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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 163/19·21.11.2019

Beschwerde gegen Übertragung des Sorgerechts auf den Vater abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf den Kindesvater ein und forderte u.a. Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Schulangelegenheiten und der Gesundheitsfürsorge. Zentral war, ob die gemeinsame Sorge aufgehoben und das Sorgerecht dem Vater allein übertragen werden kann. Das OLG bestätigt, dass die gemeinsame Sorge zu beenden ist und die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl und dem Kontinuitätsprinzip entspricht. Eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Vaters wurde nicht festgestellt; ein Gutachten war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater ohne Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen; die Prüfung erfolgt zweistufig (Aufhebung der gemeinsamen Sorge; bei Bejahung Übertragungsentscheidung).

2

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn den Eltern die zur gemeinsamen Sorge notwendige Kommunikationsbasis sowie ein ausreichendes Maß an Respekt, Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme fehlen.

3

Die Häufung familiengerichtlicher Verfahren und die Art der Parteirepräsentation können indizieren, dass die gemeinsame Sorge nicht mehr tragfähig ist; unzumutbare Kommunikationswege über Dritte sprechen gegen eine Fortführung der gemeinsamen Sorge.

4

Bei der Zuteilung der alleinigen Sorge ist das Kindeswohl vorrangig; das Kontinuitätsprinzip kann einen Verbleib der Kinder beim bislang betreuenden Elternteil gerechtfertigen, selbst wenn der andere Elternteil ebenfalls erziehungsgeeignet wäre, sofern keine triftigen Gründe für einen Wechsel (§ 1696 BGB) vorliegen.

5

Fehlen ernstzunehmender Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im bisherigen Betreuungsumfeld und zeigen sich keine besorgniserregenden Verhaltensauffälligkeiten, kann ein sachverständiges Gutachten entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1671 Abs. 1 BGB§ 1696 BGB§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lübbecke, 11 F 21/16

Tenor

Der Senat beabsichtigt über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne - erneute - mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Rubrum

1

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung das gesamte Sorgerecht auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen und den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Schulangelegenheiten und der Gesundheitsfürsorge zurückgewiesen.

2

Bei einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (BGH, FamRZ 2016, 1439). Im Rahmen einer zweistufigen Prüfung ist zunächst festzustellen, ob die gemeinsame Sorge aufzuheben ist. In einem zweiten Schritt ist bejahendenfalls zu prüfen, auf welchen Elternteil die elterliche Sorge zur Alleinausübung zu übertragen ist.

3

Die gemeinsame Sorge ist hier gem. § 1671 Abs. 1 BGB aufzuheben, weil es bei den Kindeseltern an der zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwingend notwendigen gemeinsamen Kommunikationsbasis, einem ausreichenden Maß an Respekt und Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme fehlt.

4

Allein die Vielzahl der zwischen den Kindeseltern geführten Verfahren und die Art und Weise, in der die Kindeseltern in diesen Verfahren ihre Standpunkte vertreten, belegt eindrucksvoll, dass die notwendige Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr vorhanden ist. Es ist insbesondere für den Kindesvater unzumutbar, die Kommunikation mit der Kindesmutter über ihm nicht bekannte Dritte Personen führen zu müssen.

5

Es entspricht dem Wohl der Kinder am besten, wenn das Sorgerecht insgesamt vom Kindesvater allein ausgeübt wird. Zutreffend hat das Amtsgericht die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters festgestellt.

6

Entgegen der Auffassung der Kindesmutter sind ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters nicht ersichtlich. Die von der Kindesmutter in erster Instanz bereits geltend gemachten und mit der Beschwerdebegründung wiederholten Aspekte hat das Amtsgericht eingehend geprüft. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des Amtsgerichts an, dass sich daraus keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung ergeben. Zu berücksichtigten ist hier nämlich, dass die Kinder inzwischen seit Mai 2014 im Haushalt des Kindesvaters leben. In dieser Zeit haben sie – bedingt durch die zahlreichen Verfahren – immer wieder mit geschulten, objektiven Dritten Gespräche führen müssen. Besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten, die auf eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Vaters schließen lassen, sind zu keiner Zeit bemerkt worden. Ein Sachverständigengutachten ist deshalb entbehrlich. Dass die Kinder nicht unbeschwert sind, ist bei der äußerst schwierigen Trennungssituation der Eltern und den für sie belastenden langen Gerichtsverfahren verständlich.

7

Vor dem Hintergrund, dass die Kinder sich inzwischen mehr als fünf Jahre in der Obhut des Vaters befinden, spricht der Grundsatz der Kontinuität für einen Verbleib der Kinder beim Vater, selbst dann, wenn die Kindesmutter gleichermaßen erziehungsgeeignet wäre. Dies entspricht auch dem Wunsch der Kinder und den Empfehlungen von Jugendamt und Verfahrensbeistand. Triftige Gründe im Sinne § 1696 BGB, die einen Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

8

Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen.