Konkludenter Beratungsvertrag: Hersteller haftet für falsche Eignungsauskunft zu Bodenleuchten
KI-Zusammenfassung
Die Architektenhaftpflichtversicherung nahm die Herstellerin von Bodeneinbauleuchten aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG auf Ersatz von Vergleichszahlung und Vorprozesskosten in Anspruch. Streitentscheidend war, ob zwischen Architekten und Herstellerin konkludent ein unentgeltlicher Beratungs- und Auskunftsvertrag zustande kam und ob eine Pflichtverletzung vorlag. Das OLG bejahte den Vertrag und eine objektiv unrichtige Empfehlung, weil die Herstellerin eine umfassende Eignungsprüfung zugesagt bzw. den Eindruck erweckt hatte, ohne Unklarheiten zu adressieren. Wegen hälftigen Mitverschuldens der Architekten (unzureichende Angaben zur tatsächlichen Belastung/Scherkräften) wurden nur 25.000 € sowie hälftige Vorprozesskosten (2.770,64 €) zugesprochen; im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung auf 25.000 € und 2.770,64 € reduziert, im Übrigen Klageabweisung; Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein konkludenter Beratungs- und Auskunftsvertrag (§§ 675, 662 BGB) kann auch ohne sonstige Vertragsbeziehungen zustande kommen, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, dass die Auskunft als verlässliche Grundlage wesentlicher Entscheidungen dienen soll und der Auskunftsgeber sich hierauf einlässt.
Für den Rechtsbindungswillen im Rahmen unentgeltlicher Auskunftserteilung ist wesentlich, ob die erhebliche Bedeutung der Auskunft für den Empfänger erkennbar ist und der Auskunftsgeber aufgrund besonderer Sachkunde oder eigenen wirtschaftlichen Interesses als verlässlicher Ansprechpartner auftritt.
Aus einem Beratungs- und Auskunftsvertrag folgt die Pflicht, eine richtige und vollständige Auskunft zu erteilen sowie bei unklarer Tatsachengrundlage durch Rückfragen die erforderlichen Informationen einzuholen oder auf verbleibende Unsicherheiten und Bedenken hinzuweisen.
Ist die empfohlene technische Lösung für die tatsächlichen Einsatzbedingungen ungeeignet und hat der Berater eine umfassende Eignungsprüfung übernommen, liegt eine objektive Pflichtverletzung vor; das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) kann anzunehmen sein, wenn der Ratsuchende durch unzureichende oder missverständliche Angaben zu den maßgeblichen Einsatzbedingungen die fehlerhafte Empfehlung mitveranlasst, auch wenn die Beweislast für Mitverschulden den Schädiger trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 289/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 sowie weitere 2.770,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherung des Architektenbüros AGbR. Die Gesellschaft war im Jahr 2006 von der B C mbH mit der Freianlagenplanung für das Bauvorhaben „Dgelände“ in C beauftragt. Gegenstand war unter anderem das Projekt 2 (Nordtor). Dabei ging es um die Neugestaltung einer Platzfläche, auf der randseitig Bodenleuchten zur Errichtung eines Lichtbandes verbaut wurden. Herstellerin der Bodenleuchten ist die Beklagte, die diese auch geliefert hat.
In einem beim Landgericht Köln unter dem Az. 17 O 27/13 geführten Vorprozess wurden die Landschaftsarchitekten von der Bauherrin wegen eines Planungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dem lag der Vorwurf zugrunde, dass auf ihre Empfehlung hin G-Bodenleuchten verbaut wurden, die den vor Ort auftretenden Scherbelastungen durch fahrende, wendende und bremsende Fahrzeuge nicht standhielten. Zur Abgeltung hieraus folgender Ansprüche schlossen die Parteien des Vorprozesses am 4.12.2014 einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Landschaftsarchitekten, als Gesamtschuldner an die klagende Bauherrin 50.000 € zu zahlen und 85 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nach Abzug der versicherungsvertraglichen Selbstbeteiligung leistete die Klägerin hierauf eine Zahlung in Höhe von 44.000 € an die Bauherrin. Ferner bezahlte sie die gegen die Landschaftsarchitekten festgesetzten Kosten des Vorprozesses in Höhe von 5.541,28 €. Diese Beträge nebst Verzugszinsen sind Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr in diesem Umfang ein gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch aus einem Beratungs- und Auskunftsvertrag über den Einsatz von Bodenleuchten gegen die Beklagte zustehe.
