Vaterschaftsfeststellung: Antrag des Antragstellers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Feststellung seiner Vaterschaft für ein 2014 geborenes Kind; die Kindesmutter legte Widersprüche zur behaupteten Ehe und zur Echtheit vorgelegter Urkunden dar. Das OLG änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab und wies den Antrag zurück. Begründet wurde dies damit, dass die behauptete Ehe nicht festgestellt werden konnte und eine bereits erfolgte Vaterschaftsanerkennung eines Dritten der Feststellung entgegensteht; Anfechtungsrechte nach deutschem und bangladeschischem Recht waren nicht fristgerecht oder nicht gegeben.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben; Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abstammung eines Kindes bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 19 Abs. 1 EGBGB).
Wer eine Ehe als rechtliche Voraussetzung für Vaterschaft geltend macht, trägt die Feststellungslast; Übersetzungen oder nicht als Original erkennbare Urkunden genügen nicht als Beweis.
Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann; kann diese Ehe nicht festgestellt werden, entfällt diese gesetzliche Vaterschaftsvermutung zugunsten des Behauptenden.
Eine Feststellungsvaterschaft kommt nicht in Betracht, soweit die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes durch wirksame Anerkennung besteht; die Anerkennung muss vor einer Feststellung angefochten werden (vgl. §§ 1592 Nr.2, 1594 ff., 1600 ff. BGB).
Die Anfechtung der Vaterschaft nach deutschem Recht unterliegt der Zweijahresfrist des § 1600b Abs. 1 BGB; für auf ausländisches Recht gestützte Anfechtungen ist maßgeblich, ob und welche Anfechtungsmöglichkeiten und Fristen das ausländische Recht vorsehen (Art. 20 EGBGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 594/18
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 22.05.2019 wird der am 18.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Warendorf wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes A ist. Mit Urkunde vom 26.08.2014 gab der Beteiligte zu 4. die Vaterschaftanerkennung hinsichtlich des betroffenen Kindes ab. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2020 die von ihm als "Originalurkunden betreffend die Eheschließung und Geburten der Kinder" bezeichneten Unterlagen beigebracht.
Der Antragsteller beruft sich darauf, bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet gewesen zu sein und hatte hierzu erstinstanzlich Bestätigungen aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Übrigen habe er von der Vaterschaftsanerkennung erst später Kenntnis erlangt.
Die Kindesmutter beruft sich darauf, dass man lediglich nach einem religiösen Ritus geheiratet habe, nicht aber in wirksamer staatlicher Form. Die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden seien nicht echt. Rechtlicher Vater sei der Beteiligte zu 4. Der Antragsteller habe die Vaterschaft des Beteiligten zu 4. nicht fristgerecht angefochten.
Nach Anhörung des Antragstellers und der Kindesmutter sowie Einholung eines Abstammungsgutachtachtens hat das Familiengericht mit Beschluss vom festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie ist der Ansicht, die Vaterschaft des Antragstellers hätte nicht festgestellt werden dürfen. Es hätte vorrangig geklärt werden müssen, ob der Antragsteller und die Kindesmutter miteinander verheiratet sind. Auch die mit Schriftsatz vom 22.06.2020 vorgelegte Heiratsurkunde sei nicht echt. Hierzu hat sie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelvante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 06.07.2018 beigebracht. Darüber hinaus ergäben sich einige Ungereimtheiten, wie z.B. falsche Namensschreibweisen oder falsche Daten in der Heiratsurkunde.
Die Kindesmutter beantragt,
Der Antragsteller beantragt,
Im Beschwerdeverfahren hat er auf gerichtliche Nachfrage u.a. vorgetragen, ihm sei erstmals im November 2014 bekannt geworden, dass ein Dritter sich als Vater ausgegeben und entsprechende Erklärungen abgegeben habe.
Der Senat hat unter dem 20.05.2020 darauf hingewiesen, dass der Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4. entgegenstehe. Nach Vorliegen der angeblichen Heiratsurkunde hat der Senat diese aus der Sprache Bengali in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Weiterhin hat der Senat ein Rechtsgutachten zur Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nach bangladeschischem Recht eingeholt. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des B vom 06.12.2021 verwiesen.
II.
Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung seiner Vaterschaft hinsichtlich des am 02.06.2014 geborenen Kindes A hat keinen Erfolg.
1.
Die Abstammung des betroffenen Kindes unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich aus Art 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem esseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier Deutschland.
2.
Die Feststellung, dass der Antragsteller Vater des Kindes A ist, kann nicht gemäß § 169 Nr. 1 FamFG erfolgen.
a.
Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum rechtlichen Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Der Antragsteller ist nicht gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des betroffenen Kindes anzusehen, weil eine – zwischen den Beteiligten streitige – Ehe zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter nicht festgestellt werden kann. Da der Antragsteller sich darauf beruft, mit der Kindesmutter verheiratet zu sein, trifft ihn die Feststellungslast für das Bestehen der Ehe. Zwar hat der Antragsteller bereits erstinstanzlich drei Urkunden beigebracht. Diese Urkunden können die vom Antragsteller behauptete Ehe hingegen nicht belegen. Bei der ersten Urkunde handelt es sich um eine „Translated Copy of Marriage Deed from Bengali to English“, die am 20.06.2018 gefertigt worden ist. Dementsprechend kann es sich hierbei nicht um die Originalheiratsurkunde handeln. Bei der zweiten Urkunde handelt es sich um ein "Marriage Certificate". Auch diese vorgelegte Urkunde stellt lediglich eine Übersetzung vom 20.06.2018 dar. Auch hierbei handelt es sich also nicht um eine Originalurkunde. Bei der dritten Urkunde handelt es sich um ein "Certificate of the family Member". Auch diese Urkunde stellt lediglich eine Übersetzung vom 12.06.2018, also keine Originalurkunde dar.
Aber auch die mit Schriftsatz vom 22.06.2020 beigebrachte Heiratsurkunde ist nicht geeignet, eine Eheschließung des Antragstellers mit der Kindesmutter zu beweisen. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelvante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 06.07.2018 echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich sind (S. 24). Darüber hinaus spricht gegen die Echtheit der beigebrachten Heiratsurkunde, dass in dieser Urkunde mehrere falsche Daten bzw. falsche Bezeichnungen vorhanden sind. So wird der Name des angeblichen Bräutigams falsch geschrieben, nämlich "C" statt wie zutreffend D. Ferner wird das Geburtsdatum des Bräutigams mit "00.00.1972" abweichend von der Angabe des Antragstellers in seinem Verfahrenskostenhilfegesuch angegeben. Auch das Geburtsdatum der Kindesmutter und damaligen angeblichen Braut wird mit 00.00.1975 nicht zutreffend angegeben. Diese ist vielmehr am 00.00.1982 geboren. Aufgrund dieser Umstände kann die vom Antragsteller beigebrachte Urkunde nicht als Beleg für die behauptete Eheschließung dienen.
b.
Eine Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d Abs. 1 BGB ist - nachdem eine Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB nicht besteht - nur möglich, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung eines anderen Mannes gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff BGB besteht.
Vorliegend steht der Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers jedoch die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4. entgegen. Unstreitig hat der Beteiligte zu 4. am 26.08.2014 die Vaterschaft bezüglich des betroffenen Kindes anerkannt. Diese Anerkennung ist ebenso wie die entsprechende Zustimmung der Kindesmutter als wirksam anzusehen. Denn diese Anerkennung und die Zustimmung sind nicht deshalb gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, weil die Vaterschaft eines anderen Mannes, hier des Antragstellers, bestünde. Denn dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes mit dessen Mutter verheiratet gewesen wäre kann - wie oben ausgeführt - gerade nicht festgestellt werden.
Dementsprechend müsste zunächst die durch Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 4. im Wege der Anfechtung gemäß §§ 1600 BGB ff beseitigt werden.
c.
Der Antragsteller hat auch keinen Erfolg mit Blick auf eine Anfechtung der Vaterschaft des Beteiligten zu 4.
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung seiner Vaterschaft kann auch als Vaterschaftsanfechtungsantrag mit Blick auf die Vaterschaft des Beteiligten zu 4. ausgelegt werden. Gemäß Art. 20 S. 1 EGBGB kann die Vaterschaft nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Dementsprechend wäre hier theoretisch eine Anfechtung nach dem bangladeschischen Recht oder eine solche nach deutschem Recht denkbar.
aa.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Vaterschaft nach deutschem Recht liegen nicht vor.
Nach deutschem Recht kann die Vaterschaft gemäß § 1600bI BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Diese Frist hat der Antragsteller jedoch nicht eingehalten. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, jedoch nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 4. erfolgte am 26.08.2014. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 08.06.2014 vorgetragen, dass ihm erstmals im November 2014 bekannt geworden ist, dass ein Dritter sich als Vater ausgegeben hat und entsprechende Erklärungen abgegeben hat. Somit begann die Anfechtungsfrist spätestens im November 2014. Damit ist der Antrag des Antragstellers vom 16.10.2018 nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gestellt worden.
bb.
Auch eine Anfechtung der Vaterschaft nach bangladeschischem Recht kommt nicht in Betracht.
Nach dem Rechtsgutachten des B stützt sich die Vaterschaft im bangladeschischem Recht für Muslime auf die Ehe der Mutter und des Mannes, hilfsweise auf die Ehelichkeitsvermutung oder das Anerkenntnis des Vaters als das von ihm während der Ehe gezeugte Kind. Im bangladeschischem Recht ist eine dem deutschen Recht vergleichbare Anfechtungsmöglichkeit nicht ersichtlich. Es ergibt sich einzig die Möglichkeit, die Vaterschaft über den "li`an" zu bestreiten. Diesen muss der Ehemann beweisen. Erforderlich ist hierfür unter anderem, dass der Ehemann die Frau des Ehebruchs bezichtigt. Eine eindeutig bemessene Frist in Bangladesch für die Geltendmachung des "li`an" ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Geltendmachung besteht jedoch nur kurze Zeit nach der Geburt (z.B. 40 Tage nach pakistanischem Recht). Da das beteiligte Kind am 02.06.2014 geboren ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Verfahren bereits mehr als vier Jahre vergangen waren, ist die hier erforderliche Frist nicht eingehalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 47 FamGKG