Vortrag, dass man rd. drei Monate im Jahr sich auf Urlaubsreisen befand, nicht Rechnung. Denn die von ihr z.B. geltend gemachten Lebensmittelkosten werden auf 12 Monate berechnet, obwohl diese Kosten für rd. drei Monate bereits in den Kosten für die Urlaubsreisen aufgegangen sind.
Aufgrund dessen war der vom Familiengericht anerkannte monatliche Bedarfsbetrag für Urlaube nicht zu erhöhen.
(6) Position 7: (weitere) Nebenkosten Wohnen = 352,50 €
Die Bedarfsposition (weitere) Nebenkosten Wohnen ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen mit monatlich 352,50 € anzusetzen.
Ob das Familiengericht den Vortrag der Antragstellerin zu den weiteren Nebenkosten des Wohnens zutreffend als verspätet und zum Teil nicht nachvollziehbar angesehen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn das Beschwerdeverfahren ist im FamFG als neues Erkenntnisverfahren ausgestaltet, so dass erstinstanzlich verspäteter oder neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
Neben den beim Wohnbedarf bereits berücksichtigten Nebenkosten hat die Antragstellerin unter Vorlage von entsprechenden Belegen die Grundbesitzabgaben mit monatlich 118,08 €, die Gebäudeversicherung mit monatlich 162,42 €, die Abwassergebühren mit monatlich 34 €, die Kosten des Schornsteinfegers mit monatlich 8 € und die Heizungswartung mit monatlich 30 € substantiiert belegt. Diesem Vortrag ist der Antragsgegner nur pauschal und ohne Substanz entgegen getreten.
(7) Position 8: Telefon, Internet = 99,99
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat es bei dem vom Familiengericht für Telefon und Internet angesetzten Bedarfsbetrag in Höhe von monatlich 99,99 € zu verbleiben.
Sein im Beschwerdeverfahren erhobener Einwand, das abgeschlossene Sky-Abo sei tatsächlich nicht genutzt worden, greift in der Sache nicht durch. Denn unstreitig stand das Abo zum monatlichen Preis von 40 € während der Ehezeit der Familie zur Verfügung und prägte damit den Bedarf im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse.
(8) Position 9: Handy = 76,97 €
Der Einwand des Antragsgegners gegen den vom Familiengericht mit 76,97 € angesetzten Bedarf, es gäbe günstigere Handytarife bereits ab 15 €, greift in der Sache nicht durch.
Denn es kommt nicht darauf an, ob es günstigere Tarife gibt, sondern wie die ehelichen Lebensverhältnisse hinsichtlich dieser Bedarfsposition ausgestaltet waren.
Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin dargelegt, dass sie während der Ehezeit einen Vertrag inklusive Handy hatte, wie er auch der Rechnung vom 30.03.2022 zugrunde liegt. Der Antragsgegner ist dem nicht entgegen getreten. Unabhängig davon geht der Senat mit dem Familiengericht davon aus, dass bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen ein entsprechender Handyvertrag genutzt worden ist.
(9) Position 10: Fensterreinigung und Putzfrau = 212 €
Die Bedarfsposition Fensterreinigung und Putzfrau ist entgegen dem Familiengericht nicht mit 325,50 €, sondern lediglich mit 212 € einzustellen.
Der Antragsgegner macht insoweit zu Recht geltend, dass Angaben zum Umfang der Putztätigkeit fehlen und die Angaben des als Zeugen vernommenen Fensterputzers zu vage sind.
Sein Einwand, die Beschäftigung einer Putzfrau sei nicht belegt, da diese bereits zu Beginn der Ehezeit eingespart worden sei, greift demgegenüber nicht durch. Denn der von der Antragstellerin bestrittene Vortrag ist vom Antragsgegner nicht weiter substantiiert worden. Insbesondere ist von ihm nicht dargelegt worden, wann und in welchem Zusammenhang die Tätigkeit der Putzfrau eingespart worden sein soll.
Dementsprechend ist von der Beschäftigung einer Putzfrau auszugehen, was bei den Einkommensverhältnissen auch aus Sicht des Senats zu erwarten ist, und entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, von einer Beschäftigung von zwei Mal wöchentlich zu je zwei Stunden bei einem Stundensatz von 12 € auszugehen, so dass sich ein Bedarf in Höhe von 192 € ergibt.
Dass ein Fensterputzer beschäftigt worden ist, steht auf Grund der vom Familiengericht durchgeführten Beweisaufnahme fest, wenn auch der genaue Umfang nicht geklärt werden konnte. Aber auch diese Tätigkeit wird in Haushalten mit sehr hohen Einkommen, wie er hier vorliegt, an entsprechende Firmen vergeben. Da der Wohnbedarf der Antragstellerin eine kleinere Wohnung umfasst, geht der Senat wegen der geringeren Wohnfläche davon aus, dass ein Zuschlag von lediglich 20 € ausreichend ist, um diese Bedarfsposition abzudecken. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 212 € monatlich, der in die Berechnung einzustellen ist.
