Vaterschaftsanfechtung: keine Fristhemmung durch Anfechtungsverfahren; soziale Familie schützt
KI-Zusammenfassung
Mutter und mutmaßlicher leiblicher Vater begehrten die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft sowie die Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen Vaters. Das OLG Hamm gab der Beschwerde des rechtlichen Vaters statt und wies die Anträge zurück. Der leibliche Vater war wegen bestehender sozial-familiärer Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nach § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen; der Antrag der Mutter war wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) verfristet. Eine frühere Verfahrenskostenhilfeantragstellung hemmte die Frist nur bis zur PKH-Entscheidung, nicht darüber hinaus; zudem begründet der Verzicht der Mutter auf die Anfechtung keine Amtsaufklärung nach § 1666 BGB.
Ausgang: Beschwerde des rechtlichen Vaters erfolgreich; Anträge von Mutter und mutmaßlichem leiblichen Vater zurückgewiesen (Verfristung/Anfechtungsausschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens hemmt die Ausschlussfrist des § 1600b BGB über die bloße Fristwahrung hinaus nicht, wenn das Gesetz hierfür keinen Hemmungstatbestand vorsieht.
Die Hemmung der Anfechtungsfrist durch Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags nach § 1600b Abs. 5 Satz 3 BGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB dauert nur bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe an.
Der biologische Vater ist nach § 1600 Abs. 2 BGB von der Anfechtung ausgeschlossen, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht; spätere Betreuungsmodelle ändern deren Fortbestehen nicht ohne Weiteres.
Verzichtet die Mutter trotz Kenntnis fehlender biologischer Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf die Anfechtung zum Erhalt einer gelebten sozial-familiären Beziehung, begründet dies für sich genommen keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB von Amts wegen.
In Abstammungssachen findet § 81 Abs. 3 FamFG keine Anwendung, weil es sich nicht um Kindschaftssachen handelt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 9 F 262/14
Leitsatz
1. Die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens bewirkt über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung der Anfechtungsfrist.
2. Die Entscheidung der Mutter, trotz positiver Kenntnis von der fehlenden leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf eine Anfechtung zu verzichten, gibt keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 28.04.2015 wird abgeändert.
Die Anträge der Kindesmutter sowie des Beteiligten B werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 2 – 4 zu gleichen Teilen auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe
I.
Die Kindesmutter und der Beteiligte B begehren die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten G und gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten B in Hinblick auf das am xx.xx.2012 geborene Kind E.
Die Mutter und der Beteiligte G lebten in einer Beziehung, während der das Kind E gezeugt wurde. Nach der Geburt des Mädchens erkannte der Beteiligte G am xx.xx.2012 die Vaterschaft an. Außerdem gaben er und die Kindesmutter eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Im Oktober 2013 kam es zur Trennung zwischen der Mutter und dem Beteiligten G. Die Eltern trafen gemeinsam mit dem Jugendamt eine Regelung, wonach E tagsüber vom Vater betreut und abends von der Mutter abgeholt wurde. Ebenfalls im Oktober 2013, mit Eingang bei Gericht am 24.10.2013, beantragte die Mutter erstmals Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung. Sie gab an, während der Empfängniszeit mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Beteiligten B gehabt zu haben. Das Amtsgericht (9 F 250/13) hat der Mutter unter dem 04.12.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Abstammungsgutachten eingeholt, in dem festgestellt wurde, dass der Beteiligte G nicht der leibliche Vater von E ist. Nach Vorlage dieses Gutachtens erklärte die Mutter unter dem 26.06.2014, dass sie gleichwohl das Verfahren nicht weiter betreiben wolle. Die Eltern hatten die ursprüngliche Umgangsregelung inzwischen dahin abgewandelt, dass E wegen der Berufstätigkeit der Mutter überwiegend bei dem Beteiligten G lebte, während die Mutter ein großzügiges Besuchsrecht wahrnahm. Die Eltern waren sich insofern einig, im Sinne ihrer Tochter das Verfahren nicht weiter betreiben zu wollen. Das Amtsgericht hat darauf einen Kostenbeschluss gefasst. Gleichzeitig hat es, einer vorangegangenen Ankündigung entsprechend, von Amts wegen ein Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB gegen die Mutter eingeleitet, weil diese das Anfechtungsverfahren nicht weiter betrieben hat (9 F 156/14).
