Trennungsunterhalt: Anrechnung von Pflegegeld und Kindergeld bei Pflegekindern
KI-Zusammenfassung
Der getrennt lebende Ehemann wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Streitentscheidend waren die Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie die Frage, in welchem Umfang Pflegegeld und Kindergeld für zwei Pflegekinder als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen sind. Das OLG bezog das Pflegegeld teilweise nach der Differenzmethode ein und rechnete das Kindergeld als Einkommen der Pflegeperson an; Kreditraten der Ehefrau wurden bedarfsprägend abgezogen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Der Unterhalt wurde für 1996 auf 690,62 DM und ab 1.1.1997 auf 259,84 DM herabgesetzt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Trennungsunterhalt herabgesetzt und Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; bei Änderungen der maßgeblichen Tatsachen ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren.
Pflegegeld für Pflegekinder ist unterhaltsrechtlich nicht schematisch nach einem behördlich ausgewiesenen Erziehungsbeitrag aufzuteilen; maßgeblich ist, welcher Anteil nach Abzug kindbezogener Aufwendungen als Einkommen der Pflegeperson verbleibt.
Kindergeld für Pflegekinder ist, soweit es nicht zur Bedarfsdeckung der Kinder einzusetzen ist, als Einkommen des Kindergeldberechtigten (Pflegeperson) zu berücksichtigen; Versäumnisse bei der Geltendmachung dürfen nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen.
Darlehensraten, die bereits während des ehelichen Zusammenlebens aus gemeinsamen Konsumzwecken gezahlt wurden, können die ehelichen Lebensverhältnisse prägen und beim Einkommen des Unterhaltsberechtigten abzugsfähig sein, unabhängig von einer Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags durch den anderen Ehegatten.
Trennungsbedingter Mehrbedarf ist grundsätzlich nicht einseitig vom prägenden Einkommen abzusetzen, sondern nur zu berücksichtigen, wenn hierfür zusätzliche, nicht prägende Einkünfte zur Verfügung stehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 8 F 449/96
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 17. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 monatlich 690,62 DM und
für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich 259,84 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 25. August 1954 geborene Beklagte und die am 3. Mai 1955 geborene Klägerin haben am 10. Dezember 1976 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter ..., geboren am 5. Dezember 1980, hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juli 1996.
Der Beklagte arbeitet als Maurer bei der Firma ... in .... Er ist anläßlich der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen.
Die Klägerin ist Hausfrau. Sie ist nicht erwerbstätig. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Sie betreut und versorgt zwei Pflegekinder, ..., geboren am 7. August 1980, und ..., geboren am 18. November 1981. Sie erhält dafür von der Stadt ... je Kind Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.259,00 DM, welches sich aus dem Grundpflegegeld in Höhe von 1.012,00 DM und einem Erziehungsbeitrag von 347,00 DM zusammensetzt. Das Kindergeld wird in Höhe von je 100,00 DM anteilig angerechnet.
Die gemeinsame Tochter ... ist nach der Trennung zunächst im August 1996 zu dem Beklagten gezogen. Seit dem 6. Januar 1997 lebt sie im Haushalt der Klägerin.
Die Klägerin hat die Zahlung von monatlich 980,03 DM als Trennungsunterhalt verlangt. Sie hat vorgetragen, daß der Beklagte über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 3.094,34 DM verfüge. Sie selbst habe aus dem Pflegegeld den Erziehungsbeitrag in Höhe von insgesamt 694,00 DM, der als Einkommen anzusehen sei. Davon zahle sie jedoch monatliche Raten in Höhe von 501,40 DM an die BfG-Bank auf einen Kredit, den sie während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam mit dem Beklagten aufgenommen habe. Weiteres Einkommen habe sie nicht. Sie erhalte auch keine Zahlungen von ihrem Bruder ..., den sie in ihrer Wohnung aufgenommen habe. Ihr Bruder habe selbst kein Geld und beteilige sich nur, soweit er es könne, an den Lebenshaltungskosten. Sie selbst könne neben der Betreuung der Pflegekinder nicht arbeiten, da sie wegen einer Arthrose in den Schultergelenken nicht voll einsetzbar sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ab August 1996 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 980,03 DM bis zum dritten des Monats sowie einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 980,03 DM für Juli 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß er nicht leistungsfähig sei. Er habe am 26. Februar 1996 bei der Sparkasse ... einen Kredit über 9.000,00 DM netto aufnehmen müssen, um das überzogene Girokonto ausgleichen zu können. Darauf müsse er monatlich 392,00 DM zahlen. Außerdem habe er nach der Trennung neue Möbel anschaffen müssen, dafür zahle er monatlich 300,00 DM. Mit dem Darlehen der Klägerin bei der BfG-Bank habe er nichts zu tun. Er bestreite, daß er den Vertrag mitunterschrieben habe. Er sei auch am 2. Oktober 1996 von der Bank aus der Haftung entlassen worden.