(10) Position 11: Kfz-Kosten = 461,50 €
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Bedarfsposition Kfz-Kosten über die vom Familiengericht berücksichtigten 461,50 € hinaus einen Bedarf in Höhe von insgesamt 730 € mit ihrer Beschwerde verfolgt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war eine Nutzung des firmeneigenen Audi Q7 nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese Nutzung hat die Antragstellerin ausweislich ihres erstinstanzlichen Vortrages bereits bewusst nicht eingestellt, worauf der Senat im Rahmen der Verhandlung hingewiesen hat. Zudem fehlen jegliche Angaben zum Umfang der angeblichen Nutzung des Wagens durch die Antragstellerin.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Familiengericht zutreffend auch nicht die Kosten für die von ihr neu angeschaffte Vespa berücksichtigt. Denn dabei handelte es sich unstreitig um ein im Eigentum des Antragsgegners stehendes Fahrzeug, das von ihm genutzt worden ist. Die Nutzung durch die Antragstellerin ist vom Antragsgegner bestritten worden, ohne dass die Antragstellerin den Umfang der Nutzung durch sie mit Substanz dargelegt hätte. Allein die Vorlage eines Fotos der Vespa, wie diese vor der Schule parkt, an der die Antragstellerin beschäftigt ist, reicht insoweit nicht aus.
Soweit die Antragstellerin die vom Familiengericht ermittelten Kosten für den Erwerb und den Unterhalt des von ihr während der Ehezeit gefahrenen Smart Cabrio angreift, fehlt auch diesen Angriffen die Substanz. Insbesondere werden zu dem Fahrzeug aussagekräftige Unterlagen, die die Bedarfsposition näher belegen könnten, nicht vorgelegt.
(11) Position 12: Sportausstattung = 50 €
Hinsichtlich der Bedarfsposition Sportausstattung hat es bei dem vom Familiengericht festgesetzten Betrag zu verbleiben.
Der Einwand des Antragsgegners, das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin mehrere Fitnessgeräte mitgenommen habe und die Kosten seien nicht hinreichend belegt, greift nicht durch.
Dass die Antragstellerin für Spinning-Kurse, die sie unstreitig besucht, nach ihrem Vortag 50 € monatlich aufwenden muss, ist nicht mit Substanz bestritten worden. Ebenso wird nicht vom Antragsgegner dargelegt, dass dieser Bedarf durch die mitgenommenen Fitnessgeräte abgedeckt wird.
Unter Berücksichtigung dessen ist der vom Familiengericht angesetzte monatliche Betrag, auch im Hinblick auf den Zuschnitt der Ehe, als angemessen zu berücksichtigen.
(12) Position 13: kulturelle Veranstaltungen = 35 €
Diese Bedarfsposition ist im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben.
(13) Position 14: Restaurantbesuche = 150 €
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde statt dem vom Familiengericht für die Bedarfsposition Restaurantbesuche angesetzten monatlichen Betrag in Höhe von 150 € eine Betrag in Höhe von 600 € berücksichtigt sehen will, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Vortag der Antragstellerin ist insoweit bereits unschlüssig, da sie behauptet hat, als Familie acht Mal im Monat für 200 € Essen gegangen zu sein. Für eine Einzelperson ergibt sich daraus bereits rechnerisch nicht der verlangte Betrag.
Unabhängig davon belegen die von ihr vorgelegten Rechnungen des Hotels K. auf Sylt, wo für das Essen rd. 75 € pro Person berechnet worden sind, den vom Familiengericht gewählten Ansatz.
Entsprechendes gilt für die Anzahl der behaupteten Restaurantbesuche, die von der Antragstellerin in keiner Weise dargelegt worden sind, weshalb das Familiengericht zutreffend von der vom Antragsgegner eingeräumten Anzahl von zwei Restaurantbesuchen im Monat ausgegangen ist.
(14) Position 15: Blumen / Deko = 50 €
Diese Bedarfsposition ist im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben.
(15) Position 16: Gärtner / Pool-Wartung = 50 €
Auf die Beschwerde der Antragstellerin war diese Bedarfsposition, die vom Familiengericht nicht berücksichtigt worden ist, mit 50 € in die Berechnung einzustellen.
Der Vortrag der Antragstellerin ist hinsichtlich der Beschäftigung eines Gärtners sowie der Wartung des unstreitig vorhandenen Pools schlüssig. Ob das Familiengericht Vortrag der Antragstellerin unzutreffend als verspätet unberücksichtigt gelassen hat, kann aus den bereits dargestellten Gründen dahinstehen.
Der Einsatz eines Gärtners ist durch die vorgelegte Rechnung Q. vom 29.02.2020 belegt. Dass der Pool einer regelmäßigen Wartung bedarf, kann als allgemein bekannt unterstellt werden. Dass der Antragsgegner diese Arbeiten selbst ausgeführt hat, wird von ihm nicht behauptet und ist bei den Einkommensverhältnissen auch nicht lebensnah sein.
Unter Berücksichtigung dessen schätzt der Senat den monatlichen Betrag für diese Bedarfsposition auf 50 €.
(16) Position 17: Wellness / Thaimassage = 57,83 €
Entgegen dem Beschwerdeangriff der Antragstellerin war für die Bedarfsposition Wellness / Thaimassage kein Betrag in Höhe von 400 € monatlich in die Berechnung einzustellen. Vielmehr war der vom Familiengericht ermittelte Betrag wegen eines Rechenfehlers und im Hinblick auf den Angriff des Antragsgegners auf 57,83 € zu reduzieren.