Hierzu hat sich die Klägerin auf eine an die Beklagte gerichtete E-Mail der Landschaftsarchitekten vom 11.8.2006 gestützt. Das darin enthaltene Beratungs- und Auskunftsverlangen über die nach dem Beleuchtungskonzept zu verbauenden Bodenleuchten der Beklagten sei Grundlage eines Vertrags geworden. Die Beklagte habe sich darauf konkludent eingelassen. Denn sie habe die örtlichen Verhältnisse anhand der übersandten Entwurfsplanung geprüft und sich an der weiteren Planung durch nachfolgende Gespräche und Abstimmungen sowie durch die Teilnahme an einem Ortstermin auch aktiv beteiligt. So seien dem Mitarbeiter der Beklagten E die Einzelheiten des vorgesehenen Lichtbandes und der Gestaltung des Platzes am 22.8.2006 per E-Mail und am 25.8.2006 nochmals telefonisch erläutert worden. Dabei habe er erklärt, dass der in Rede stehende Leuchtentyp grundsätzlich geeignet sei. In Telefonaten am 10. und 15.1.2007 habe der Mitarbeiter der Beklagten F alternative Leuchten aus dem Angebot der Beklagten angesprochen und zugesichert, dass die ausgewählte Leuchte für den konkreten Einbauzweck „analog einer verkehrsberuhigten Zone“ uneingeschränkt verwendbar sei. Schließlich habe er anlässlich eines Orts- und Bemusterungstermins am 16.1.2006 die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen und erklärt, die Leuchten seien für die konkrete Verwendung im befahrbaren Platzbereich geeignet.
Tatsächlich seien die verbauten Leuchten indes aufgrund der auftretenden Verkehrsbelastung, insbesondere durch Scherkräfte bei der Nutzung der auf dem Platzbereich befindlichen Pkw-Stellplätze, gänzlich ungeeignet. Das sei im Rahmen des Vorprozesses durch das dort eingeholte Sachverständigengutachten erwiesen. Vor diesem Hintergrund habe man sich seitens der Landschaftsarchitekten zu Recht dazu veranlasst gesehen, den Vorprozess durch den mit der Bauherrin geschlossenen Vergleich beizulegen.
Die Beklagte hat den Abschluss eines Beratungs- und Auskunftsvertrags in Abrede gestellt. Zu einer verbindlichen dahingehenden Leistung habe sie sich auf die E-Mail-Anfrage der Landschaftsarchitekten nicht veranlasst gesehen. Auch aus den nachfolgenden Gesprächen und der Teilnahme an einem Orts- und Bemusterungstermin habe seitens der Architekten nicht auf eine vertragliche Beratung und Auskunft geschlossen werden können. Es sei aber auch eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht gegeben. Denn aus dem Beleuchtungskonzept seien die konkrete Verkehrssituation und die Belastung der Bodenleuchten nicht hervorgegangen. Vielmehr habe davon ausgegangen werden dürfen, dass es sich um einen nur geringfügig durch Fahrzeuge genutzten Platz handeln würde. Dem habe die Entwurfsplanung der Architekten entsprochen, nach der nur eine Überfahrbarkeit der Leuchten durch Feuerwehr und Schwerlastverkehr verlangt worden sei. Danach habe die Beklagte die mit einem Gewicht von 3 t überfahrbare G-Bodenleuchte zu Recht empfohlen. Abweichend von der Planung seien die Leuchten indes in die Fahrbahn gesetzt worden. Dafür seien sie, was unstreitig ist, nicht geeignet. Auch werde der Platzbereich tatsächlich intensiver genutzt, als dies zu erkennen war, da er für Fahrzeuge frei befahrbar sei.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und die Beklagte sodann mit Urteil vom 8.9.2015 zur Zahlung von 25.000 € nebst beantragten Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 5.541,28 € nebst beantragten Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin aus einem zwischen ihren Versicherungsnehmern und der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrag ein auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch zustehe. Aufgrund des übersandten Beleuchtungskonzepts und der Vielzahl der einzubauenden Leuchten sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die Überprüfung der technischen Durchführbarkeit von erheblicher Bedeutung war und es sich nicht um eine unverbindliche Anfrage handelte. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die begehrte Auskunft richtig und vollständig zu erteilen und etwaige Unklarheiten durch Rückfragen zu beseitigen. Dagegen habe die Beklagte schuldhaft verstoßen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte Leuchten für den Einsatz in einer verkehrsberuhigten Zone empfohlen. Es sei ihr indes bekannt gewesen, dass das Lichtband im Bereich am Rande der Zufahrt des Platzes verlaufen sollte, also in einem von Fahrzeugen frequentierten Bereich. Für diesen Einsatzbereich seien die Leuchten nicht geeignet gewesen. Das habe die Beklagte schon nach den Angaben ihres eigenen Katalogs erkennen müssen. Zudem sei nach dem Lageplan ersichtlich gewesen, dass aufgrund des vorgesehenen Einbaus der Leuchten in der Nähe der geplanten Stellplätze eine besondere Belastung durch Scherkräfte zu erwarten war. Ferner habe damit gerechnet werden müssen, dass es durch Ausweichen von Fahrzeugen im Begegnungsverkehr zu weiteren Belastungen kommen würde.