Die Klägerin sei nicht unterhaltsbedürftig. Sie könne selbst arbeiten. Die Betreuung der Pflegekinder und der Tochter ... beanspruche sie nicht in einem Maß, das ihr eine weitere Erwerbstätigkeit verbiete. Außerdem müsse sie sich anrechnen lassen, daß in ihrem Haushalt ihre Brüder ... und wohnten, die von ihr versorgt würden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Castrop-Rauxel hat durch das am 2. April 1997 verkündete Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 17. bis 31. Juli 1996 319,94 DM, ab August 1996 monatlich 708,45 DM und ab Januar 1997 monatlich 498,03 DM zu zahlen. Auf das Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er zunächst sein erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt hat. Er trägt vor, daß er nach Abzug der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle und seiner Kreditverbindlichkeiten sowie des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig sei, Unterhalt für die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin habe durch das Pflegegeld eigene Einkünfte, mit denen sie ihren Bedarf decken könne. Im übrigen sei sie aufgrund ihres Alters verpflichtet, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Ein Betreuungsbedarf für die Tochter ... bestehe nicht mehr.
Der Beklagte hat zunächst beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Entsprechend der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß Senatsbeschluß vom 29. September 1997 beantragt er nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, an die Klägerin für die Zeit vom 17. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 Trennungsunterhalt in Höhe von 320,00 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Januar 1997 Trennungsunterhalt überhaupt zu zahlen.
Im übrigen hat er im Termin am 19. Dezember 1997 die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, daß ihr eine weitere Erwerbstätigkeit weder möglich noch zumutbar sei. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht in der Lage. Ihr eigenes Einkommen sei nur mit 694,00 DM anzurechnen, da sie das restliche Grundpflegegeld für die umfassende Unterhaltung der Pflegekinder verwenden müsse. Sie zahle auch den Kredit der BfG-Bank mit monatlich 501,40 DM zurück. Das sei schon während des ehelichen Zusammenlebens der Fall gewesen, sodaß diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Darauf, ob der Beklagte auch Kreditnehmer sei, komme es nicht an. Der Beklagte sei auch ausreichend leistungsfähig. Sie bestreite, daß er das Girokonto habe ausgleichen müssen. Trennungsbedingter Mehrbedarf sei nicht anzuerkennen, da sie ihm bei der Trennung angeboten habe, aus der Wohnung Möbel mitzunehmen. Die jetzt behaupteten Anschaffungen entsprächen auch nicht den ehelichen Lebensverhältnissen. Etwaige Einkommensrückgänge könne der Beklagte durch die Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings ausgleichen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin am 19. Dezember 1997 die Parteien persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist in dem jetzt noch verfolgten Umfang zum Teil, so wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, begründet. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen.
Anspruchsgrundlage für den Ehegattentrennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind dadurch geprägt, daß der Beklagte über ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Maurer bei der Firma ... in ... verfügt. Die Klägerin betreut die Pflegekinder ... und ... und erhält dafür von der Stadt Herne ein Pflegegeld, welches zum Teil nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.
Da sich die der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Tatsachen in dem zu beurteilenden Zeitraum verändert haben, ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren:
I.
17. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996:
Für diesen Zeitraum hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 690,62 DM monatlich.