Bezüglich der Position Wellness/Thaimassage geht das Familiengericht zutreffend von einem monatlichen Besuch der Thaimassage zu 99 € und zwei jährlichen Saunabesuchen zu jeweils 100 €, also monatlich 16,66 €, aus. Da die Preise für zwei Personen gelten, ist der Gesamtbetrag von 115,66 € monatlich auf 57,83 € zu halbieren.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner lediglich zwei Besuche im Jahr bei der Thaimassage behauptet hat. Denn bereits die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass im Jahr mehr Besuche erfolgten. Im Hinblick auf die gehobenen Lebensverhältnisse ist die vom Familiengericht geschätzte Gesamtzahl nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Saunabesuche hat das Familiengericht zutreffend den Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der Anzahl zugrunde gelegt, da die Antragstellerin die Saunabesuche nicht substantiiert dargelegt hat. Mangels entsprechenden Vortrags konnten bei der Bedarfsermittlung auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten zur Sauna nicht berücksichtigt werden.
(17) Position 18: Katamaran = 0 €
Aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners war die Bedarfsposition Katamaran, die das Familiengericht noch mit 45 € angesetzt hat, auf Null zu reduzieren. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde verfolgte Erhöhung des Bedarfsbetrages auf 100 € kam nicht in Betracht.
Denn hinsichtlich der Nutzung des Katamarans besteht kein konkreter Bedarf mehr auf Seiten der Antragstellerin. Hiervon muss der Senat aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin vom 10.12.2025 ausgehen, da die Antragstellerin angegeben hat, den Katamaran immer nur zu zweit mit dem Antragsgegner genutzt zu haben. Eine zukünftige Nutzung durch die Antragstellerin allein ist damit nicht mehr zu erwarten, so dass der Bedarf entfallen ist.
(18) Position 19: Hund = 200 €
Die Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich der Bedarfsposition Hund hat nur geringen Erfolg. Die vom Antragsgegner insoweit erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Für die Ermittlung des konkreten Bedarfs spielt es vorliegend keine Rolle, dass die Antragstellerin den Hund mitgenommen und der Antragsgegner ebenfalls bereit gewesen wäre, den Hund zu pflegen und zu versorgen. Da das Tier während der Ehezeit angeschafft worden ist und noch bei der Antragstellerin lebt, ist ein entsprechender Bedarf zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung des Bedarfs auf monatlich 350 €, wie von der Antragstellerin verlangt, kommt nicht in Betracht. Denn der Einwand, das Familiengericht habe bei seiner Berechnung die Kosten für die Unterbringung des Hundes während der Urlaubsreisen nicht berücksichtigt, hat nur geringfügig Erfolg. Der Senat hat den vom Familiengericht zutreffend ermittelten Betrag auf 200 € aufgestockt, da ausweislich der Rechnungen des Hotels K. auf Sylt für die Unterbringung des Hundes Kosten berechnet worden sind. Eine weitergehende Berücksichtigung von Unterbringungskosten war nicht möglich, da die Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat, dass der Hund bei Fernreisen von ihrer Mutter versorgt worden ist. Dass hierfür Kosten angefallen sind, wird von der Antragstellerin bereits nicht behauptet.
(19) Position 20: Zahnreinigung = 11,62 €
Diese Bedarfsposition ist im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben.
(20) Position 21: Versicherungen = 270 €
Die Angriffe des Antragsgegners gegen die Berücksichtigung der Bedarfsposition Versicherungen durch das Familiengericht mit einem Betrag in Höhe von 270 € haben keinen Erfolg.
Ob die Berufsunfähigkeitsversicherung der Antragstellerin erforderlich ist oder nicht, spielt für die Bemessung des konkreten Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen keine Rolle. Die Versicherung ist unstreitig bereits während der Ehezeit betrieben worden und daher zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für die Kosten der ADAC-Mitgliedschaft, die auch nach der Einlassung des Antragsgegners im Senatstermin während der Ehezeit bestand. Die Zusatzrentenversicherung ist ebenfalls entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu berücksichtigen. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt tritt nicht an die Stelle der während der Ehezeit betriebenen Zusatzrentenversicherung, sondern soll lediglich verhindern, dass für die Antragstellerin bis zur Rechtskraft der Scheidung eine Versorgungslücke entsteht, § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.
(21) Position 22: BVB-Ticket = 0 €
Die Einwände des Antragsgegners hinsichtlich der Feststellung eines Bedarfs der Antragstellerin durch das Familiengericht in Höhe von 63 € greifen im Ergebnis durch.
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Karten von Anfang an durch die Firma des Antragsgegners genutzt worden sind oder die Eheleute, wie von der Antragstellerin behauptet, regelmäßig die Heimspiele von Borussia Dortmund besucht haben.
