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Oberlandesgericht Hamm·12 U 3/11·14.02.2012

Leasingvertrag per Blankett: Zurechnung, Lieferantenrolle und Ausgleichszahlung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Kündigung eines Software-Leasingvertrags stritt der Leasinggeber über eine Abschluss-/Ausgleichszahlung. Das OLG Hamm bejahte einen wirksamen Vertrag mit 60 Monaten kalkulatorischer Laufzeit, weil der Leasingnehmer ein unterschriebenes Blankett aus der Hand gab und das geänderte Angebot durch Nutzung und Ratenzahlung konkludent annahm. Zusagen/Schreiben des Lieferanten zur 36‑Monats-Laufzeit wurden dem Leasinggeber mangels Vollmacht und wegen erkennbarer Abweichung von den Vertragsunterlagen nicht zugerechnet. Die AGB-Pauschalierung zur Abschlusszahlung war intransparent, der konkrete Vollamortisationsausgleich (netto) wurde jedoch zugesprochen; im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Berufung führte zur Herabsetzung; Ausgleichszahlung (netto) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein unterschriebenes Vertragsblankett freiwillig zur Ausfüllung aus der Hand gibt, muss sich den später eingetragenen Inhalt als eigene Willenserklärung zurechnen lassen, auch bei abredewidriger Ausfüllung (§ 172 Abs. 2 BGB analog).

2

Ändert der Empfänger eines Vertragsangebots einen inhaltlich relevanten Vertragspunkt und unterzeichnet, liegt regelmäßig eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot vor (§ 150 Abs. 2 BGB).

3

Ein neues Angebot kann durch vorbehaltlose Nutzung der Leistung und fortgesetzte Zahlung nach Zugang eindeutiger Vertragsunterlagen konkludent angenommen werden; ein bloßer interner Irrtum über die Vertragslaufzeit hindert die Annahme nach objektivem Empfängerhorizont nicht (§ 133 BGB).

4

Die Zurechnung von Kenntnis oder Erklärungen eines Lieferanten nach § 166 BGB setzt dessen Bevollmächtigung zur Abgabe vertragsbezogener Willenserklärungen für den Leasinggeber voraus; fehlt es daran, wirken Lieferantenerklärungen dem Leasinggeber grundsätzlich nicht zu.

5

Eine formularmäßige Pauschalierung einer Ausgleichs-/Abschlusszahlung bei vorzeitiger Beendigung ist wegen Intransparenz unwirksam, lässt aber den dem Grunde nach bestehenden Vollamortisations-Ausgleichsanspruch unberührt, der dann konkret zu berechnen ist (§ 307 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ BGB §§ 133, 150 Abs. 2, 166, 172 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2§ 172 Abs. 2 BGB§ 278 BGB§ 166 BGB§ 155 BGB§ 150 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6 O 75/10

Leitsatz

1.

Wer ein mit seiner Unterschrift versehenes Blankett freiwillig aus der Hand gibt, muss sich entsprechend § 172 Abs. 2 BGB den Inhalt als seine Willenserklärung zurechnen lassen, selbst wenn das Blankett später abredewidrig ausgefüllt wird.

2.

Der Lieferant, der ein als Blankett hingegebenes Leasingvertragsangebot des Leasingnehmers ausfüllt, handelt als Erfüllungsgehilfe des Leasingnehmers. Ein pflichtwidriges Verhalten durch abredewidriges Ausfüllen des Blanketts muss sich der Leasinggeber deshalb nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

3.

Die Kenntniszurechnung nach § 166 BGB setzt in solchen Fällen voraus, dass der Lieferant vom Leasinggeber bevollmächtigt war, den Vertrag betreffende Willenserklärungen abzugeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.304,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden zu 79 % der Beklagten und zu 21 % der Streithelferin selbst auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin nach Beendigung eines Leasingvertrages.

