Beschwerde gegen teilweisen Sorgerechtsentzug zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Sorge für Schulangelegenheiten und des Rechts zur Antragstellung nach §27 KJHG auf den Kindesvater. Das OLG weist die Beschwerde zurück. Aufgrund Anhörung, Gutachten und Entwicklung der Kinder entspricht die Übertragung dem Kindeswohl. Einwände gegen das Gutachten konnten nicht überzeugen.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen teilweisen Entzug von Sorgerechtsbefugnissen wurde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung von Teilbereichen des Sorgerechts auf einen Elternteil ist nach § 1671 BGB zulässig, wenn dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Die Fortführung der gemeinsamen Sorge kommt für bestimmte Teilbereiche nicht in Betracht, wenn die Eltern keine einvernehmliche Regelung finden und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist.
Familienpsychologische Gutachten sind anhand der Gesamtschau aus Gesprächen, Interaktionsbeobachtungen und Tests zu würdigen; methodische Einwände gegen einzelne Testverfahren können unbeachtlich bleiben, wenn die Gutachterin die Vorgehensweise insgesamt nachvollziehbar darlegt.
Die Äußerungen und die Entwicklung der Kinder (Kindeswille, schulische und sprachliche Fortschritte) sind gewichtige Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lübbecke, 11 F 86/12
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübbecke vom 15.05.2014 (Az. 11 F 86/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden trägt die Kindesmutter.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 08.11.2012 (11 F 46/12) geschieden. Aus der Ehe stammen die beiden Töchter A, geb. am 00.00.0000, und B, geb. am 00.00.0000. B leidet an dem Silver-Russel-Syndrom in einer milden Form.
Nach der Trennung der Eltern im März 2011 blieben die Töchter zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindeseltern streiten um das Sorgerecht.
Die Durchführung der Umgangskontakte war aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden Differenzen nicht reibungslos möglich.
Der Kindesvater hat in dem hier vorliegenden Verfahren die Übertragung des Sorgerechts auf ihn zur alleinigen Ausübung begehrt. Die Kindesmutter ist dem entgegen getreten.
Durch einstweilige Anordnung vom 02.05.2014 (11 F 42/14) hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Sorgerecht teilweise entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Die Kinder blieben im Anschluss an ein Umgangswochenende mit Einverständnis des Ergänzungspflegers beim Kindesvater.
Es werden Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und B durchgeführt. A ist zur Zeit nicht bereit, ihre Mutter zu treffen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. C vom 23.04.2014 (Bl. 81 ff) sowie auf das mündliche Ergänzungsgutachten vom 15.05.2014 (Bl. 153 ff.) verwiesen.
Durch Beschluss vom 15.05.2014 hat das Amtsgericht Lübbecke unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge in Schulangelegenheiten und das Recht zur Antragstellung nach § 27 KJHG auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge im Übrigen übertragen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde.
Die Kindesmutter beanstandet das Gutachten der Sachverständigen C unter Bezugnahme auf eine von der Kindesmutter eingeholte Stellungnahme des Prof. Dr. D vom 22.09.2014.
Die Kindesmutter begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt.
Der Kindesvater verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört und hat Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Gutachten der Sachverständigen C.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung am 17.07.2015 sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen C vom 08.01.2015 und 26.06.2015 verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat der Kindesmutter zu Recht Teilbereiche des Sorgerechts entzogen und auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.
Es sind gem. § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge in Schulangelegenheiten und das Recht zur Antragstellung nach § 27 KJHG der Kindesmutter zu entziehen und auf den Kindesvater allein zu übertragen, weil dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Kindeseltern bezüglich der oben genannten Teilbereiche des Sorgerechts keine einvernehmliche Lösung finden können. Insbesondere möchten beide Elternteile die Kinder in ihrer Obhut haben.
Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Sorge in Schulangelegenheiten und des Rechts zur Antragstellung nach § 27 KJHG auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht.
Nach dem Gutachten der Sachverständigen C hat die Kindesmutter eine schwierige Persönlichkeitsstruktur, die zwar nicht unbedingt Krankheitswert haben muss, sich aber negativ auf die Kinder auswirkt.
Die Kindesmutter sei hinsichtlich der Kinder zum einen überfürsorglich. Die Krankheit der Tochter B habe bei ihr eine übermäßig große Bedeutung. Zugleich neige sie zu Vernachlässigungen der Kinder bei der Hygiene und beim Förderbedarf. Die Kindesmutter habe wenig unternommen, um Bs krankheitsbedingte Entwicklungsverzögerungen aufzuarbeiten. Den Nachhilfebedarf bei A habe sie nicht gesehen. Die Kindesmutter sei unstrukturiert und sprunghaft. Sie habe einen ausgeprägten Hang zum Übersinnlichen, was auch ihren Alltag präge.
Die Kindesmutter habe erhebliche Defizite im Bereich der Bindungstoleranz. Sie lehne den Kindesvater ab. Sie gebe ihm die Schuld an der Trennung und instrumentalisiere insoweit auch die Kinder. Sie stelle ihre Belange über die der Kinder. Dies zeige sich insbesondere bei ihrem Verhalten im Rahmen der Umgangskontakte. So habe sie die Kinder oft ohne nachvollziehbare Gründe abgemeldet. Sie habe die Zusammenarbeit mit der Umgangspflegerin verweigert. Sie vermittele den Kindern, dass diese für die Traurigkeit der Mutter verantwortlich seien, wenn sie sich beim Vater aufhalten. Sie dränge die Kinder in Loyalitätskonflikte.
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an.
Die gegen ihr Gutachten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Privatgutachter Prof. D die Vorgehensweise der Sachverständigen, insbesondere die Auswahl einzelner Testverfahren beanstandet, greifen diese Bedenken nicht durch. Bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens kommt es weniger auf die Validität eines einzelnen Tests an, sondern vielmehr auf die Auswertung der verschiedenen Bestandteile – Gespräche, Interaktionsbeobachtungen, Testverfahren – und die daraus zu bildende Gesamtschau. Bei der Sachverständigen C handelt es sich um eine für die Erstattung des Gutachtens qualifizierte Psychologin mit großer Berufserfahrung. Sie vermochte in ihrer Stellungnahme vom 08.01.2015 sowie im Termin vom 17.07.2015 ihre Vorgehensweise nachvollziehbar zu erläutern und die erhobenen Bedenken gegen ihr Gutachten auszuräumen. Die Kindesmutter ist dem im Termin auch nicht mehr entgegen getreten.
Der Senat hat deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtenergebnisses, zumal die weitere Entwicklung das Ergebnis weiter stützt.
So hat sich A seit dem Wechsel in den Haushalt des Vaters sprachlich und schulisch positiv entwickelt. Auch bei B sind Fortschritte zu beobachten.
Zudem hat der Senat auch bei der persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Kindesmutter ihre eigenen Bedürfnisse über die ihrer Töchter stellt. Sie kann oder will nicht erkennen, dass sie mit ihrem Verhalten die Kinder, insbesondere A, einer Stress- und Belastungssituation aussetzt. A hat bei ihrer Anhörung zu verstehen gegeben, dass sie ihre Mutter zur Zeit nicht sehen möchte, weil sie sich in ihrer Gegenwart unwohl fühlt. Sie wolle bei ihrem Vater leben. Die Kindesmutter setze sie mit ihrem ständigen Wunsch nach Rückkehr zu sehr unter Druck. Dem will sich A entziehen, indem sie die Umgangskontakte verweigert.
Damit entspricht auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswillen. B konnte aufgrund ihres Alters keine verwertbaren Angaben dazu machen.
Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters bestehen nicht. Er ist auch zeitlich in der Lage, die Kinder angemessen zu betreuen. Die Kinder haben eine positive Entwicklung durchlaufen, seitdem sie sich in der Obhut des Vaters befinden.
Es entspricht deshalb dem Kindeswohl am besten, wenn die Kinder ihren ständigen Aufenthalt bei ihrem Vater haben. Er soll auch berechtigt sein, für die in seinem Haushalt lebenden Kinder Erziehungshilfen zu beantragen. Wegen der bald bezüglich der Einschulung von B und des Wechsels auf eine weiterführende Schule bei A anstehenden Entscheidungen und des engen Zusammenhangs mit dem Wohnort der Kinder, ist dem Vater auch das Recht zur Regelung der Schulangelegenheiten zu übertragen. Denn auch hier ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindeseltern wieder ein Kindeswohl schädigender Elternkonflikt zu erwarten.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 84 FamFG, 45 FamGKG.