Unter dem 11.11.2014 hat die Mutter dann in diesem Verfahren erneut einen Antrag auf Vaterschaftanfechtung gestellt und diesen mit einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten B verbunden. Das Amtsgericht hat daraufhin ein weiteres Abstammungsgutachten eingeholt, welches die Vaterschaft des Beteiligten B bestätigt hat. Anschließend hat das Amtsgericht einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten persönlich angehört. Im Termin hat sich der Beteiligte B auf Anregung des Gerichts dem Antrag der Mutter angeschlossen.
Mit Beschluss vom 28.04.2015 hat das Amtsgericht sodann festgestellt, dass nicht der Beteiligte G, sondern der Beteiligte B der Vater des Kindes E ist. Die zweijährige Anfechtungsfrist sei gewahrt, da die Anfechtungsfrist durch das frühere Verfahren gehemmt gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten G. Er ist der Auffassung, dass der Antrag der Mutter verfristet ist. Dem Antrag des leiblichen Vaters stehe entgegen, dass unstreitig zwischen ihm, dem rechtlichen Vater, und dem Kind eine enge soziale Bindung bestehe.
Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung; ebenso der Verfahrensbeistand. Die Mutter verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sie und der Beteiligte G inzwischen ein Wechselmodell praktizieren. Der Beteiligte B hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch zum Anhörungstermin nicht erschienen.
Das Amtsgericht hat das Verfahren 9 F 156/14 nach Antragstellung in diesem Verfahren eingestellt.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist auch begründet.
1. Zwar sind sowohl die Mutter als auch der leibliche Vater grundsätzlich anfechtungsberechtigt gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB. Sowohl der Mutter als auch dem leiblichen Vater ist jedoch vorliegend die Anfechtung der Vaterschaft des Beteiligten G verwehrt.
a. Dem Beteiligten B steht ein Recht zur Anfechtung gem. § 1600 Abs. 2 BGB hier schon deshalb nicht zu, weil zwischen dem Kind und dem Beteiligten G als seinem rechtlichem Vater nach § 1592 Nr. 2 BGB eine sozial-familiäre Beziehung besteht. E lebt seit ihrer Geburt bei ihrem rechtlichen Vater, der in der Vergangenheit auch die überwiegende Betreuungsarbeit geleistet hat. Der Umstand, dass die Eltern sich zwischenzeitlich auf ein Wechselmodell verständigt haben, hat auf die bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Tochter ersichtlich keinen Einfluss.
b. Der Anfechtungsantrag der Mutter ist unbegründet, weil er verfristet ist. Die Anfechtungsfrist beträgt gem. § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB zwei Jahre. Sie beginnt gem. § 1600 b Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, in Fällen der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGG nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist, § 1600 b Abs. 2 S. 1 BGB. Die Mutter wusste schon vor der Geburt um den vollzogenen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit mit dem Beteiligten B und damit auch um die Möglichkeit von dessen Vaterschaft. Die Anerkennung durch den Beteiligten G datiert auf den 04.05.2012. Der Fristlauf begann dementsprechend am 05.05.2012 und endete rechnerisch zunächst am 04.05.2014.
Die Frist wird nur durch die rechtzeitige gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft gewahrt. In diesem Verfahren ist der Antrag der Mutter erst am 11.11.2014 und damit deutlich nach Ablauf der Frist beim Amtsgericht eingegangen.