4

Die Beklagte leaste mit Leasingvertrag vom 06.12.2004 (Anlage B1, Bl. 40 f. d.A.) von der Firma M2 GmbH diverse Hardware sowie die Software X 2004 Update. Lieferant war die Streithelferin. Die Leasingrate lag bei 1.200,00 € netto monatlich und war nach einer kalkulierten Laufzeit von 60 Monaten berechnet. Der Vertrag lief auf unbestimmte Dauer. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sollte eine Abschlagszahlung zu leisten sein. Zwischen Januar 2005 und März 2007 wurden die monatlich fälligen Leasingraten in Höhe von insgesamt 37.692,00 € brutto von der Beklagten vollständig an die Firma M2 GmbH gezahlt (Anlage B5, Bl. 155 - 179 d.A.).

5

Gemäß Vertrag vom 13.03./22.03.2007 leaste die Beklagte von der Klägerin die Software gemäß Angebot der Streithelferin Nr. 07030071 vom 13.03.2007 (Anlage 2, Bl. 11 - 13 d.A.), die insbesondere aus einem X SQL Professional 2007 Upgrade bestand. Die Gespräche mit der Beklagten in diesem Zusammenhang wurden dabei durch Frau H, eine Mitarbeiterin der Streithelferin, geführt. Die Klägerin erwarb die in dem Angebot beschriebene Software im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages von der Streithelferin. Der Kaufpreis betrug ausweislich der Rechnung vom 15.03.2007 (Anlage 10, Bl. 191 - 193 d.A.) 57.389,00 € zzgl. MwSt und wurde von der Klägerin vollständig gezahlt. Außerdem zahlte die Klägerin an die Zeugin H eine Vermittlungsprovision von 2.295,55 € netto.

6

Das von beiden Parteien unterschriebene Formular des Leasingvertrages vom 13.03./22.03.2007 (Anlage 1, Bl. 5 - 10 d.A.) hielt im vorgedruckten Teil fest, dass es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Leasingvertrag handelte, bei dem die Leasingraten unter der Annahme berechnet wurden, dass die Leasingdauer mindestens die kalkulatorische Laufzeit erreicht (Zeitpunkt der Vollarmortisation). Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung sah der Vertrag eine Abschlusszahlung auf Basis einer ebenfalls im Vertragstext wiedergegebenen Tabelle vor. Handschriftlich war in das von beiden Parteien unterschriebene Formular eingetragen worden, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 48 Monate, die kalkulierte Laufzeit 60 Monate und die monatliche Leasingrate 1.200,00 € netto betragen sollten. Die Zeugin M, eine Mitarbeiterin der Klägerin, änderte die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf 60 Monate ab, bevor sie den Vertrag im Namen der Klägerin unterzeichnete.

7

Mit Schreiben vom 22.03.2007 (Anlage B3, Bl. 44 d.A.) übersandte die Klägerin ein unterschriebenes Exemplar an die Beklagte, wobei sie auf die vorgenommene Änderung hinwies. Unter gleichem Datum versandte die Klägerin über die zu zahlenden Leasingraten die erste Rechnung an die Beklagte (Bl. 25 d.A.). Auf Nachfrage der Beklagten bei der Streithelferin bestätigte diese mit Schreiben vom 30.03.2007 (Anlage 4, Bl. 16 d.A.) der Beklagten, dass der Leasingvertrag vom 13.03.2007 eine kalkulatorische Laufzeit von 36 Monaten habe und die Rate von 1.200,00 € 36 Monate lang an die Klägerin zu zahlen sei. Die Klägerin erhielt von diesem Schreiben zunächst keine Kenntnis.