Denn ein Bedarf für die Kosten des Eintritts zu Heimspielen von Borussia Dortmund besteht nicht mehr, nachdem dem Antragsgegner die Dauerkarte wegen nicht ausreichender Nutzung entzogen worden ist, wie er im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen hat. Denn es ist gerichtsbekannt, dass derzeit eine Warteliste für Tickets mit mehreren Tausend Personen besteht.
dd) Unterhalt G.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist ihre behauptete Unterhaltslast für ihren Sohn G. nicht im Rahmen ihrer Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Es ist zwar dem Grunde nach möglich, diesen Aufwand, auch wenn G. nicht das Kind des Antragsgegners ist, beim Bedarf zu berücksichtigen. Denn eine Unterhaltszahlung aus eigenen Mitteln auch für Kinder aus früheren Beziehungen, ist zunächst als eheprägend anzusehen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1163). Vorliegend ist dies jedoch anders, weil G. erst nach der Trennung der Beteiligten sein Studium in F. aufgenommen hat und die nach diesem Zeitpunkt einsetzenden Zahlungen der Antragstellerin die Ehe nicht geprägt haben. Die Vermögensdisposition der Antragstellerin in Höhe von 1.000 € monatlich ist angesichts der Einkommensverhältnisse des leiblichen Vaters von G., der von Beruf R. ist und den Unterhalt seines Sohnes im Wesentlichen selbst zu erfüllen hat, auch nicht mehr von einer normalen Fortschreibung der ehelichen Verhältnisse gedeckt.
ee) Berechnung des konkreten Bedarfs
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des konkreten Bedarfs der Antragsstellerin, wobei zwischen den Zeiträumen bis November 2023 und ab Dezember 2023 zu differenzieren war, da die Antragstellerin die ehemalige Eheimmobilie zu Ende November 2023 geräumt hat.
| Wert | Wert | |
| ab 12/2023 | ||
| 1. Wohnbedarf | 0,00 € | 2.752,61 € |
| 0,00 € | 478,07 € | |
| 2. Lebensmittel, Getränke | 324,00 € | 324,00 € |
| 3. Drogerie/Putz-/Waschmittelbedarf | 100,00 € | 100,00 € |
| 4. Friseur/ Kosmetik | 148,00 € | 148,00 € |
| 5. Kleidung, Schuhe | 305,00 € | 305,00 € |
| 6. Urlaub | 750,00 € | 750,00 € |
| 7. Nebenkosten Wohnen | 352,50 € | 352,50 € |
| 8. Telefon, Internet | 99,99 € | 99,99 € |
| 9. Handy | 76,97 € | 76,97 € |
| 10. Fenster, Putzfrau | 212,00 € | 212,00 € |
| 11. Kfz-Kosten | 461,50 € | 461,50 € |
| 12. Sportausrüstung | 50,00 € | 50,00 € |
| 13. kulturelle Veranstaltungen | 35,00 € | 35,00 € |
| 14. Restaurantbesuche | 150,00 € | 150,00 € |
| 15. Blumen/ Deko | 50,00 € | 50,00 € |
| 16. Gärtner / Pool-Wartung | 50,00 € | 50,00 € |
| 17. Wellness / Thaimassage | 57,83 € | 57,83 € |
| 18. Katamaran | 0,00 € | 0,00 € |
| 19. Hund | 200,00 € | 200,00 € |
| 20. Zahnreinigung | 11,62 € | 11,62 € |
| 21. Versicherungen | 270,00 € | 270,00 € |
| 22. BVB | 0,00 € | 0,00 € |
| Summe: | 3.704,41 € | 6.935,10 € |
c)
Die Antragstellerin ist auch bedürftig, da sie den zuvor ermittelten konkreten Bedarf nicht durch ihre eigene Erwerbstätigkeit decken kann.
aa)
Die Antragstellerin muss sich auf den Bedarf ihr eigenes Einkommen als C. aus teilschichtiger Tätigkeit anrechnen lassen. Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheiden ergibt sich für den Unterhaltszeitraum ab dem 01.07.2020 für das Jahr 2020 bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.807,88 €. Dieses Einkommen steigt im Jahre 2021 auf 3.134,58 €, im Jahre 2022 auf 3.142,93 €, im Jahre 2023 auf 3.250,02 € und im Jahre 2024 auf 3.331,07 €. Auf der Basis der Gehaltsabrechnungen bis November 2025 ergab sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.592,56 €.
Da vorliegend der Bedarf konkret berechnet worden ist, scheidet die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus aus (vgl. Dose/Siebert, aaO, § 4 Rn. 769)
bb)
Die Versicherungskosten in Höhe von 270 € monatlich bleiben, wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, unberücksichtigt. Da sie bereits beim Bedarf eingestellt wurden, würde eine Anrechnung bei der Bedürftigkeit zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen.
cc)
Die monatliche Unterhaltszahlung der Antragstellerin an ihren Sohn G. ist nicht zu berücksichtigen.
Zwar reduzieren einseitige Unterhaltslasten der Antragstellerin dem Grunde nach deren Bedürftigkeit. Denn sie erfüllt eine eigene Verpflichtung, so dass ihr dieses Geld nicht mehr zur eigenen Lebensführung zur Verfügung steht. Die Bedürftigkeit muss noch nicht einmal ehebedingt sein (vgl. MüKo/Fuchs, FamFG, 10. Auflage, § 1577, Rn. 7). Allerdings ist die Berechtigung der Zahlung der Höhe nach im Hinblick auf die beiderseitige Elternhaftung nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, also der Antragstellerin und des - unstreitig leistungsfähigen - leiblichen Vaters von G., trotz entsprechenden Hinweises und Bestreitens des Antragsgegners nicht dargelegt. Insbesondere fehlen jeglichen Angaben zur quotalen Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin sowie des Vaters von G.