Die Hemmung in dem vorangegangenen Verfahren (9 F 250/13) führt nicht dazu, dass die Frist durch den Antrag vom 11.11.2014 gewahrt wurde, da der Fristlauf nur für die Dauer des früheren Verfahrenskostenhilfeverfahrens gehemmt war. § 1600 b Abs. 5 S. 3 Hs. 1 BGB stellt durch den Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB klar, dass die Hemmung schon durch Einreichung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bewirkt wird, wobei sich der Verfahrenskostenhilfeantrag sowohl auf die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens als auch eines Klärungsverfahrens beziehen kann (BT-Drucks. 16/8954, S. 15 f., s.a. Erman/Hammermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1600 b Rn. 32 b; Helms in Helms/Kieninger/Ritter, Abstammungsrecht in der Praxis, 2010, Rn. 102). Da der in § 1600 b Abs. 5 S. 1 BGB ausdrücklich enthaltene Verweis auf § 204 Abs. 2 BGB in § 1600 b Abs. 5 S. 3 nicht enthalten ist, endet die Hemmung mit der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe, hier dem Bewilligungsbeschluss vom 04.12.2013. Die Hemmung hat deshalb in diesem Fall lediglich bewirkt, dass der Zeitraum vom 24.10.2013 bis zum 04.12.2013 nicht bei der Berechnung der Anfechtungsfrist mitzurechnen ist, so dass die Frist nicht schon am 04.05.2014, sondern erst Mitte Juni 2014 abgelaufen war. Diese „hemmungsbedingte Verlängerung“ der Anfechtungsfrist um gut sechs Wochen führt ersichtlich nicht dazu, dass der erst am 11.11.2014 eingereichte neue Antrag auf Vaterschaftsanfechtung fristwahrend eingelegt wurde.
Über die Dauer des Verfahrenskostenhilfeverfahrens hinaus war der Fristlauf nicht durch das vorangegangene Verfahren 9 F 250/13 gehemmt. Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der Bestandskraft des Kindschaftsstatus (BGH, NJW 2007, 223). Sie soll dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Überlegungszeit einräumen, wobei der Zeitraum von zwei Jahren vom Gesetzgeber für angemessen erachtet wurde (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1600b Rn. 2; Erman/Hammermann, aaO., § 1600 b Rn. 1). Wird die Frist versäumt, bleibt der rechtliche Vater auch dann der Vater, wenn seine biologische Vaterschaft nachweislich ausgeschlossen ist. Eine Hemmung der Anfechtungsfrist sieht das Gesetz nur in eng umgrenzten Fällen vor, die in § 1600 b Abs. 5 BGB ausdrücklich geregelt sind (Helms, aaO., Rn. 101). Die Frist ist danach gehemmt, wenn der Anfechtungsberechtigte ein Verfahren nach § 1598 a BGB einleitet (§ 1600 b Abs. 5, S. 1 BGB) oder widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert war (§ 1600 b Abs. 5 S. 2 BGB). § 1600 b Abs. 5 S. 3 BGB erweitert die Hemmungstatbestände zwar durch ausdrücklichen Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 4, 8, 13, 14 BGB. Da der Gesetzgeber die Hemmungstatbestände aber einzeln aufgezählt hat und § 1600 b Abs. 5 S. 3 BGB nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verweist, bewirkt die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung. Hierin ist auch keine gesetzgeberische Lücke zu sehen. Dem Anfechtungsberechtigten stehen mindestens zwei Jahre Überlegungszeit zur Verfügung. Hat er durch die Einleitung des Verfahrens die Frist zunächst gewahrt, kann er während der Dauer des Verfahrens über die zwei Jahre hinaus weiter darüber nachdenken, ob er die Anfechtung betreiben will. Nimmt er dann nach Ablauf der Frist seinen Antrag zurück, gibt es keinen Grund, ihm eine weitere Überlegungszeit einzuräumen. Mit der als Rücknahme auszulegenden ausdrücklichen Erledigungserklärung der Mutter im Juni 2014 ist deshalb die Fristwahrung entfallen und die ursprüngliche Anfechtungsfrist ungehemmt weitergelaufen (s.a. Grün, Vaterschaftsfeststellung und- anfechtung, 2. Aufl. 2010, Rn. 310).
