Sicherungsabtretung Lebensversicherung: Rückabtretung trotz Verjährungseinrede (§ 242 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die der Kläger 1999 sicherungshalber an den Beklagten abgetreten hatte. Nach Wegfall des Sicherungszwecks verlangte der Kläger die Rückabtretung; der Beklagte berief sich u.a. auf Verjährung und erhob Widerklage. Das OLG bejahte einen vertraglichen Rückabtretungsanspruch aus dem treuhänderischen Sicherungsverhältnis und hielt die Berufung auf Verjährung wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses des Sicherungsnehmers für treuwidrig (§ 242 BGB). Eine Verzugsfeststellung sei hingegen nicht feststellungsfähig; Klage und Widerklage hatten im Übrigen keinen Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich (Verzugsfeststellung unzulässig); Rückabtretung im Übrigen bestätigt, Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sicherungshalber erfolgte Abtretung einer Forderung begründet auch ohne ausdrückliche Abrede ein Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.
Aus der Treuhandnatur der Sicherungsabtretung folgt ein vertraglicher Anspruch auf (Teil‑)Freigabe bzw. Rückabtretung, sobald und soweit die Sicherheit endgültig nicht mehr benötigt wird; ein Ermessen des Sicherungsnehmers besteht insoweit nicht.
Die Einrede der Verjährung kann dem Sicherungsnehmer nach § 242 BGB verwehrt sein, wenn er nach Wegfall des Sicherungszwecks kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Abwehr des Rückabtretungsanspruchs besitzt.
Ein bloßes Schweigen oder Untätigbleiben des Schuldners begründet für sich genommen regelmäßig keinen treuwidrigen Vertrauenstatbestand, der die Erhebung der Verjährungseinrede ausschließt.
Die Feststellung des Schuldnerverzugs ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO und daher als Feststellungsklage unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 011 O 59/20
Leitsatz
Jeder Vertrag über die sicherheitshalber erfolgte Abtretung von Forderungen begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich - abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen - die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird.
Dem Sicherungsnehmer ist es in diesen Fällen - vor dem Hintergrund des bestehenden Treuhandverhältnisses - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Rückabtretung zu berufen, wenn er kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Abwehr des Rückabtretungsanspruchs besitzt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.09.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und neu gefasst.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 15.06.2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Rückabtretung aller ihm aufgrund der Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehende Ansprüche an der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung bei der A, Versicherungsscheinnummer ######7, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu erklären.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 15.06.2020 entstanden sind; diese Kosten trägt der Beklagte allein.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die verschwägerten Parteien, die über mehrere Jahre gemeinsam die B GmbH & Co. KG führten, bis diese 2008 in Insolvenz fiel, streiten über die Inhaberschaft von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Rückabtretung der Ansprüche aus der Versicherung, die Feststellung des Verzuges und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020 hat er abändernd die Feststellung beantragt, dass er Inhaber der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist. Daraufhin hat das Landgericht am gleichen Tag ein stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil, dem Beklagten zugestellt am 24.06.2020, hat dieser am 08.07.2020 Einspruch eingelegt.
Der Beklagte hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und sich hilfsweise auf den Grundsatz der Verwirkung berufen. Widerklagend hat er die Herausgabe des Versicherungsscheins, die Feststellung, dass der Beklagte Inhaber der Ansprüche aus der Lebensversicherung sei, sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beantragt.
Der Kläger hat demgegenüber ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat er seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, D und E sowie durch Beiziehen der Akte des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 2 O 373/10. Sodann hat das Landgericht unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zur Rückabtretung verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte sich in Verzug befinde. Im Übrigen hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien sowie der Begründung des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiterverfolgt.
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, dass das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass der Anspruch des Klägers einredefrei gegeben und dem Beklagten die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verwehrt sei.
Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Einrede der Verjährung verwirkt werden könne. Die seitens des erstinstanzlichen Gerichts benannte Rechtsprechung behandle den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Unterfall die Verwirkung zwar sei, die jedoch von der Verwirkung abweichende Voraussetzungen habe. Soweit der Einrede der Verjährung im Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne, so seien die durch die Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßgaben nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht gegeben. Bloßes Schweigen und die reine Untätigkeit könnten das Urteil einer unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht rechtfertigen. Denn ein solches Verhalten lasse nur dann einen Rückschluss auf die eingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners zu, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergebe, dass der Schuldner die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen werde. Nach der Rechtsprechung werde die Einrede der Verjährung nur bei „einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben" für unzulässig gehalten. Es sei erforderlich, dass entweder der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von einer rechtzeitigen Klageerhebung abhalte, oder der Gläubiger nach Nachverhandlungen deshalb nicht klage, weil er nach objektiven Maßstäben darauf habe vertrauen dürfen, seine Ansprüche würden befriedigt. Dem Schuldner müsse ein aktives Tun auf Vereitelung des Anspruchs oder ein dahingehendes pflichtwidriges Unterlassen vorgeworfen werden. Das reine Unterlassen ohne eine Rechtspflicht für den Schuldner sei nicht ausreichend. Für diesen müsse sich eine Rechtspflicht dafür ergeben, den jeweiligen Gläubiger auf Umstände hinzuweisen, die seinen Anspruch gegebenenfalls vereiteln könnten. Insgesamt sei die Erhebung der Verjährungseinrede grundsätzlich nicht und nur ausnahmsweise im Einzelfall dann treuwidrig, wenn ein gesteigertes Treueverhältnis bestehe.
Der von der Rechtsprechung aufgestellte strenge Maßstab sei nach den Ausführungen und Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, aufgrund derer er veranlasst worden sei, weitere verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen zu unterlassen. Weiterhin habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Treuepflicht vorgetragen, aus der sich eine rechtliche Handlungspflicht für den Beklagten ergebe. Eine solche Handlungspflicht sei auch nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht gegeben.
Es möge sein, dass der Kläger anschaulich dargelegt habe, aus welchen Gründen er davon ausgegangen sei, dass die F-Bank Inhaberin der Ansprüche gewesen sei und die Ansprüche daher wirksam an ihn zurückabtreten habe können. An diesem offensichtlichen Rechtsirrtum sei der Beklagte jedoch nicht kausal beteiligt gewesen. Auch habe der Beklagte durch sein weiteres Verhalten in den Folgejahren diese Annahme des Klägers nicht durch seine Handlungen gestützt. Das bloße Schweigen beziehungsweise das weitere Untätigsein im Hinblick auf die streitbefangene Lebensversicherung sei nicht als - erforderliche - Rückübertragung beziehungsweise Zustimmung zu verstehen und habe damit den Kläger nicht zurechenbar von der Erhebung einer Klage auf Feststellung beziehungsweise Rückabtretung seiner Ansprüche abgehalten. Der Beklagte habe durch den früheren bei dem Landgericht Münster, in der zweiten Instanz bei dem Oberlandesgericht Hamm, geführten Rechtsstreit und das bloße Untätigsein im Nachgang nicht den Vertrauenstatbestand geschaffen, er werde seine Ansprüche nicht weiterverfolgen. Für den Beklagten habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Kläger angesichts der drohenden Verjährung auf die fehlende Leistungsbereitschaft hinzuweisen.
Dem Beklagten stehe der Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins gemäß § 952 Abs. 2 BGB zu. Aufgrund der rechtsvernichtenden Einrede der Verjährung bestehe ein Rückabtretungsanspruch seitens des Klägers nicht. Der Beklagte sei und bleibe Inhaber der Forderung aus der Lebensversicherung. Des Weiteren sei auch der Widerklageantrag zu 2. begründet. Der Beklagte habe ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 ZPO, da der Kläger behaupte, Inhaber der Lebensversicherung zu sein beziehungsweise einen Rückabtretungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend mache. Schlussendlich schulde der Kläger aufgrund des eingetretenen Verzugs die mit dem Widerklageantrag zu 3. geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Das angefochtene Urteil sei zudem insoweit fehlerhaft, als dem Ausgangsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf die Beweisaufnahme zur Einwilligung beziehungsweise Zustimmung zur Abtretung der streitbefangenen Lebensversicherung vorzuwerfen sei. Die durch das erstinstanzliche Gericht durchgeführte Beweiswürdigung im Hinblick auf die Tatsache, dass das Gegenteil einer Zustimmung nicht bewiesen sei, sei weder mit den Entscheidungsgründen noch mit den jeweiligen Zeugenvernahmen in Einklang zu bringen. Die fehlerhafte Beweiswürdigung sei - nach den Urteilsgründen - auch erheblich, da das erstinstanzliche Gericht aus der nicht vorhandenen Überzeugung des Gegenteils der nicht bewiesenen Zustimmung schließe, dass dies der Wertung der angeblich anschaulichen Darlegung der behaupteten Inhaberschaft der Ansprüche und der Zurückabtretung nicht entgegenstehe. Aus der fehlerhaften Beweisführung des erstinstanzlichen Gerichts ergäben sich zudem Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachengrundlage, welche die Bindungswirkung entfallen ließen.
