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Oberlandesgericht Hamm·12 U 51/13·17.09.2013

Berufung abgewiesen: Zahlungsklage wegen angeblicher Rückzahlungen von 210.000 €

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die betreute Klägerin verlangt 210.000 € von der Beklagten, der sie umfangreiche Zahlungen überlassen hatte. Das Landgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte den Beweis für behauptete Rückzahlungen (quittierte Barausgaben) nicht führen konnte und die Klägerin demenzbedingt keinen Überblick hatte. Das OLG Hamm wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück und bestätigte die erstinstanzliche Beweiswürdigung; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Geschäftsbesorgungsverhältnis obliegt dem Empfänger, der Rückzahlungen behauptet, den Beweis für die tatsächlich erfolgte Rückzahlung; gelingt dieser Beweis nicht, besteht ein Anspruch des Herkunftsberechtigten auf Zahlung des eingeklagten Betrags.

2

Quittungen über Barauszahlungen sind dann nur eingeschränkt beweiskräftig, wenn die unterzeichnende betroffene Person aufgrund kognitiver Einschränkungen (z. B. Demenz) keinen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse hat und die Unterschrift vermutlich ohne Kenntnis des Inhalts erfolgte.

3

Die Berufungsinstanz kann eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert; eine mündliche Verhandlung ist in solchen Fällen entbehrlich.

4

Vorbringen, das erst in der Berufungsinstanz zu Tatsachen gemacht wird, die bereits erstinstanzlich hätten vorgetragen werden können, kann als verspätet behandelt werden; die Überprüfung der erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht ist beschränkt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 397/12

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum  wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

III.

Die angefochtene Entscheidung wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Der Streitwert der Berufung wird auf  210.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die am 27.04.1929 geborene Klägerin, für welche durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 08.05.2012 ein Betreuer für Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet ist und die über ein beträchtliches Vermögen verfügt, hat die Regelung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten in den letzten Jahren in erheblichem Umfang der Beklagten überlassen bzw. nach deren Empfehlungen gehandelt. In dem Zusammenhang wurden auf das Konto der Beklagten im Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 insgesamt 210.000,00 € überwiesen. Nach deren Behauptung sind die Beträge jeweils zeitnah in bar wieder zurückgezahlt worden. Im Umfang von 179.000,00 € gibt es von der Klägerin unterzeichnete Quittungen über solche Rückzahlungen.

4

Die Klägerin, welche Rückzahlungen bestreitet, hat mit ihrer Klage die Zahlung von 210.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 verlangt.

5

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Klageforderung in vollem Umfang zugesprochen, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Beklagten der ihr obliegende Beweis einer bereits erfolgten Rückzahlung der ihr im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses nur treuhänderisch zugeflossenen Gelder nicht gelungen ist. Die Klägerin habe sowohl nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht durch deren Parteivernehmung gewonnen habe, als auch ausweislich des im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens demenzbedingt keinen Überblick mehr über ihre finanziellen Verhältnisse. Es sei davon auszugehen, dass der von der Beklagten vorgeschriebene Quittungstext ohne Kenntnisnahme vom Inhalt unterschrieben worden sei.

6

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den Beweiswert der Quittungen verkannt. Jedenfalls teilweise korrespondierten mit den quittierten Barauszahlungen zeitnah erfolgte Abhebungen von ihrem Konto, was für die inhaltliche Richtigkeit der Quittungen spreche.

7

Die Klägerin wertet den zweitinstanzlichen Vortrag zu Abhebungen vom Konto der Beklagten als verspätet und auch inhaltlich als Angriff gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht ausreichend. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

8

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

9

II.

10

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt ist, dass die auf Klageabweisung gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

11

Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.08.2013 verwiesen.

12

II.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nummer 10 ZPO.