Ausweislich der Lohnabrechnung für Dezember 1996, die der Senat ausgewertet hat, verfügte der Beklagte im Jahr 1996 über ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 3.079,06 DM netto.
| Bruttoeinkommen | 50.606,86 | DM |
| gesetzliche Abzüge: | ||
| Lohnsteuer | 3.910,13 | DM |
| Kirchensteuer | 202,42 | DM |
| Solidaritätszuschlag | 89,23 | DM |
| Krankenversicherung | 3.350,03 | DM |
| Pflegeversicherung | 351,42 | DM |
| Rentenversicherung | 4.860,22 | DM |
| Arbeitslosenversicherung | 1.645,40 | DM |
| 14.408,85 | DM |
| Nettoeinkommen | 36.198,69 | DM |
| + | steuerfreie Bezüge 970,00 DM, davon 1/3 | 323,33 | DM |
| + | Steuererstattung gemäß Bescheid vom 24.6.1996 für 1995 | 427,35 | DM |
| 36.948,69 | DM |
| monatlich | 3.079,06 | DM. |
Von diesem Einkommen sind nach Abzug der Fahrtkosten und des Barunterhalts für die Tochter ... monatlich 2.419,06 DM auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbar:
| Nettoeinkommen | 3.079,06 | DM |
| ./. | Fahrtkosten | 95,00 | DM |
| 2.984,06 | DM | ||
| ./. | Tabellenunterhalt | 565,00 | DM |
| anrechenbares Einkommen | 2.419,06 | DM. |
Fahrtkosten können nur in Höhe von monatlich 95,00 DM angerechnet werden. Das entspricht dem Preis für eine Monatskarte (VRR-Ticket 2000 Preisstufe B) im Abonnement. Unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ist der Beklagte im Rahmen einer sparsamen Lebensführung gehalten, die möglichst günstigste Möglichkeit zu wählen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er eine Monatskarte zum Preis von 114,00 DM kaufe, da er bei einem Abonnement auch die Fahrkarte für die Urlaubszeit erwerben müsse. Das Abonnement ist auch in diesem Fall mit Jahreskosten von 12 * 95,00 DM = 1.140,00 DM billiger als der Erwerb von zumindest 11 Monatskarten á 114,00 DM = 1.254,00 DM. Da der Beklagte in der Regel nicht im voraus weiß, wann er etwa witterungsbedingt nicht arbeiten kann und deshalb auch keine Fahrten zur Arbeitsstelle stattfinden müssen, kann er allerdings nicht darauf verwiesen werden, von dem Kauf einer Monatskarte abzusehen und lediglich Einzelfahrscheine zu lösen.
Für den Kindesunterhalt ist der Barunterhalt mit monatlich 565,00 DM nach der Unterhaltstabelle Einkommensgruppe III (2.700,00 DM-3.100,00 DM), 3. Altersstufe anzusetzen. Die Anrechnung des darüberhinaus von dem Beklagten im Jahr 1996 geleisteten Naturalunterhalts für die Tochter Sabrina kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht, da dafür keine Barmittel aufgewendet werden müssen.
Ratenzahlungen in Höhe von 392,00 DM, die der Beklagte monatlich an die Sparkasse Herne leistet, sind nicht anzurechnen. Der Beklagte hat den Darlehensvertrag am 26. Februar 1996 allein ohne Mitwirkung der Klägerin abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zweck die Kreditaufnahme erfolgte. Konkrete Angaben dazu kann der Beklagte nicht machen. Er hat anläßlich seiner Anhörung im Senatstermin am 19. Dezember 1997 lediglich ausgeführt, daß das Geld zum Ausgleich des überzogenen Girokontos und für den Lebensunterhalt benötigt worden sei. Näher dargelegt und belegt wird das nicht. Die Klägerin hat bestritten, von der Darlehensaufnahme gewußt und von dem Geld etwas erhalten zu haben.