2.
Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt als Altersvorsorgeunterhalt ist § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.
Danach gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für die Zeit des Alters, sofern zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist.
Die Voraussetzungen des § 1613 BGB liegen vor, nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.07.2020 Auskunft zur Unterhaltsberechnung verlangt wurde. Altersvorsorgeunterhalt musste nicht ausdrücklich mitverlangt werden. Der Anspruch besteht kraft Gesetzes aber erst ab demjenigen Monat, in den die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens fällt, also ab Januar 2021 (vgl. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB; OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 867).
Der Altersvorsorgeunterhalt ist bei der konkreten Bedarfsberechnung nur einstufig zu berechnen (vgl. Dose/Siebert, aaO, § 4 Rn. 68, 768). Der Elementarunterhalt ist mit einem Zuschlag der Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochzurechnen. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die nachfolgende Excel-Berechnung des Trennungsunterhalts verwiesen.
3.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen errechnet sich der geschuldete Trennungsunterhalt nebst Altersvorsorgeunterhalt wie folgt:
Bis Dezember 2025 ergibt sich damit ein insgesamt zu zahlender Trennungsunterhalt in Höhe von gerundet 137.028 €. Davon entfallen gerundet 26.030 € auf den Altersvorsorgeunterhalt und 110.998 € auf den Elementarunterhalt.
4.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist der Antragsgegner im Hinblick auf seine Einkünfte uneingeschränkt leistungsfähig hinsichtlich der Zahlung des errechneten Trennungsunterhalts, wie die nachfolgende Excel-Berechnung des Einkommens zeigt.
Bei vorstehender Berechnung hat der Senat zum einen das Gehalt des Antragsgegners als Geschäftsführer, wie es sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden bzw. weiteren Belegen ergab, berücksichtigt.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Gewinns der GmbH ist bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, wie der Antragsgegner ihn darstellt, die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen vorzunehmen, wenn offenkundig ist, dass er seine Einkünfte in der GmbH thesauriert (Dose / Dose, a.a.O., § 1 Rn. 313).
So stellt sich der Fall entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners hier dar. Nach den vorgelegten Bilanzen und Körperschaftssteuerbescheiden lassen sich die angeblich erheblichen notwendigen Rücklagen nicht feststellen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den vorgelegten Jahresabschlüssen. Soweit der Antragsgegner auch im Senatstermin auf zukünftige Investitionen hinsichtlich des Standortes F. verwiesen hat, liegen diese Ausgaben in der Zukunft und sind zudem trotz Bestreitens seitens der Antragstellerin in keiner Weise mit Substanz belegt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der unstreitig gestellte Wohnwert der Immobilie ab Dezember 2023 abzüglich der Aufwendungen bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Der Wert ist auch nicht zu reduzieren, weil er nunmehr allein in der Immobilie wohnt. Gegebenenfalls müsste er sich kleiner setzen, was aber unstreitig nicht geschehen ist.
Es hat auch kein Abzug von 5% des Einkommens pauschal für Altersvorsorge zu erfolgen. Maßgeblich ist eine tatsächlich betriebene Altersvorsorge, die weder vorgetragen, noch sich aus den Steuerbescheiden ergibt. Dementsprechend waren hier allein die Tilgungsleistung im Rahmen sekundärer Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Auch die von ihm geltend gemachte umlagefähigen Nebenkosten für die Immobilie waren nicht in Abzug zu bringen, da diese auch von einem Mieter getragen werden müssen.
Unabhängig davon sind die vom Antragsgegner geltend gemachten Abzugspositionen in Bezug auf die belegte Höhe des Einkommens so gering, dass sie letztlich keine Auswirkungen auf die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung der ermittelten Unterhaltsbeträge haben.
5.
Der Trennungsunterhaltsanspruch ist auch nicht gemäß § 1579 BGB verwirkt.
a)
Der Antragsgegner hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Antragstellerin mit dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen J. gemäß § 1579 Nr. 2 BGB in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zwar ist ein räumliches Zusammenleben in einem Haushalt hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2002, 23). Allerdings bedarf es zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft eines mindestens zwei bis drei Jahre bestehenden und auf Dauer angelegten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen J., das sich maßgeblich durch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit manifestiert (vgl Dose/Siebert, aaO, § 4, Rn. 1273).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist schon zweifelhaft, ob das Vorbringen des Antragsgegners, der Zeuge J. habe sich regelmäßig auch über Nacht bei der Antragstellerin aufgehalten, er habe ihr kostenfrei einen Pkw zur Verfügung gestellt und er sei zumindest einmal mit ihr für längere Zeit nach Mallorca in Urlaub gefahren, die Anforderungen an das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft erfüllt. Jedenfalls konnte der Antragsgegner insoweit aber nicht den Beweis führen, nachdem die Antragstellerin lediglich ein freundschaftliches Verhältnis mit dem Zeugen J. eingeräumt, darüber hinaus aber regelmäßige Besuche, insbesondere über Nacht, bestritten und bezüglich des vermeintlichen Urlaubs auf Mallorca erklärt hat, den Zeugen lediglich bei der Einrichtung einer von ihm dort erworbenen Wohnung unterstützt zu haben.