Der Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Sicherungszweck aus der Vereinbarung vom 11.07.1999 sei entfallen, da der Sicherungszweck gemäß Parteivereinbarung ausdrücklich beschränkt bezogen gewesen sei auf die Absicherung des dort benannten Kontokorrentkredites. Beanstandungsfrei - auch hinsichtlich der Würdigung der Beweisaufnahme hierzu - stelle das erstinstanzliche Urteil fest, dass Behauptungen des Beklagten über eine weitergehende umfassendere Sicherungszweckvereinbarung schon nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn bewiesen seien. Es werde nochmals bestritten, dass der Beklagte zu irgendeinem damaligen Zeitpunkt aus Verpflichtungen des von der Sicherungszweckerklärung erfassten Darlehens persönlich in Anspruch genommen worden sei oder in sonstiger Weise persönliche Leistungen erbracht habe.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise stelle die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung weiter fest, dass eine Verjährung von Ansprüchen zu Lasten des Klägers nicht eingetreten sei, da der Beklagte das Recht, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, verwirkt habe. Auf den damaligen Hinweis des Klägers, dass dem Beklagten bekannt sei, dass die Lebensversicherung als Sicherheit der F-Bank verpfändet sei, habe der Beklagte in der Folge in keiner Weise im Sinne der Durchsetzung von Ansprüchen reagiert. Die vielmehr an den Tag gelegte „Untätigkeit" des Beklagten sei ausschließlich darauf zurückzuführen und im Sinne der Tatbestandsmerkmale einer Verwirkung des Rechtsanspruches für den Kläger nur so zu verstehen, dass der Beklagte seine Ansprüche aus der Sicherungsvereinbarung insgesamt endgültig aufgegeben habe. Zutreffend weise das angefochtene Urteil darauf hin, dass durch den vorhergehenden Prozess vor dem Landgericht Münster / Oberlandesgericht Hamm die Annahme des Klägers begründet worden sei, Ansprüchen des Beklagten nicht mehr ausgesetzt zu sein. Gegenteilige Rückschlüsse in der Berufungsbegründung, wonach der Kläger gerade wegen der vorstehend beschriebenen vorhergehenden gerichtlichen Aktivität des Beklagten „damit rechnen musste, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt seine Rechte, gleich auf welcher Art weiter verfolge", seien schlicht und einfach lebensfremd.
B.
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13.09.2021 hat allein der Beklagte eine zulässige Berufung eingelegt. Damit ist das Urteil des Landgerichts nur insoweit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, als der Beklagte sich gegen die Stattgabe zur Klage und die Abweisung der Widerklage wendet. Die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.06.2020 und die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 4. sind dagegen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
C.
Die Berufung ist begründet, soweit sich der Beklagte gegen die vom Landgericht zuerkannte Feststellung richtet, dass er sich mit der Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung im Verzug befinde. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, da die begehrte Feststellung nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher die - hier begehrte - Feststellung eines Schuldnerverzugs (vgl. BGH, NJW 2015, S. 873 ff. Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers nicht erkennbar.
D.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
I.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Rückabtretung der ihm aufgrund der Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehenden Ansprüche an der streitgegenständlichen Lebensversicherung zu erklären.
Ein entsprechender Anspruch folgt unmittelbar aus der Vereinbarung der Parteien über die Abtretung der Ansprüche. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger dem Beklagten die Ansprüche aus der zu seinen Gunsten bei der A AG, früher der H bestehenden Lebensversicherung Nr. ######7 aufgrund des zur Akte gereichten Sicherungsvertrages vom 11.07.1999 abgetreten hat. Vor diesem Hintergrund hat es das Landgericht zu Recht als unerheblich angesehen, dass der zur Akte gereichte Sicherungsvertrag nicht von dem Beklagten unterschrieben worden ist.
1.
Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten. Jeder Vertrag über die Bestellung einer derartigen Sicherheit begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Individual- oder um einen Formularvertrag handelt, ob er eine Singularsicherheit oder revolvierende Globalsicherheiten zum Gegenstand hat. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich - abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen - die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäß § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien. Soweit Sicherheiten nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, also eine endgültige Übersicherung vorliegt, ist ihr weiteres Verbleiben beim Sicherungsnehmer ungerechtfertigt. Die Entscheidung, ob Sicherungsgegenstände freigegeben werden, liegt deshalb nicht im Ermessen des Sicherungsnehmers. Wenn und soweit eine nicht nur vorübergehende nachträgliche Übersicherung des Sicherungsnehmers eintritt, ist eine (Teil-)Freigabe vielmehr zwingend erforderlich. Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält. (vgl. BGH, NJW 1998, S. 671 ff. Rn. 38 ff.)