Der weiter von dem Beklagten geltend gemachte trennungsbedingte Mehrbedarf ist nicht zu berücksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist, weil die Klägerin die Notwendigkeit von Neuanschaffungen bestreitet. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind relativ beengt. Die Auswirkungen der Trennung und damit auch der trennungsbedingte Mehrbedarf dürfen keinen Einfluß auf die prägenden Einkünfte haben, nach denen der Unterhaltsbedarf des Berechtigten bemessen wird. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann deshalb nicht in der Weise angerechnet werden, daß er einseitig von dem die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkommen abgezogen wird. Er ist daher grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Einkünfte vorhanden sind, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägen. (Wendl-Staudigl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage, § 4 Rdnr. 427, 430). Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin hat anrechenbares eigenes Einkommen aus dem Bezug des Pflegegeldes für die Kinder ... und ... in Höhe von 1.309,00 DM monatlich. Nach der Bescheinigung der Stadt ... vom 25. Juli 1996 werden für jedes Kind monatlich 1.259,00 DM ausgezahlt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundpflegegeld | 1.012,00 | DM |
| Erziehungsbeitrag | 347,00 | DM |
| 1.359,00 | DM | ||
| ./. | anteiliges Kindergeld | 100,00 | DM |
| 1.259,00 | DM |
Unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes und nach Abzug eines Mietanteils der Kinder von je 150,00 DM ist die Hälfte des verbleibenden Betrages als Einkommen der Klägerin anzurechnen:
| Pflegegeld je Kind | 1.259,00 | DM |
| + | Kindergeld | 200,00 | DM |
| 1.459,00 | DM | ||
| ./. | Mietanteil | 150,00 | DM |
| 1.309,00 | DM |
| davon ½ | 654,50 | DM |
| * | zwei Kinder | 1.309,00 | DM. |
Der Aufteilung des Pflegegeldes in ein Grundpflegegeld und einen Erziehungsbeitrag, so wie dies vom Jugendamt vorgenommen worden ist, ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu folgen. Das Pflegegeld enthält nicht nur den von der Pflegeperson für den Unterhalt des Pflegekindes aufzuwendenden Betrag, sondern auch einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson bei der Gewährung des Naturalunterhalts, also bei der Pflege und Erziehung des Kindes dienen soll (BGH NJW 1984 S. 2355 = FamRZ 1984 S. 769, 771; OLG Hamm NJW 1997 S. 1081; Wendl/Staudigl-Haußleiter a.a.O. § 1 Rdnr. 363). Dabei ist es nicht zwingend geboten, den für den Unterhalt des Pflegekindes bestimmten Anteil des Pflegegeldes nach den Sätzen der Unterhaltstabelle zu bemessen; andererseits ist es auch nicht geboten, die Höhe des auf die Pflegeleistungen als solche entfallenden Betrages an einem marktgerechten Entgelt für die Erfüllung der verantwortungsvollen und insbesondere mit der Erziehung auch dem allgemeinen Wohl dienenden Aufgabe der Pflegeeltern zu bemessen. Der Pflegeperson sollen durch die Pflege des Kindes keine finanziellen Belastungen entstehen, sodaß zu prüfen ist, was im Einzelfall für die Bedürfnisse des Kindes aufzuwenden ist. Dabei darf nicht zu kleinlich verfahren werden, um die Pflegebereitschaft, die im Sinne des Allgemeinwohls erwünscht ist, nicht unterhaltsrechtlich zu unterlaufen (OLG Hamm a.a.O. S. 1081).
Das staatliche Kindergeld in Höhe von 200,00 DM je Kind (§ 10 BKGG) ist in die Berechnung einzubeziehen. Es zählt nicht zum Einkommen des Kindes, sondern es steht demjenigen zu, der die Voraussetzungen des § 1 BKGG erfüllt, also hier der Klägerin als Pflegeperson. Durch die Gewährung des Kindergeldes wird der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht erhöht, da die Zuwendung den Zweck hat, die Unterhaltslast des Unterhaltsverpflichteten zu erleichtern. Das für den Bedarf nicht einzusetzende Kindergeld ist deshalb unterhaltsrechtlich als Einkommen des Empfängers anzusehen. Ob der Klägerin tatsächlich das Kindergeld in voller Höhe für die beiden Pflegekinder ausgezahlt wird, kann hier offen bleiben. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann hat sie sich nicht ausreichend darum gekümmert. Sie ist bereits in dem Schreiben der Stadt ... vom 20. November 1996 darauf hingewiesen worden, daß Vordrucke zur Kindergeldanrechnung noch nicht zurückgesandt worden seien. Darauf hat sie nach ihrer Einlassung im Senatstermin am 19. Dezember 1997 bisher nichts unternommen. Dieses Versäumnis kann im Rahmen der Bemessung ihres Unterhalts nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
Die Klägerin ist mit den Kindern nach der Trennung in der Ehewohnung verblieben. Sie hat die Miete für die Wohnung, die nach ihren Erklärungen im Senatstermin 477,00 DM zuzüglich 190,00 DM Nebenkostenpauschale beträgt, jetzt allein aufzubringen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, für jedes Kind einen Mietanteil von rund 150,00 DM anzunehmen und diesen Betrag von dem Pflegegeld abzuziehen.