Im Übrigen wurde entsprechender Beweis nicht erbracht:
Die Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugen J. und S. durch das Familiengericht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, lässt keine Fehler erkennen. Eine Wiederholung kann nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG unterbleiben, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
b)
Der Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin sei aus intakter Ehe ausgebrochen, erfüllt nicht den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB. Zwar kann ein Verstoß der Antragstellerin gegen die eheliche Treuepflicht grundsätzlich ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Antragsgegner im Sinne der Vorschrift bedeuten.
Hier liegt die Sache aber anders:
Zum einen war die Ehe im Hinblick auf die Treuepflicht der Eheleute nie intakt, weil es sich - auch nach der Einlassung des Antragsgegners im Senatstermin - um eine offene Beziehung handelte. Zum anderen läge insoweit das vom Tatbestand der Vorschrift vorausgesetzte Fehlverhalten auch nicht eindeutig bei der Antragstellerin. Denn (auch) der Antragsgegner ist der Antragstellerin während der Ehe nicht treu gewesen. So hat die Antragstellerin eine Handynachricht des Antragsgegners wiedergegeben, in der dieser zugibt, Prostituierte aufzusuchen. Nachdem der Antragsgegner bestritten hat, diese Nachricht geschrieben zu haben, hat die Antragstellerin einen handschriftlichen Brief des Antragsgegners vom 06.01.2021 vorgelegt, aus dem sich das Gleiche ergab. Dem ist der Antragsgegner nicht mehr entgegengetreten. Da sich der Antragsgegner mithin den gleichen Vorwurf gefallen lassen müsste, läge das Fehlverhalten jedenfalls nicht eindeutig bei der Antragstellerin.
c)
Der Antragsgegner hat auch nicht bewiesen, dass sich die Antragstellerin gemäß § 1579 Nr. 5 BGB mutwillig über dessen schwerwiegende Vermögensinteressen hinweggesetzt hat. Er hat zwar behauptet, dass die Antragstellerin den Mahn- und Vollstreckungsbescheid im Zivilverfahren eines Gläubigers U. T. mit der Folge seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewusst nicht an ihn weitergeleitet habe. Dieser Vorwurf der bewussten geschäftlichen Schädigung des Antragsgegners ist zwar grundsätzlich geeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches auszulösen. Allerdings hat der Antragsgegner seinen Vortrag nicht hinreichend substantiiert und jedenfalls ein mutwilliges Hinwegsetzen der Antragstellerin über schwerwiegende Vermögensinteressen nicht bewiesen, nachdem die Antragsgegnerin den Vortrag substantiiert bestritten hat.
aa)
So hätte der Antragsgegner bereits konkreter in der Sache zum Ablauf und zum Ergebnis des beim Amtsgericht Dortmund geführten Erkenntnisverfahrens zum Aktenzeichen 426 C 8502/23, in dem ein etwaiger Vollstreckungsbescheid hätte aufgehoben werden können, vortragen müssen. Denn im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung macht es einen Unterschied, ob die Forderung tatsächlich berechtigt war oder nicht, und ob der Antragsgegner Kenntnis von der Forderung hatte. Entsprechender Vortrag wäre erforderlich gewesen, weil nach Einsicht der Familienrichterin in die Akte der Gerichtsvollzieherin der Gläubiger mit Schreiben vom 24.01.2023 gegenüber der Gerichtsvollzieherin mitgeteilt hat, dass der Schuldner, also der Antragsgegner, die Forderung bezahlt habe und der Eintrag ins Schuldnerregister deshalb gelöscht werden könne.
bb)
Darüber hinaus ist der Antragsgegner hinsichtlich eines mutwilligen Hinwegsetzens der Antragstellerin über schwerwiegende Vermögensinteressen im Sinne der Vorschrift beweisfällig geblieben:
So fehlt jeglicher Beweisantritt hinsichtlich der Behauptung, die Antragstellerin habe den Inhalt der zugestellten Post gekannt. Hierzu müsste sie die Post geöffnet haben, um den Inhalt zu kennen, was sie zumindest konkludent bestritten hat. Weiterer Vortrag des Antragsgegners hierzu fehlt.
Zudem hat die Antragstellerin ihrerseits belegt, dass sie andere zugestellte Schriftstücke wie bspw. Post in einem gegen den Antragsgegner laufendes Owi-Verfahren oder von der Polizei an den Antragsgegner weitergeleitet hat.
Selbst wenn die Antragstellerin aus dem bloßen Umstand der Zustellung einer Postsendung hätte vermuten müssen, dass der Inhalt wichtig ist, folgt aus der vom Antragsgegner behaupteten Nichtweiterleitung nicht schon der Beweis für ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen, da die Zustellung nicht zwangsläufig eine Postsendung betreffen muss, die schwerwiegende Vermögensinteressen betrifft.
Aus den gleichen Gründen kann der Senat aufgrund des Vortrags des Antragsgegners auch ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten nach dem Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB nicht feststellen.
cc)
Die Aufforderung der Antragstellerin an das Gericht, eine angeblich bewusste Fehldeklarierung privater Auslagen als Geschäftsauslagen durch den Antragsgegner an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, erfüllt weder den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB in Form einer falschen Anschuldigung, noch die Verwirkungstatbestände der Nr. 5 und Nr. 7 der genannten Vorschrift in Form einer unberechtigten Strafanzeige.