2.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der zwischen den Parteien in dem Sicherungsvertrag vereinbarte Sicherungszweck entfallen ist.
An die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und aus diesem Grund eine neue Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind jede objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Aus Sicht des Berufungsgerichts muss eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt. Anhaltspunkte können sich in erster Linie aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn das Erstgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht oder nur unvollständig berücksichtigt hat oder Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme unterlaufen sind. Ob das erstinstanzliche Verfahren fehlerhaft war, ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Standpunkt des Eingangsgerichts aus zu prüfen. Zweifel auch bei verfahrensfehlerfreier Tatsachenfeststellung können sich aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Bewertung der Beweisaufnahme ergeben oder wenn das Berufungsgericht das Beweisergebnis anders würdigt, insbesondere die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilt, seine Aussage anders gewichtet, sie für ergänzungsbedürftig hält oder das Erstgericht die Aussagen unvollständig gewürdigt hat. (Wulf in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2020, § 529 Rn. 9 ff.)
a)
Nach den Feststellungen des Landgerichts war zwischen den Parteien unstreitig, dass Sicherungszweck der Abtretung der in der Abtretungserklärung vom 11.07.1999 ausdrücklich genannte Kontokorrentkredit der I-Bank für die B GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 DM gewesen ist. Dies wird auch von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
Abgesichert werden sollte damit im Ergebnis der Anspruch des Beklagten auf Beteiligung des Klägers an der Schuldübernahme im Falle einer möglichen Inanspruchnahme des Beklagten aus den von ihm gewährten Sicherheiten. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Sicherungszweck entfallen ist, nachdem der „gesicherte“ Kontokorrentkredit bei der I-Bank unstreitig nicht mehr besteht.
b)
Auch soweit das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, dass die Parteien keinen weitergehenden Sicherungszweck vereinbart hätten, wenden sich die Parteien hiergegen nicht. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beklagte hat einen weitergehenden Sicherungszweck bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Behauptung des Beklagten, die Sicherungsabtretung habe sämtliche unterhaltenen Konten und Darlehen bei der I-Bank eG absichern sollen, ist mit dem Wortlaut der Abtretungserklärung vom 11.07.1999 nicht in Einklang zu bringen, ohne dass der Beklagte den Widerspruch zur ausdrücklichen Erklärung auch nur ansatzweise erläutert. Er behauptet weder, dass die Parteien mündlich eine abweichende Vereinbarung getroffen, noch dass sie die Sicherungsabrede nachträglich erweitert hätten.
Das Landgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussagen der Zeugen D und E zu der Frage weitergehender Sicherungszwecke unergiebig gewesen sind. Beide Zeugen konnten keine Angaben zu Abtretungsvereinbarungen der Parteien machen. Auf die zunächst benannten Zeugen J und L hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.03.2021 verzichtet.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit ergeben sich nicht daraus, dass das Landgericht die Beweislast verkannt hätte. Für einen weitergehenden Sicherungszweck ist der Beklagte als ihm günstige Tatsache darlegungs- und beweispflichtig.
c)
Das Landgericht hat weiter nicht feststellen können, dass der Sicherungsfall eingetreten ist. Auch insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung. Der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat bereits nicht dargelegt, welche Leistungen er zur Rückführung des in der Abtretungserklärung genannten Kontokorrentkontos erbracht hätte. Die überreichten Unterlagen lassen einen Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom 05.07.1999 nicht erkennen. Jedenfalls hat der Beklagte seine Inanspruchnahme durch die I-Bank eG nicht bewiesen. Die Aussagen der Zeugen D und E waren unergiebig. Auf die Zeugen L und J hat der Beklagte verzichtet.
d)
Letztlich hat das Landgericht den Beklagten zu Recht als beweisfällig dafür angesehen, dass die Abtretung als Gesellschaftereinlage gezahlt worden sei.
3.
Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche wirksam an die F-Bank AG abgetreten worden sind. Dies hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht feststellen können. Hieran sieht sich der Senat ebenfalls nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als gebunden an, zumal sich der Kläger diese Feststellung im Rahmen seiner hilfsweise gestellten Anträge, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zumindest konkludent zu eigen gemacht hat.