Für jedes Kind steht damit für den Lebensunterhalt ein Betrag von 654,50 DM monatlich zur Verfügung, Das entspricht etwa einem mittleren Betrag nach der Unterhaltstabelle zu Nummer 18 der Hammer Leitlinien (Stand 1. Januar 1996 FamRZ 1996 S. 89) und rechtfertigt sich daraus, daß das Pflegegeld so berechnet ist, daß nicht nur das Existenzminimum für das Kind sichergestellt ist, sondern ein Leben entsprechend den mittleren Einkommensverhältnissen der Eltern (OLG Hamm a.a.O. S. 1082).
Von dem Einkommen der Klägerin abzuziehen sind die Raten in Höhe von monatlich 501,40 DM, welche sie auf ein Darlehen der BfG-Bank zahlt. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 807,60 DM. Das Darlehen wurde am 25. Mai 1994, das heißt ca. zwei Jahre vor der Trennung, aufgenommen und diente zum Ausgleich des von beiden Parteien gemeinsam unterhaltenen Girokontos. Die Ratenzahlungen wurden schon während des ehelichen Zusammenlebens geleistet und haben die Lebensverhältnisse der Familie geprägt, weil sie für den allgemeinen Konsum nicht mehr zur Verfügung standen. Darauf, ob der Beklagte den Vertrag vom 25. Mai 1994 mitunterzeichnet hat, kommt es nicht an.
Der auf die Erziehungsleistungen der Klägerin entfallende Betrag, der bereits während des ehelichen Zusammenlebens erzielt wurde und der somit die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat, ist wie Arbeitseinkommen anzusehen und nach der Differenzmethode in die Berechnungen einzustellen:
| anrechenbares Einkommen des Beklagten | 2.419,06 | DM |
| ./. | Einkommen Klägerin | ||||
| Pflegegeld | 1.309,00 | DM | |||
| ./. Rate BfG | 501,40 | DM | |||
| 807,60 | DM |
| Differenz | 1.611,46 | DM | ||
| davon 3/7 | 690,62 | DM. |
Die Klägerin ist insoweit auch unterhaltsbedürftig. Weiteres fiktives Einkommen ist ihr nicht anzurechnen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie auf Dauer ihre Brüder in ihrer Wohnung beherbergt und diesen hausfrauliche Versorgungsleistungen erbracht hat, für die sie sich entsprechend § 850 h ZPO eine fiktive Vergütung anrechnen lassen müßte. Der Senat folgt insoweit ihren Angaben im Termin am 19. Dezember 1997, wonach lediglich ihr Bruder ... nach einer Therapie für drei bis vier Monate bei ihr gewohnt hat und zu einer Vergütung etwaiger Leistungen nicht in der Lage gewesen wäre. Die Klägerin war auch unmittelbar nach der Trennung noch nicht verpflichtet, selbst erwerbstätig zu sein. Sie hat keinen Beruf erlernt. Während der fast 20-jährigen Ehe war sie nie berufstätig, sodaß ihr jetzt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie drei Kinder betreut, eine längere Orientierungsphase, die auch über das sogenannte Trennungsjahr hinausgehen kann, zuzugestehen ist, bevor von einer Erwerbsobliegenheit auszugehen ist. Auf ihre eventuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt es deshalb zur Zeit nicht an.