c. Der Senat sieht außerdem Veranlassung auf folgendes hinzuweisen: Der Gesetzgeber hat durch das eingeschränkte Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters eine generalisierend vorweggenommene Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes vor den Interessen des leiblichen Vaters vorgenommen (FA-FamR/Schwarzer, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Auflage 2015, 3. Kapitel, Rz. 184). Die damit verbundene Begrenzung der Anfechtung wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar erklärt (BVerfG, FamRZ 2014, 191, zuletzt bestätigt in FamRZ 2015, 817). Das Bundesverfassungsgericht hat insofern deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine bestehende enge familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind auch dann für schützenswert hält, wenn die leibliche Vaterschaft eines anderen feststeht. Die Anfechtung für ein geschäftsunfähiges oder eingeschränkt geschäftsfähiges Kind ist gem. § 1600 a Abs. 4 BGB nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Dieses Kindeswohl ist nicht bereits aufgrund des grundsätzlich anzunehmenden natürlichen Interesses des Kindes an der Kenntnis seiner biologischen Abstammung gegeben (MüKo/Wellenhofer, 6. Aufl. 2012, § 1600a Rn. 16; Schwarzer, aaO., 3. Kap. Rn. 191). Wäre der Gesetzgeber von einem entsprechenden generellen Vorrang ausgegangen, hätte es der Einschränkung dieses Anfechtungsrechts durch die Kindeswohlprüfung nicht bedurft. Dem Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung kann schon durch ein Verfahren nach § 1598a BGB Rechnung getragen werden. Vor allem aber sind mit der Anfechtung auch Nachteile verbunden, die im Rahmen der Kindeswohlprüfung nach § 1600 a Abs. 4 BGB miteinander abzuwägen sind (Müko/Wellenhofer, aaO.; zustimmend OLG Celle, FamRZ 2012, 567). Von Bedeutung sind hierbei neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten u.a. die möglichen Auswirkungen einer Anfechtung auf den Familienfrieden, aber auch die Qualität der tatsächlich gelebten sozial-familiären Beziehung (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2001, 245). Diese Wertung hat das Amtsgericht bei Einleitung des Verfahrens nach §§ 1666,1666a BGB gegen die Kindesmutter verkannt. Die Mutter und der Vater üben seit der Geburt von E ihr gemeinsames Sorgerecht soweit ersichtlich verantwortungsvoll aus. E hat ihren Lebensmittelpunkt seit ihrer Geburt bei ihrem Vater. Dieser kümmert sich unstreitig auch nach Kenntnis seiner fehlenden leiblichen Vaterschaft liebevoll um das Kind und ist neben der Mutter dessen Hauptbezugsperson. Durch eine Anfechtung würde dem Kind der Vater genommen, ohne dass der leibliche Vater soweit ersichtlich ernsthaft bereit, geschweige denn in der Lage ist, diese Lücke auszufüllen. Wenn die Mutter sich vor diesem Hintergrund entscheidet, zum Wohl des Kindes auf eine Anfechtung der Vaterschaft zu verzichten, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie dem Erhalt der bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem (rechtlichen) Vater Vorrang vor der Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Vaterschaft einräumt. Diese Wertung entspricht derjenigen des Gesetzgebers. Ein kindeswohlgefährdendes Verhalten der Mutter aufgrund dieser Entscheidung erschließt sich deshalb nicht.
d. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Kosten sind danach nach billigem Ermessen den Beteiligten aufzuerlegen. Das Kind ist neben der Mutter und dem Vater Beteiligter gem. § 171 FamFG. Durch die Gesetzesänderung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) mit Wirkung zum 01.01.2013 ist die frühere Formulierung des § 81 Abs. 3 FamFG von „Verfahren“ auf „Kindschaftssachen“ eingeschränkt worden. Der bis dahin vorherrschende Streit, ob diese Vorschrift sich auch auf Abstammungssachen bezieht, hat damit ein Ende gefunden. Da Abstammungssachen keine Kindschaftssachen sind, findet § 81 Abs. 3 FamFG auf sie keine Anwendung (siehe hierzu Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 169, Rz. 44).
Vorliegend würde es nach Ansicht des Senats grundsätzlich der Billigkeit entsprechen, die Kosten gleichmäßig auf die Kindesmutter, das Kind sowie die Beteiligten G und B zu verteilen. Alle hatten ein Interesse daran, die Vaterschaft klären zu lassen. Da das Amtsgericht das Verfahren entgegen § 171 FamFG jedoch als kontradiktorisches Verfahren geführt und damit die Beteiligtenstellung des Kindes nicht hinreichend klar gemacht hat, bestand für die Mutter bislang kein Anlass, von der Beteiligung ihrer Tochter auszugehen und dementsprechend auch für sie einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Die Beteiligung des Kindes an den Kosten würde vor diesem Hintergrund eine Überraschungsentscheidung darstellen. Der Senat hält es deshalb in dieser Konstellation für angemessen, die Kosten gleichmäßig auf die beteiligten Erwachsenen zu verteilen.