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Oberlandesgericht Hamm·12 UF 121/13·22.10.2013

Beschwerde gegen Anspruchsabweisung nach §1598a BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beschwerte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Borken, wonach ihr Anspruch nach §1598a BGB nicht besteht. Streitpunkt war die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters sowie verfassungsrechtliche Bedenken. Das OLG Hamm bestätigte die klageabweisende Beurteilung: Der Wortlaut der Norm begründet keinen Anspruch und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände. Als Rechtsverfolgungsweg steht dem potenziellen Vater grundsätzlich die Vaterschaftsfeststellung nach §1600d BGB offen; die Kostenentscheidung stützt sich auf FamFG und FamGKG.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 8. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen; Anspruch nach §1598a BGB nicht gegeben, verfassungsrechtliche Bedenken verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch nach §1598a BGB besteht nur für die im Wortlaut der Vorschrift genannten Verpflichteten.

2

Die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach §1598a BGB verletzt nicht zwingend Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber anderweitige Rechtsverfolgungsmöglichkeiten vorsieht.

3

Die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung nach §1600d BGB kann gegenüber einem potenziellen Vater ausreichenden Rechtsschutz bieten, sodass das Fehlen einer unmittelbaren Anspruchsgrundlage in §1598a BGB nicht per se verfassungswidrig ist.

4

Kostenentscheidungen in Familiensachen richten sich nach §84 FamFG; die Wertfestsetzung erfolgt nach §47 Abs. 1 FamGKG.

Relevante Normen
§ 1598a BGB§ Art. 100 GG§ 1600d BGB§ 84 FamFG§ 47 Abs. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 34 F 29/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe

2

Dass ‑ wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat ‑ nach dem Wortlaut des § 1598 a BGB der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, ist unzweifelhaft. Hierbei muss es nach Auffassung des Senats bleiben; der Senat hat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht.

3

Die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach § 1598 a BGB verletzt weder das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG, insoweit bleibt der Senat bei der im Beschluss vom 25. Juni 2010 dargelegten Auffassung; noch kann der Senat in der Nicht-Einbeziehung die Verletzung einer staatlichen Sorgfaltspflicht sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10).

4

Die gesetzliche Regelung ist vielmehr insoweit durchaus stimmig: Gegenüber dem potenziellen Vater ist die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d zur Rechtsverfolgung grundsätzlich ausreichend (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2011, § 1598 a BGB Rdn. 19). Dass diese Möglichkeit hier wegen des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1955 (3 R 100/54) nicht besteht, begründet jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn es möglicherweise vorzugswürdig gewesen wäre, auch den leiblichen Vater in die Regelung des § 1598 a BGB mit einzubeziehen (vgl. Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1598 a BGB Rdn. 11 m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 FamGKG.