8

Die Beklagte zahlte in der Folgezeit die vereinbarten Raten bis einschließlich März 2010, ohne Rückfragen zum Vertragsinhalt an die Klägerin zu stellen. Wie bereits seit 2005 erhielt sie regelmäßige Upgrades bzw. Updates der verwendeten Software. Mit Schreiben vom 21.01.2010 erklärte sie die Kündigung des Leasingvertrages zum 30.03.2010 (Bl. 15 d.A.). Die Klägerin bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 28.01.2010 (Anlage 5, Bl. 17 d.A.) und wies auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abschlusszahlung in Höhe von 23,3 Leasingraten gemäß Tabelle, also in Höhe von 27.960,00 € netto hin. Bei konkreter Berechnung des Abschlussbetrages, der erforderlich wäre, um der Klägerin im Fall einer Kündigung nach 36 Monaten eine volle Armortisation ihrer Kosten zu sichern, ergibt sich ein Betrag von 26.304,70 € netto oder 31.302,59 € brutto. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Leasingvertrag habe lediglich eine kalkulatorische Laufzeit von 36 Monaten ab dem 01.04.2007 aufgewiesen. Auch die anschließende Rechnungsstellung und Zahlungsaufforderung vom 08.04.2010 unter Fristsetzung zum 22.04.2010 durch die Klägerin (Anlage 8, Bl. 26 f. d.A.) blieben erfolglos.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.272,40 € nebst Zinsen von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2010 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Sie hat behauptet, der Vertrag vom 13.03./22.03.2007 sei lediglich die Fortsetzung des Vertrages aus dem Jahre 2004 unter Austausch des Leasinggebers. Frau H habe der Beklagten in dem Gespräch vom 13.03.2007 mitgeteilt, die Klägerin beabsichtige, den Vertrag zu übernehmen. Sie habe zugesagt, dass die Gesamtlaufzeit unverändert bleibe, der neue Vertrag also eine kalkulierte Laufzeit von noch 36 Monaten aufweise. Die entsprechenden Angaben seien jedoch  noch nicht in das Formular eingetragen worden. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten auf einem Formular eine kalkulierte Laufzeit von 36 Monaten und eine monatliche Rate von 1.200,00 € eingetragen (Anlage B2, Bl. 43 d.A.), auf dem anderen lediglich in der rechten Spalte die Zahl 36 eingekreist, um auf die angenommene Laufzeit hinzuweisen, und im Übrigen blanko unterschrieben (Bl. 21 d.A.). Auch nach Zugang der Vertragsunterlagen von der Klägerin habe die Beklagte keine Zweifel gehabt, dass eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei und sich die Angabe der kalkulatorischen Laufzeit von 60 Monaten auf die Gesamtdauer, beginnend am 01.01.2005, beziehe, zumal die Lieferantin dies auf Nachfrage mit Schreiben vom 30.03.2007 (Anlage 4, Bl. 16 d.A.) nochmals bestätigt habe.

14

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2010, Bl. 81 - 86 d.A.). Anschließend hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, der Anspruch ergebe sich aus dem verbindlichen Leasingvertrag zwischen den Parteien. Eventuelle anderweitige Absprachen zwischen der Beklagten und der Zeugin H müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da die Zeugin allenfalls zwischen den Parteien vermittelt habe, aber nicht zum Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Klägerin berechtigt gewesen sei.

15

Mit der Berufungsbegründung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie vertritt die Ansicht, die Frau H sei als Erfüllungsgehilfin der Klägerin einzustufen, so dass diese sich deren Verhalten zurechnen lassen müsse. Zudem liege ein Dissens gem. § 155 BGB vor, da die Parteien sich nicht über die kalkulatorische Laufzeit geeinigt hätten. Das Landgericht habe es daher verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Zeugin H zu hören.

16

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1.969,81 € und der darauf entfallenden Verzugszinsen zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das am 16.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzweisen, soweit nicht die Klage zurückgenommen worden ist.

21

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Frau H bzw. die Streithelferin seien offensichtlich im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden, da sie sich für die Beklagte um eine Finanzierungsmöglichkeit bemüht hätten. Sie seien daher nicht Erfüllungsgehilfen der Klägerin gewesen. Jedenfalls liege es in der Verantwortung der Beklagten, wenn deren Geschäftsführer blanko unterzeichnete Vertragsurkunden aus der Hand gegeben habe.

22

Die Streithelferin behauptet, die Frau H habe den Vertrag in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten vollständig und absprachegemäß ausgefüllt. Hintergrund des Abschlusses sei gewesen, dass die Streithelferin sich bereit erklärt habe, die von der Beklagten nicht benötigten Programme aus einem zweiten Leasingvertrag zurückzunehmen und in diesem Zusammenhang beide Leasingverträge bei der M2 GmbH abgelöst und ein neuer Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten bei der Klägerin abgeschlossen worden sei.

23

II.

24

Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages zwischen den Parteien in der vom Senat zugesprochenen Höhe zu.

25

1.

26

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag mit einer kalkulatorischen Laufzeit von 60 Monaten abgeschlossen worden.

