Berufung abgewiesen: Eigenhandel beim automatisierten Forex‑Handel durch Entscheidungsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für Verluste beim Forex‑Handel mit einer automatisierten Handelssoftware (Expert Advisor) gegen den Beklagten. Zentrale Frage war, wem der durch die Software bewirkte Handel rechtlich als Eigenhandel zuzurechnen ist. Das OLG Hamm bestätigt, dass Eigenhandel demjenigen zuzurechnen ist, der über grundlegende Einstellungen und Vorgaben entscheidet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Beim automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten ist Eigenhandel demjenigen zuzuschreiben, der über die grundlegenden Einstellungen und Vorgaben der Handelssoftware entscheidet.
Es ist unbeachtlich für die Zuordnung des Eigenhandels, wer die Einstellungen technisch in das Programm eingibt oder auf welchem Rechner die Software betrieben wird.
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung von durch Software bewirktem Handel ist die Kontrolle über Handelsstrategie und Parametrierung, nicht die bloße technische Bedienung.
Bei der Prüfung von Haftungsansprüchen wegen Verlusten aus automatisiertem Handel ist auf die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Strategie und Voreinstellungen abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 290/15
Leitsatz
Beim automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten mittels einer Software liegt ein Eigenhandel desjenigen vor, der über die grundlegenden Einstellungen und Vorgaben entscheidet. Nicht entscheidend ist, wer die Einstellungen und Vorgaben – auf der Grundlage dieser Entscheidung - tatsächlich dem Programm vorgibt und ob die Software auf einem Computer des Entscheidenden installiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Verluste geltend, die ihm beim sogenannten Forex-Handel entstanden sind.
Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann eine Wirtschaftsberatung. Im Juli 2013 kam es auf Empfehlung der Zeugin X zu einem Gespräch des Beklagten mit dem Kläger und seinem Bruder, dem Zeugen B, der den Beklagten in einem Parallelrechtsstreit ebenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Gegenstand des Gesprächs war der Wunsch des Klägers und seines Bruders, größere Geldbeträge gewinnbringend anzulegen. Der Beklagte stellte dem Kläger und seinem Bruder die Möglichkeit eines automatischen Handels mit Währungen im Devisenmarkt, des sogenannten Forex-Handels, mit der von ihm entwickelten Software Expert Advisor vor.
Mit Email vom 27.09.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit:
„Vereinbarung EA 3.0 ( automatisches Forex-Trading - Basis N 4 )