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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 155/15·29.10.2015

Bestellung eines Einzelvormunds statt Jugendamt für unbegleiteten jugendlichen Flüchtling

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hatte die elterliche Sorge für einen unbegleiteten Jugendlichen ruhend gestellt und die Vormundschaft dem Kreis X (Jugendamt) übertragen. Der Kreis legte Beschwerde ein mit dem Vorbringen, eine geeignete Einzelperson (Frau O) sei bereit und der Jugendliche habe zugestimmt. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss ab und bestellte Frau O gemäß §§ 1791b, 1886 BGB als berufsmäßige Einzelvormundin; Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde gegen Bestellung des Jugendamts teilweise stattgegeben; Amtsgerichtsbeschluss abgeändert und Einzelvormundin bestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die elterliche Sorge kann für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ruhend gestellt und stattdessen Vormundschaft angeordnet werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

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Die Entlassung eines bisherigen Vormunds und die Bestellung eines Einzelvormunds sind nach §§ 1791b, 1886 BGB zulässig, wenn eine geeignete, bereitstehende Person vorhanden ist und das Kindeswohl gewahrt bleibt.

3

Die erklärte Zustimmung oder die begründete Billigung des betroffenen Jugendlichen sowie das Fehlen von Bedenken seitens des Jugendamts sind gewichtige Umstände für die Bestellung des vorgeschlagenen Einzelvormunds.

4

Die Entlassung des Jugendamts und die damit verbundene Bestellung eines Einzelvormunds bedürfen nicht zwingend einer fristgebundenen Beschwerde; das Familiengericht kann die Änderung auch selbst vornehmen.

Relevante Normen
§ 1791 b BGB§ 1886 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 109 F 249/15

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 11.06.2015 wird dahin abgeändert, dass anstelle des Kreises X, Jugendamt Abteilung Jugend, folgende Person zum berufsmäßigen Einzelvormund bestellt wird:

Frau O, Q-Straße, X.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Rubrum

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                                    Gründe:Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die elterliche Sorge für den unbegleiteten jugendlichen Flüchtling F ruht und die Notwendigkeit der Anordnung der Vormundschaft besteht.

3

Die Vormundschaft hat es auf den Kreis X übertragen. Dieser hat form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese damit begründet, dass eine Einzelperson als Vormund zur Verfügung steht und dass der betroffene Jugendliche in einem persönlichen Anbahnungsgespräch eine Übernahme durch diese Person begrüßt hat. Die benannte Person, Frau O hat auf Nachfrage bestätigt, dass sie bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Das Jugendamt Z hat keine Bedenken erhoben. Auch der Jugendliche hat dem Vortrag nicht widersprochen.

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Vor diesem Hintergrund entspricht die Abänderung und die damit verbundene Entlassung des Jugendamts X den §§ 1791 b, 1886 BGB. Lediglich vorsorglich weist der Senat dabei darauf hin, dass, wie schon das Jugendamt Z zutreffend angemerkt hat, die Entlassung des Jugendamts und die damit verbundene Bestellung eines Einzelvormunds keiner -fristgebundenen- Beschwerde bedarf, sondern auch vom Amtsgericht -Familiengericht- vorgenommen werden kann.