27

a.

28

Die Beklagte hat durch Unterschrift auf dem ihr von Frau H übergebenen Vertragsformular am 13.03.2007 und dadurch, dass sie dieses Formular der Frau H anschließend zum Zwecke der Ausfüllung, Weiterleitung und Gegenzeichnung durch die Klägerin mitgegeben hat, ein wirksames Vertragsangebot abgegeben. Der Umstand, dass das Formular möglicherweise nicht vollständig ausgefüllt war, hindert die Annahme eines wirksamen Angebots nicht. Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt, muss sich entsprechend § 172 Abs. 2 BGB den Inhalt als seine Willenserklärung zurechnen lassen, selbst wenn das Blankett später abredewidrig ausgefüllt wird (BGH NJW 1996, 1467, 1469).

29

b.

30

Dieses Angebot wollte die Klägerin annehmen als sie, vertreten durch die Zeugin M, den Vertrag unterschrieben hat. Unstreitig hat die Zeugin jedoch die voreingetragene Angabe zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 48 Monaten gestrichen  und statt dessen die Zahl 60 eingetragen. Auch wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die konkreten Zahlungspflichten der Parteien keine Bedeutung hat, wirkt sie sich doch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leasingverpflichtungen aus, so dass es sich um eine relevante Änderung des Vertragsinhalts handelt. Das Handeln der Klägerin ist daher gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots der Beklagten verbunden mit einem neuen Angebot aufzufassen.

31

c.Dieses Angebot hat die Beklagte dadurch konkludent angenommen, dass sie die geleaste Software genutzt und die Leasingraten gezahlt hat, ohne der Änderung und den sonstigen vertraglichen Konditionen, wie sie sich aus der schriftlichen Vertragsurkunde, dem Begleitschreiben vom 22.03.2007 (Anlage B3, Bl. 44 d.A.) und der ersten Rechnung vom gleichen Tage (Bl. 25 d.A.) eindeutig und widerspruchsfrei ergaben, zu widersprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte in der Vorstellung handelte, die Leasingraten nur 36 Monate zahlen zu  müssen, da die Bedeutung der in ihrem Verhalten liegenden konkludenten Willenserklärung gem. § 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Die Klägerin, der eventuelle abweichende Vereinbarungen zwischen der Frau H und der Beklagten unstreitig nicht bekannt waren, konnte das Verhalten der Beklagten nur als Zustimmung zu den in den schriftlichen Dokumenten niedergelegten Vertragsinhalten verstehen. Ein Dissens liegt daher nach Auslegung nicht vor.

32

d.

33

Eventuelle Kenntnisse der Streithelferin muss die Klägerin sich nicht gem. § 166 BGB zurechnen lassen, da unstreitig weder die Streithelferin, noch die Zeugin H persönlich bevollmächtigt waren, den Vertrag betreffende Willenserklärungen als Vertreterin der Klägerin abzugeben. Zudem stellt Ziff. I. 4. der Allgemeinen Leasingbedingungen klar, dass Vereinbarungen zwischen Leasingnehmer und Lieferant nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn der Leasinggeber ihnen schriftlich zustimmt.

34

e.

35

Auch das Schreiben der Streithelferin vom 30.03.2007 (Anlage 4, Bl. 16 d.A.) hat nicht zu einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung geführt. Unstreitig hat die Klägerin von diesem Schreiben zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis erlangt. Auch aus Sicht der Beklagten lagen keinerlei Anhaltspunkte vor, die dafür sprachen, dass der Inhalt des Schreibens vom 30.03.2007 mit der Klägerin abgestimmt worden sei. Wie bereits oben dargelegt konnte die Streithelferin keine Änderungen des Leasingvertrages mit Wirkung für und gegen die Klägerin vereinbaren.

36

f.

37

Einer Vernehmung der Zeugin H bedurfte es aus den obigen Gründen unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände nicht.

38

2.

39

Die Beklagte hat ihre vertragliche Willenserklärung auch nicht wirksam angefochten. Zunächst ist schon keine Anfechtungserklärung ersichtlich. Zudem wäre die Beklagte gegenüber der Klägerin als gutgläubiger Dritter nach dem Rechtsgedanken des § 172 Abs. 2 BGB an ihre Erklärung gebunden, wenn sie ein Blankett freiwillig aus der Hand gegeben hat (BGHZ 40, 65; Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 119, Rdn. 10).

