Beschwerde gegen Anspruchsabweisung nach §1598a BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beschwerte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Borken, wonach ihr Anspruch nach §1598a BGB nicht besteht. Streitpunkt war die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters sowie verfassungsrechtliche Bedenken. Das OLG Hamm bestätigte die klageabweisende Beurteilung: Der Wortlaut der Norm begründet keinen Anspruch und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände. Als Rechtsverfolgungsweg steht dem potenziellen Vater grundsätzlich die Vaterschaftsfeststellung nach §1600d BGB offen; die Kostenentscheidung stützt sich auf FamFG und FamGKG.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 8. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen; Anspruch nach §1598a BGB nicht gegeben, verfassungsrechtliche Bedenken verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach §1598a BGB besteht nur für die im Wortlaut der Vorschrift genannten Verpflichteten.
Die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach §1598a BGB verletzt nicht zwingend Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber anderweitige Rechtsverfolgungsmöglichkeiten vorsieht.
Die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung nach §1600d BGB kann gegenüber einem potenziellen Vater ausreichenden Rechtsschutz bieten, sodass das Fehlen einer unmittelbaren Anspruchsgrundlage in §1598a BGB nicht per se verfassungswidrig ist.
Kostenentscheidungen in Familiensachen richten sich nach §84 FamFG; die Wertfestsetzung erfolgt nach §47 Abs. 1 FamGKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 34 F 29/10
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Dass ‑ wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat ‑ nach dem Wortlaut des § 1598 a BGB der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, ist unzweifelhaft. Hierbei muss es nach Auffassung des Senats bleiben; der Senat hat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht.
Die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach § 1598 a BGB verletzt weder das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG, insoweit bleibt der Senat bei der im Beschluss vom 25. Juni 2010 dargelegten Auffassung; noch kann der Senat in der Nicht-Einbeziehung die Verletzung einer staatlichen Sorgfaltspflicht sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10).
Die gesetzliche Regelung ist vielmehr insoweit durchaus stimmig: Gegenüber dem potenziellen Vater ist die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d zur Rechtsverfolgung grundsätzlich ausreichend (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2011, § 1598 a BGB Rdn. 19). Dass diese Möglichkeit hier wegen des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1955 (3 R 100/54) nicht besteht, begründet jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn es möglicherweise vorzugswürdig gewesen wäre, auch den leiblichen Vater in die Regelung des § 1598 a BGB mit einzubeziehen (vgl. Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1598 a BGB Rdn. 11 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 FamGKG.