Beschwerde gegen Vaterschaftsanfechtung wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Anfechtung der Vaterschaft. Das OLG hielt ihn zwar anfechtungsberechtigt, verneinte aber die Einhaltung der zweijährigen Frist des §1600b BGB, die mit der Geburt im April 2013 zu laufen begann. Kenntnisse über Geschlechtsverkehr und einen genetischen Befund begründeten die Frist. Eine Hemmung nach §1600b Abs.5 BGB lag nicht vor; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung der Vaterschaftsanfechtung mangels Einhaltung der zweijährigen Frist nach §1600b BGB abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anfechtungsberechtigung nach §1600 Abs.1 Nr.1 BGB setzt u.a. eine eidesstattliche Versicherung über Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit voraus.
Die zweijährige Anfechtungsfrist des §1600b Abs.1 S.2 BGB beginnt mit der Geburt des Kindes, sofern der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von anfechtungsbegründenden Umständen hat.
Kenntnis im Sinne des §1600b Abs.1 BGB liegt vor, wenn dem Anfechtenden Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit der Nichtvaterschaft nicht fernliegend erscheinen lassen.
Eine Hemmung der Anfechtungsfrist nach §1600b Abs.5 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Drohung oder Umstände beim Bedrohten den Eindruck erwecken, der Eintritt des Übels liege im Willen des Drohenden und verhindere die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche; bloße Furcht vor Kontaktverlust genügt nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Antragsteller ist gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB anfechtungsberechtigt, weil er eidesstattlich versichert hat, in der maßgeblichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
2.
Der Antragsteller hat jedoch nicht die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1, S. 2 BGB gewahrt. Diese Frist beginnt hier mit der Geburt des Kindes, also am ##.04.2013.
Die Annahme des Familiengerichts, die Frist beginne erst am 30.04.2014 trifft nicht zu. Denn versehentlich hat das Familiengericht darauf abgestellt, dass das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters durch den Gesetzgeber erst am 30.04.2014 ermöglicht worden sei. Vielmehr gibt es dieses Anfechtungsrecht bereits seit dem 30.04.2004.
Maßgeblich für den Fristbeginn gemäß § 1600b Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des Beteiligten zu 3. sprechen. Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat der Anfechtende dann, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatte, sowie aufgrund der Tatsache, dass das Kind unstreitig einen fehlgebildeten G infolge eines Erbdefektes aufweist, den auch er - der Antragsteller - trägt, hatte der Antragsteller Kenntnis von Tatsachen, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 3. zu wecken. Diese Kenntnis hatte der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Geburt.
Damit endete die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2015.
3.
Die Anfechtungsfrist wurde auch nicht gemäß § 1600b Abs. 5 BGB gehemmt.
a.
Eine Hemmung ist nicht dadurch eingetreten, dass - wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorträgt - der Antragsteller in der Folgezeit nach der Geburt Anhaltspunkte dafür erlangte, dass entgegen seiner bis dahin bestehenden Annahme auch der Beteiligte zu 3. in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter sexuelle Kontakte hatte. Denn dies ändert nichts daran, dass der Antragsteller jedenfalls selbst Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatte und das Kind den genannten Erbdefekt aufweist.
b.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die Anfechtungsfrist sei aufgrund der Drohung der Kindesmutter, sie würde ihn mit I verlassen und jeglichen Kontakt zwischen ihm und I unterbinden, so dass er - der Antragsteller - befürchtet habe, den Kontakt zu I zu verlieren, führt - unabhängig davon, ob diese Drohung bereits im April 2014 oder erst im November 2015 erhoben wurde - nicht zur Annahme einer Hemmung der Anfechtungsfrist.
Zwar liegt hier nach dem Vortrag des Antragstellers eine Drohung, also eine Inaussichtstellung eines künftigen Übels, durch die Kindesmutter vor. Jedoch ist weiterhin erforderlich, dass beim Bedrohten der Eindruck entstehen muss, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 123 Rn 16). An dieser Voraussetzung fehlt es. Denn letztlich kann die Kindesmutter Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und I nicht nach ihrem Gutdünken verhindern. Vielmehr hat der Antragsteller spätestens nach Feststellung seiner Vaterschaft die Möglichkeit Umgangskontakte im Wege eines Umgangsverfahrens durchzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als Apotheker und damit als ein mindestens durchschnittlich gebildeter Mensch die Möglichkeit der Durchführung eines Umgangsverfahrens kennt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 47 FamGKG.