Der Beklagte war leistungsfähig, den vollen Unterhalt ohne Gefährdung seines Selbstbehalts zu leisten. Da die Tochter ... nach der Trennung 1996 zunächst in seinem Haushalt gelebt hat, kann er der Klägerin den billigen Selbstbehalt von 1.650,00 DM (Hammer Leitlinien Nummer 33) entgegenhalten. Dieser bleibt bei einer Unterhaltsverpflichtung von 690,62 DM gewahrt.
Zugesprochen sind der Klägerin in erster Instanz für diesen Zeitraum monatlich 708,45 DM, die Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg.
II.
ab 1. Januar 1997:
Für diese Zeit hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 259,84 DM monatlich.
Ab Januar 1997 ergibt sich eine Veränderung des Einkommens des Beklagten dadurch, daß er Steuern nach der Steuerklasse I entrichten muß. Ihm stehen nunmehr nach der Lohnabrechnung für November 1997, aus der sich auch die Jahreszahlen ergeben, monatlich 2.359,84 DM netto zur Verfügung. Davon verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.759,84 DM monatlich:
| Bruttoeinkommen | 43.974,66 | DM |
| gesetzliche Abzüge: | ||
| Lohnsteuer | 7.802,21 | DM |
| Kirchensteuer | 616,75 | DM |
| Solidaritätszuschlag | 509,30 | DM |
| Krankenversicherung | 2.913,76 | DM |
| Pflegeversicherung | 375,27 | DM |
| Rentenversicherung | 4.481,01 | DM |
| Arbeitslosenversicherung | 1.434,82 | DM |
| 18.133,12 | DM |
| Nettoeinkommen | 25.841,54 | DM |
| + | steuerfreie Bezüge 350,00 DM, davon 1/3 | 116,67 | DM |
| 25.958,21 | DM |
| monatlich (11 Monate) | 2.359,84 | DM |
| ./. | Fahrtkosten Ticket 2000, Preisstufe B | ||
| im Abonnement | 98,00 | DM | |
| 2.261,84 | DM | ||
| ./. | Tabellenunterhalt | ||
| Einkommensgruppe 1, 3. Altersstufe | 502,00 | DM |
| anzurechnendes Einkommen | 1.759,84 | DM. |
Der Beklagte, der bis einschließlich Juli 1997 das Kindergeld für die Tochter ... bezogen hat, hat der Klägerin nach den im Termin vorgelegten Belegen bis einschließlich Juli 1997 monatlich 612,00 DM bzw. im Juli 615,00 DM gezahlt. Das entspricht dem Unterhalt nach der Einkommensgruppe I, 3. Altersstufe zuzüglich Kindergeldanteil. Ab August 1997 werden ohne das anteilige Kindergeld monatlich 400,00 DM überwiesen.
Die weitere Kreditrate, die der Beklagte ab 15. Mai 1997 an die CC-Bank zu leisten hat, ist nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat dazu nicht schlüssig vorgetragen und belegt, wann und zu welchem Zweck in welcher Höhe ein Darlehen aufgenommen worden ist, sodaß nicht entschieden werden kann, ob sich die Klägerin diese Verbindlichkeit entgegenhalten lassen muß. Die Vorlage einer Rechnung für Möbelkäufe sowie der Bestätigung der CC-Bank vom 11. April 1997 über die Höhe der zu zahlenden Raten genügt insoweit nicht.
Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich:
| anzurechnendes Einkommen | ||
| des Beklagten | 1.759,84 | DM |
| ./. Einkommen Klägerin s.o. | 807,60 | DM |
| 952,24 | DM | |
| davon 3/7 (Bedarf) | 408,10 | DM. |
Der Beklagte ist jedoch ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts, der jetzt 1.500,00 DM beträgt, nicht leistungsfähig, diesen Unterhaltsbedarf aufzubringen. Er kann monatlich nur 259,84 DM Unterhalt an die Klägerin zahlen.
| anrechenbares Einkommen | 1.759,84 | DM |
| ./. notwendiger Selbstbehalt | 1.500,00 | DM |
| 259,84 | DM. |
Zugesprochen sind der Klägerin monatlich 498,03 DM. Die Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.