40

3.

41

Schließlich ist der Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichszahlung unabhängig davon, ob eine Pflichtverletzung der Streithelferin durch abredewidriges Ausfüllen des Vertragsformulars vorlag, auch nicht wegen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gem. den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB erloschen.

42

a.

43

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Lieferant dann als Verhandlungs- bzw. Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers anzusehen ist, wenn der Leasinggeber dem Lieferanten Tätigkeiten überlässt und dadurch eigenes Handeln erspart bzw. sich der Hilfe des Lieferanten zur Vorbereitung des Leasingvertrages bedient (BGH NJW 1995, 1146; H. Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl. 2006, § 3, Rdn. 102 m.w.N.). Pflichtverletzungen des Lieferanten z.B. in Form von mündlichen Nebenabreden muss sich der Leasinggeber in solchen Fällen grundsätzlich gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Daraus, dass die Streithelferin bzw. die Zeugin H über Vertragsformulare der Klägerin verfügten, ergibt sich, dass die Vermittlungstätigkeit hier mit Wissen und Wollen der Klägerin erfolgte. Darüber hinaus zeigt sich dies auch an der von der Klägerin an die Zeugin H nachträglich gezahlten Provision.

44

b.

45

In der hier vorliegenden Konstellation scheidet die Zurechnung der Erklärungen der Streithelferin als Lieferantin zur Klägerin als Leasinggeberin jedoch aus. Es ist anerkannt, dass eine Zurechnung immer dann ausscheidet, wenn für den Leasingnehmer unschwer erkennbar ist, dass sich der Leasinggeber bestimmte Zusagen des Lieferanten nicht zu eigen macht. Dies wird z.B. angenommen, wenn der Lieferant mit dem Leasingnehmer völlig atypische Sondervereinbarungen schließt, die den Leasingvertrag nicht berühren oder bei denen der Lieferant sich ersichtlich außerhalb des ihm eingeräumten Spielraums bewegt (H. Beckmann, § 3 Rdn. 114; Wolff/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009, Rdn. 1776) oder der Leasingvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss eines Kaufvertrages geschlossen wird und die Leasinggeberin zu diesem Zeitpunkt noch in keiner Weise am Geschehen beteiligt war (BGH WM 2011, 1764). Auch dann, wenn ein Leasingnehmer auf Veranlassung des Lieferanten erkennbar unrichtige Erklärungen abgibt - im zugrunde liegenden Fall eine Übernahmebestätigung -, wird eine Zurechnung des Verhaltens des Lieferanten zum Leasinggeber abgelehnt (BGH NJW-RR 2010, 1436).

46

c.

47

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob allein der Umstand, dass die Beklagte  hier nach ihrem eigenen Vortrag ein Blankett aus der Hand gegeben hat, das von der Lieferantin bzw. der Vermittlerin abredewidrig ausgefüllt worden ist, den Ausschluss der Zurechnung des Handelns der Streithelferin zur Klägerin entsprechend der genannten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Leasingvertragsangebotes des Leasingnehmers handelt die Lieferantin nicht als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, sondern des Leasingnehmers, da das Angebot - wie die Übernahmebestätigung im Urteil des BGH vom 24.03.2010 - ausschließlich eine Erklärung des Leasingnehmers im Leasingvertragsverhältnis betrifft, und zwar wegen der Hingabe eines Blanketts in seinem Risikobereich.

48

d.