Denn unabhängig vom nicht vorgetragenen Ausgang des Steuerstrafverfahrens ist die Anzeige durch das Familiengericht entsprechend der Vorlagepflicht nach § 116 Abs. 1 AO erfolgt, so dass (auch) das Familiengericht Anhaltspunkte für die Begehung u.a. von Steuerstraftaten durch den Antragsgegner, aber auch durch weitere Personen, darunter auch die Antragstellerin, gesehen hat. Zudem erfolgte das Drängen der Antragstellerin, worauf im Übrigen auch schon das Familiengericht hingewiesen hat, aus Anlass des Vortrags des Antragsgegners im Unterhaltsverfahren, so dass der Antragsgegner den Anlass für das Verhalten der Antragstellerin selbst gesetzt hat.
dd)
Der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe wahrheitswidrig behauptet, ihrem Sohn monatlich 1.000 Euro gezahlt und damit einen versuchten Prozessbetrug im Sinne § 1579 Nr. 3 und Nr. 8 BGB begangen zu haben, ist durch die vorgelegten Kontoauszüge der Antragstellerin widerlegt. Denn danach sind die behaupteten Zahlungen tatsächlich erfolgt.
ee)
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht wegen eines vom Antragsgegner behaupteten Verfahrensstillstandes nach § 242 BGB verwirkt.
Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 10.06.2021 im Wege des Stufenantrags Trennungsunterhalt ab Juli 2020 entsprechend dem vorgerichtlichen Auskunftsverlangen vom 21.07.2020 verlangt. Insoweit ist bereits das Zeitmoment der Verwirkung von 12 Monaten nicht erfüllt.
Zwar können auch rechtshängige Ansprüche dadurch verwirken, dass die Antragstellerin davon absieht, die Ansprüche im Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Die bloße Untätigkeit der Antragstellerin ohne weiteres reicht für die Annahme des Umstandsmomentes aber nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2018, - XII ZB 133/17 -, Borth, Praxis des Unterhaltsrechts, 4. Auflage, 2025, C. Anspruch auf Familienunterhalt sowie Trennungsunterhalt, Rn. 246 ff.). Substantiierter Vortrag des Antragsgegners, warum dieser annehmen durfte, dass die Ansprüche nicht weiter geltend gemacht werden sollen, ist aber nicht erfolgt. Auf die Angaben im nicht substantiiert bestrittenen Zeitstrahl zum Verfahrensverlauf im Schriftsatz der Antragstellerin vom 05.01.2024 wird hingewiesen.
6.
Der Zinsnebenanspruch beruht auf Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Das vorgerichtliche Schreiben der Antragstellerin vom 21.07.2020 stellt eine Stufenmahnung dar, so dass es einer weiteren Mahnung nicht mehr bedurfte. Zwar hat die Antragstellerin ausdrücklich nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 € ab dem Monat Juli 2020 geltend gemacht, allerdings ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits jetzt ein höherer Anspruch geltend gemacht werde, wenn sich ein solcher - wie vorliegend - aus den vom Antragsgegner noch zu erteilenden Auskünften ergebe. Der Antragsgegner wird aber nicht davor geschützt, dass die Antragstellerin in Folge der Nichterteilung von Einkommensauskünften des Antragsgegners ihren Unterhaltsanspruch nicht von Anfang an in der richtigen Höhe beziffern kann.
III.
Hinsichtlich der Nebenentscheidungen gilt im Einzelnen das Folgende:
1.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf §§ 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG und orientiert sich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Dabei hat der Senat hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens einen fiktiven Verfahrenswert, bezogen auf den gesamten Unterhaltszeitraum, zugrunde gelegt, um das Obsiegen und Unterliegen sachgerecht abzubilden.
2.
Die Verfahrenswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1; 40, 51 FamGKG: Grundlage hierfür ist der zusammengerechnete Wert der wechselseitigen Beschwerden. Die jeweiligen Verfahrenswerte sind zu addieren, da es an der wirtschaftlichen Identität fehlt (vgl. HK-RVG/Ebert, 9. Auflage 2025, Anhang I, IV, Rn. 173 mwN).
Der rückständige Unterhalt berechnet sich nach dem Zeitraum von Juli 2020 bis einschließlich Juni 2021; der laufende Unterhalt nach dem sich anschließenden Zeitraum für insgesamt 12 Monate. Der maßgebliche Zeitraum ist daher der Zeitraum von Juli 2020 bis einschließlich Juni 2022.
Der Verfahrenswert der Beschwerde der Antragstellerin ist dabei die Summe der von ihr für diesen Zeitraum über die vom Familiengericht bereits zugesprochenen hinausgehenden und in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Beträge. Der Verfahrenswert der Beschwerde des Antragsgegners ist die vom Antragsgegner für denselben Zeitraum beschlossene Zahlungsverpflichtung des Familiengerichts.
3.