Die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnen keinen Bedenken. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen E zutreffend als unergiebig gewertet und nachvollziehbar dargelegt, warum es den Angaben der Zeugin C nicht gefolgt ist und die unstreitigen Umstände keinen Schluss darauf zulassen, dass der Beklagte einer Abtretung an die F-Bank bewilligt oder ihr zugestimmt hätte.
4.
Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückabtretung steht die bereits erstinstanzlich vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. Dem Beklagten ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung (§ 199 Abs. 4 BGB) zu berufen.
Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen und dieser Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. (vgl. BGH, NJW 1988, S. 265 f. Rn. 16; BAG, NZA-RR 2008, S. 399 f. Rn. 17)
a)
Nach diesen Grundsätzen folgt ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben nicht daraus, dass der Beklagte durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen Irrtum bei dem Kläger dahingehend erregt hat, die Ansprüche seien wirksam an die F-Bank AG abgetreten worden.
Zwar ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat. Ein bloßes Schweigen des Verpflichteten kann indes das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen. (vgl. BGH, NJW 1988, S. 265 f. Rn. 16; BAG, NZA-RR 2008, S. 399 f. Rn. 17)
Insoweit genügt es nicht, dass der Beklagte, nachdem er den Kläger im Jahr 2009 zur Herausgabe der Versicherungspolice aufgefordert hatte, und dessen Verweis auf die zwischenzeitliche Abtretung an die F-Bank nicht mehr entgegengetreten ist. Denn durch sein Nichtstun hat der Beklagte insbesondere nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr der Rechtsauffassung des Klägers folge. Der Beklagte war insoweit auch nicht verpflichtet, dem Kläger gegenüber weiterhin den seiner Auffassung nach bestehenden Herausgabeanspruch zu vertreten. Etwas anderes ergibt sich nicht im Hinblick auf den Rechtsstreit zwischen der Ehefrau des Beklagten und dem Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 (Aktenzeichen: 2 O 373/10 LG Münster = 7 U 54/11 OLG Hamm). Auch insoweit hat der Beklagte den Kläger nicht durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen von einer Klage abgehalten. Zwar war die Abtretung sowohl der Ansprüche aus der Lebensversicherung als auch derjenigen aus dem Bausparvertrag – und nur dieser war Gegenstand des vorgenannten Rechtsstreits - in einer Urkunde erfolgt. Zudem wäre in beiden Fällen für eine weitergehende Abtretung eine Willenserklärung der abtretenden Person erforderlich gewesen. Jedoch begründet allein dies keine Verpflichtung des Beklagten, bereits im Jahr 2010 Ansprüche im Hinblick auf die Lebensversicherung geltend zu machen.
b)
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergibt sich indes - vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien (wie bereits ausgeführt) bestehenden Treuhandverhältnisses - daraus, dass der Beklagte letztlich kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Abwehr des klägerischen Rückabtretungsanspruchs hat.
Folge eines wirksamen Berufens auf die Verjährungseinrede wäre zwar, dass der Kläger vom Beklagten die Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr verlangen könnte. Indes wäre der Beklagte damit - jedenfalls im Verhältnis zum Kläger - mitnichten berechtigt, die Ansprüche nunmehr seinerseits gegenüber der Lebensversicherung geltend zu machen. Denn unabhängig von der Verjährung des Rückabtretungsanspruchs stehen dem Beklagten die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag weiterhin nur sicherheitshalber zu, sodass er nach Wegfall des Sicherungszwecks nicht zur Verwertung berechtigt ist. Sollte er die Sicherheit dennoch verwerten, wäre er zur Herausgabe des Erlöses an den Kläger verpflichtet. Der Beklagte hat mithin aus der Geltendmachung der Verjährungseinrede ersichtlich keinen eigenen Vorteil. (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2020, S. 3179 Rn. 26)
II.
Im Hinblick auf den damit bestehenden Rückabtretungsanspruch ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachten Herausgabeanspruch das Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses entgegensteht. Ein solches fehlt insbesondere dann, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 242 Rn. 50 ff.)
III.
Der Feststellungswiderklageantrag zu 3. ist unzulässig. Vor Hintergrund des fehlenden Eigeninteresses des Beklagten und seiner Verpflichtung zur Rückabtretung kann das nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse nicht angenommen werden.
IV.
Mangels Anspruchs des Beklagten auf Herausgabe des Versicherungsscheins besteht letztlich kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage
E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 344 ZPO. Die Kosten der Säumnis im Termin am 15.06.2020 sind dem Beklagten nach § 344 ZPO aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem jeweiligen Unterliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Beklagten insgesamt nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auferlegt, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
F.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.