49

Jedenfalls angesichts der Beklagten von der Klägerin mit Datum vom 22.03.2007 übersandten eindeutigen Unterlagen und Erklärungen musste auch für die Beklagte klar sein, dass die Klägerin nicht von einer kalkulatorischen Laufzeit des Vertrages von 36 Monaten ausging. Nicht nur sieht der von beiden Parteien unterschriebene Leasingvertrag unmissverständlich eine kalkulatorische Laufzeit von 60 Monaten vor, ohne auf einen vorangegangenen Leasingvertrag Bezug zu nehmen. In dem Begleitschreiben (Anlage B3, Bl. 44 d.A.) wird zudem ausdrücklich auf die ebenfalls beigefügte Leasingrechnung verwiesen. In dieser wiederum (Bl. 25 d.A.) ist nicht nur die kalkulatorische Laufzeit von 60 Monaten nochmals angegeben, sondern ausdrücklich auch der kalkulatorische Laufzeitbeginn. Spätestens aus dieser Rechnung ergab sich somit für die Beklagte, dass die Klägerin von einem kalkulatorischen Laufzeitbeginn nicht etwa am 01.01. oder 01.04.2005, sondern am 01.04.2007 ausging. Wenn die Beklagte diese eindeutigen schriftlichen Angaben nicht zum Anlass für eine Nachfrage bei der Klägerin genommen hat, sondern  lediglich eine Auskunft der Streithelferin, die nicht ihre Vertragspartnerin war, eingeholt hat, so bleibt nach den Grundsätzen der oben zitierten Rechtsprechung kein Raum für eine Zurechnung etwaiger Erklärungen der Streithelferin zur Klägerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der Übersendung der Dokumente vom 22.03.2007 ein verbindlicher Vertrag noch nicht zustande gekommen war, sondern der Vertragsschluss erst in der Folgezeit duch konkludentes Verhalten der Beklagten erfolgte. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht damit zwar möglicherweise gegenüber der Streithelferin der Frau H, jedoch nicht gegenüber der Klägerin.

50

4.

51

Der Ausgleichsanspruch steht der Klägerin in Höhe von 26.304,70 € zu.

52

a.

53

Die Regelung zur Höhe der Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular, bei der es sich schon nach dem optischen Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) als unwirksam anzusehen, da sich für den Vertragspartner der Klägerin aus dem allgemein gehaltenen Satz, wonach sich die Abschlusszahlung aus den noch ausstehenden Leasingraten unter Berücksichtigung ersparter Zinsen und Kosten errechne, nicht ansatzweise ergibt, in welcher Form und in welcher Höhe Zinsen und Kosten abgezogen werden (vgl. zu ähnlichen Klauseln BGH NJW 1996, 455; Wolff/Eckert/Ball, Rdn. 2032 ff.; H. Beckmann, § 8 Rdn. 72).

54

b.

55

Die Unwirksamkeit der Pauschalierung führt jedoch nicht dazu, dass die Abschlusszahlung insgesamt entfällt. Unwirksam ist nicht die Vereinbarung einer Abschlusszahlung, sondern lediglich die pauschale Berechnungsweise. Selbst bei vollständigem Fehlen jeglicher wirksamer Regelung im Vertrag bleibt es bei einem Ausgleichsanspruch (BGH NJW 1985, 2253). Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin die Höhe der Abschlusszahlung, die sie zum Erreichen der ihr zustehenden Vollarmortisation benötigt, konkret berechnet. Diese Berechnung ist unstreitig geblieben, so dass der ermittelte Wert von 26.304,70 € zugrunde gelegt werden kann.

56

c.

57

Die Klägerin hat jedoch nur Anspruch auf den Nettobetrag, da beim leasingtypischen Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers für die Zeit nach Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der zu leistenden Zahlung keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (BGH NJW-RR 2007, 1066; Wolff/Eckert/Ball, Rdn. 2013).

58

5.

59

Die geltend gemachte Zinsforderung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nach Ablauf der der Beklagten gesetzten Zahlungsfrist, also ab dem 23.04.2010, zu. Zwar dürfte die Ausgleichszahlung angesichts der oben zitierten Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2007, 1066) nicht mehr als Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB anzusehen sein, der verlangte Zinssatz von 8 %-Punkten über dem Basiszins ergibt sich jedoch aus Ziffer V.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen jedenfalls im unternehmerischen Verkehr nicht.

60

6.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

63

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem vorliegenden Verfahren nicht allgemein über die Frage zu entscheiden war, inwieweit das aus der Hand geben eines Blanketts die Zurechnung von Erklärungen des Lieferanten zum Leasinggeber ausschließt, sondern vielmehr die Zurechnung infolge nur in diesem Einzelfall relevanter nachfolgender Umstände verneint wurde.