Ein Schriftsatznachlass hinsichtlich der Schriftsätze des Antragsgegners vom 04.12.2025 und vom 09.12.2025 war der Antragstellerin nicht einzuräumen. Im Einzelnen:
Der Senat war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, den im Senatstermin gestellten Antrag auf Schriftsatzfrist in einem eigenen Beschluss zu bescheiden. Es reicht aus, wenn dies im Rahmen der Endentscheidung erfolgt.
Die Beteiligten waren zur Vorbereitung des Termins aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen einzureichen, was auch geschehen ist. Soweit der Antragsgegner dies zu weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 04.12.2025 genutzt hat, wären diese Ausführungen als verspätet zurückzuweisen gewesen, wenn der Schriftsatz neuen Sachvortrag enthalten hätte. Letzteres war allerdings nicht der Fall, da lediglich der bisherige Vortrag aus 1. Instanz, der immerhin 1.521 Blatt in der Gerichtsakte ausmacht, und 2. Instanz, der ebenfalls mittlerweile einen Umfang von über 800 Seiten erreicht hat, wiederholt wurde. Mangels neuen Vortrags bedurfte es nicht der Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Antragstellerin.
Dementsprechend wiederholt die Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2025 auch lediglich ihre rechtlichen Ausführungen zu den einzelnen, vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 04.12.2025 gemachten Ausführungen. Neuen Sachvortrag, der dem Senat Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geben könnte, enthält der Schriftsatz der Antragstellerin nicht. Neuer Tatsachenvortrag zu den vom Senat im Verhandlungstermin geäußerten Rechtsansichten und rechtlichen Bewertungen wären der Antragstellerin, auch wenn ihrem Antrag entsprochen worden wäre, nicht nachgelassen gewesen.
Soweit der Schriftsatz des Antragsgegners mit den Bilanzberichten der Antragstellerin erst verspätet zugegangen ist, begründet dies ebenfalls keine Notwendigkeit, eine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen. Denn die Unterlagen sind, soweit es darauf ankam, im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochen worden und deckten sich im Wesentlichen mit den von der Antragstellerin behaupteten Bilanzgewinnen. Dementsprechend bestand bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Zweifel daran, dass der Bedarf der Antragstellerin aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners - wie oben bereits dargelegt - konkret zu berechnen war.
4.
Die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die Rechtsausführungen der Antragstellerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2025 führen zu keiner anderen Einschätzung. Im Einzelnen:
a)
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast bei konkreter Unterhaltsberechnung höchstrichterlich geklärt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit zunächst Bezug genommen. Unabhängig davon ist die Antragstellerin schon im Senatstermin darauf hingewiesen worden, dass ihr Vortrag deutlich substantiierter hätte sein können und müssen. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen Bezug genommen.
b)
Ob Unterhaltsleistungen an ein nicht aus der Ehe stammendes Kind zu berücksichtigen sind oder nicht, begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Antragstellerin es bereits unterlassen hat, einen entsprechenden Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe darzulegen, was die Gegenseite durchgängig in beiden Instanzen ausdrücklich gerügt hat.
c)
Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob konkrete Bedarfspositionen nach Trennung allein durch einseitiges, illoyales Verhalten eines Ehegatten entfallen können. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Rückgabe von Sitzplatzkarten für Heimspiele von Borussia Dortmund und die derzeitige faktische Unmöglichkeit solche Karten - wegen der bestehenden Warteliste - wieder zu erlangen, um eine Einzelfrage ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Hinzu kommt, dass dieser Punkt im Senatstermin besprochen worden ist. Dass die Rückgabe der Karten durch den Antragsgegner ein illoyales Verhalten darstellen soll, ist von der Antragstellerin im Termin nicht behauptet worden. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen auch nicht vor, da die Antragstellerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie die Karten für die Eheleute besorgt hat. Denn unstreitig liefen die Karten über die Firma und trotz Bestreitens durch den Antragsgegner - auch noch im Termin - hat die Antragstellerin ihre Behauptung, die Eheleute hätten die Heimspiele des BVB immer besucht, nicht im Ansatz mit Substanz dargelegt.
d)
Der Senat weicht entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs nicht von der Rechtsprechung des BGH ab. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Bedarfsposition Bezug genommen. Unabhängig davon dürfte es sich bei der Frage um einen Einzelfall handeln, da die konkrete Wohnlage in erster Uferreihe des A.-Sees in B. nicht bei einer Vielzahl vergleichbarer Unterhaltsverfahren, wie die Antragstellerin meint, eine Rolle spielt.
e)
Die Rechtsbeschwerde war auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin kreierte Rechtsfrage, ob die Nichtberücksichtigung von Leistungen Dritter, hier in Form der von den Schwiegereltern bezahlten Urlaubsreisen, auch im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung für den Fall gilt, dass der Unterhaltspflichtige unstreitig über eine unbegrenzte Leistungsfähigkeit verfügt, zuzulassen.
Da für den konkreten Bedarf die Lebensverhältnisse der Eheleute in der Ehe, die durch ihre eigenen Einkommensverhältnisse bestimmt werden, maßgebend ist, steht die Nichtberücksichtigung im vorliegenden Fall nicht im Widerspruch zu höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung.
Zudem liegt insoweit eine Einzelfallentscheidung vor, was ebenfalls gegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde spricht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die mit diesem Beschluss erfolgte Verwerfung der Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.