Die daraus folgende Schadensersatzverpflichtung in der unstreitig gebliebenen Höhe sei nicht nach den Lieferbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Denn die Klausel sei vorliegend sachlich nicht einschlägig.
Es sei jedoch ein mitwirkendes Verschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Denn aufgrund der geplanten Verkehrssituation haben sich Bedenken hinsichtlich der Eignung der Leuchten aufdrängen müssen. Die Eignung der ausgewählten Leuchten habe hinterfragt und konkret mit der Beklagten abgeklärt werden müssen. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachweislich erfolgt. Aufgrund dieses Mitverursachungsbeitrags sei der Schadensersatzanspruch auf die Hälfte des im Vorprozess vereinbarten Vergleichsbetrags beschränkt. Die im Vorprozess entstandenen Kosten in der geltend gemachten Höhe seien von der Beklagten zu ersetzen. Denn es handele sich um einen durch die Falschberatung verursachten Schaden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie abändernd die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
Die Beklagte hält daran fest, dass es zu einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag nicht gekommen sei. Insoweit habe das Landgericht die gesteigerten Anforderungen an die Annahme einer konkludenten vertraglichen Einigung verkannt. Aus den Gesamtumständen, namentlich dem E-Mail-Verkehr, den vorgelegten Unterlagen sowie den weiteren Gesprächen ergebe sich, dass die Beklagte gerade keinen Vertrag mit eigenen Rechten und Verpflichtungen einzugehen beabsichtigte. Es fehle überdies aber auch an einer Pflichtverletzung aus einem etwaigen Beratungsvertrag. Die empfohlenen Leuchten seien für den Einbau in einer verkehrsberuhigten Zone grundsätzlich geeignet. Ein beabsichtigter Einbau der Leuchten in eine Fahrbahn habe dem Beleuchtungskonzept nicht entnommen werden können. Es sei auch sonst eine erhebliche Belastung der Leuchten durch Fahrzeugverkehr nicht erkennbar gewesen. Ferner fehle es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten. Denn auf der Grundlage des Beleuchtungskonzepts habe nicht von einer regelmäßigen Belastung der Leuchten ausgegangen werden können. Insgesamt sei der Verschuldensvorwurf auch nicht mit den Ausführungen zum Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu vereinbaren. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteils habe das Landgericht überdies die Kosten des Vorprozesses fehlerhaft in vollständiger Höhe zuerkannt.
Die Klägerin verfolgt im Wege der Anschlussberufung den abgewiesenen Teil ihrer Klage in Höhe von 19.000 € nebst Verzugszinsen weiter.
Sie beanstandet die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens. Schwerpunkt des Beratungsvertrags sei die Einsatzfähigkeit der Leuchten nach dem zugrundeliegenden Beleuchtungskonzept gewesen. Da sich die begehrte Aufklärung gerade auf die Frage der Eignung der Leuchten bezogen habe, könne ihren Versicherungsnehmern nicht etwa vorgeworfen werden, dass sie die fehlende Eignung selbst hätten erkennen können. Vielmehr seien sie ihrer Obliegenheit bereits dadurch nachgekommen, dass sie sich nicht allein auf die Angaben im Herstellerkatalog verlassen, sondern sich an die Beklagte als Herstellerin gewandt haben. Selbst wenn es ihnen oblegen haben sollte, die Eignung der ausgewählten Leuchten zu hinterfragen, habe die Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, dass eine solche Nachfrage gerade nicht erfolgte. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden bei der Beklagten liege.
Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil. Den konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrages habe das Landgericht nicht zu beanstandend den Gesamtumständen entnommen. Die begehrte Information der Beklagten sei erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen. Unter Berücksichtigung der geführten Telefongespräche und der Besichtigungen vor Ort sei der Schluss berechtigt, dass die Empfehlung Gegenstand vertraglicher Pflichten werden sollte. Das sei auch in der Sache berechtigt, denn andernfalls wäre zu Lasten der Versicherungsnehmer eine nicht gerechtfertigte Haftungslücke entstanden. Das Landgericht habe auch eine Pflichtverletzung der Beklagten zutreffend bejaht. Denn aus dem Beleuchtungskonzept habe sich eindeutig ergeben, dass das Lichtband gegenüber den vorgesehenen Stellplätzen angebracht werden sollte. Es habe sich aufgedrängt, dass es durch ein- und ausparkende Fahrzeuge zu einer Belastung der Leuchten durch Scherkräfte kommen würde.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im zuerkannten Umfang begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht aus den §§ 675, 662, 280 Abs. 1, 254 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 27.770,64 € gegen die Beklagte zu.
1. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Das Bestehen eines Versicherungsvertrags zwischen der Klägerin und den Landschaftsarchitekten und auch die Schadensersatzleistung der Klägerin in Höhe von 44.000 € sowie weiterer 5.541,28 € sind zwischen den Parteien nicht streitig.
2. Ein Kaufvertrag über die Bodenleuchten ist in dem Zusammenhang zwischen den Landschaftsarchitekten und der Beklagten nicht geschlossen worden.
Die Beklagte hat ihr Vertragsangebot vom 7.2.2007 zwar an die Architekten gerichtet. Hierzu hat die Klägerin aber im Einzelnen dargelegt, dass die Leuchten von der Firma K erworben und der Bauherrin in Rechnung gestellt worden seien. Die Rechnung sei von der Bauherrin bezahlt worden. Dem entspricht die vorgelegte Rechnung vom 29.4.2008 nebst Prüfungsstempel der Bauherrin. Danach lässt sich ein Kauf der Leuchten durch die Landschaftsarchitekten nicht erkennen.
3. Mit der Beklagten ist aber ein konkludenter Beratungs- und Auskunftsvertrag geschlossen worden.
Der § 675 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Erteilung von Auskunft, Rat oder Empfehlung mangels Rechtsbindungswillens grundsätzlich keine Haftung begründet. Sie kann sich jedoch ergeben, wenn die Auskunft im Rahmen eines auf Beratung und Auskunftserteilung gerichteten Vertrags erteilt wird.
Ein solcher Vertrag ist auf Beratung und Auskunft als Hauptleistung gerichtet. Bei Unentgeltlichkeit – wie hier – handelt es sich um einen Auftrag. Der Vertrag kann konkludent geschlossen werden, auch wenn zwischen den Parteien – wie hier – keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Maßgebend ist, ob der Auskunftserteilende mit Rechtsbindungswillen handelt. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Auffassungen und Bedürfnisse des Verkehrs den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Ist dem Auskunftserteilenden erkennbar, dass die Auskunft für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will, liegt darin ein wesentliches Indiz. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftserteilende besonders sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist (vgl. BGH WM 2009, 400, Tz. 10; ZIP 1999, 275, Tz. 12, BGH NJW 1992, 2080, Tz. 30; NJW-RR 1992, 1011, 9; NJW 1986, 180, Tz. 8).
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen und hat zutreffend die Gesamtumstände geprüft. Die dabei herangezogenen Gesichtspunkte – Wortlaut der Anfrage, Einbindung in Planungsgespräche, erkennbare erhebliche Bedeutung und erkennbare Entscheidungsgrundlage, wirtschaftliches Eigeninteresse – sind nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung werden von der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dargetan.
a. Die E-Mail-Anfrage der Architekten vom 11.8.2006 enthält nicht lediglich eine allgemeine Anfrage zu den Leuchten der Beklagten. Vielmehr sind darin sowohl das Bauvorhaben als auch die in Betracht gezogenen Leuchten genannt. Das Auskunftsverlangen bezieht sich ausdrücklich auf die technische Durchführbarkeit, Dimensionierung, erforderliche Anzahl, mögliche Bedenken, Hinweise und Vorschläge zum aktuellen Entwurfsstand. Dieser war als PDF-Dokument beigefügt und aus ihm ergab sich im Einzelnen der vorgesehene Einbau der Bodenleuchten.
Nach dem Wortlaut der Anfrage, insbesondere den detaillierten Angaben anhand des beigefügten Beleuchtungskonzepts, musste die Beklagte erkennen, dass es nicht lediglich um eine unverbindliche Verkaufsauskunft ging. Vielmehr kommt in der Anfrage das Verlangen nach einer umfassenden fachlichen Information über die für das Bauvorhaben geeigneten Bodenleuchten zum Ausdruck. Die Beklagte ist Herstellerin der Leuchten und erweckt bereits deshalb die Erwartung, dahingehende fachliche Informationen verlässlich erteilen zu können.
Dem steht nicht entgegen, dass die E-Mail an die allgemeine Adresse der Beklagten gerichtet war. Denn jedenfalls war die Beklagte Adressatin der Anfrage. Die E-Mail ist nach dem vorhandenen Zusatz an die zuständige Stelle weitergeleitet worden.
Auch ergeben sich keine Bedenken daraus, dass der schriftliche Architektenvertrag zeitlich nach dieser Anfrage geschlossen worden ist. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Landschaftsarchitekten bereits zuvor im Auftrag der Bauherrin mit den Planungsarbeiten befasst waren.
Zwar wendet die Beklagte dem Grunde nach zutreffend ein, dass gar nicht ersichtlich sei, warum sie sich auf eine verbindliche umfassende Prüfung – der gesamten technischen Durchführbarkeit – unentgeltlich habe einlassen sollen. Das betrifft aber in der Sache den Umfang der übernommenen Prüfungs- und Auskunftspflicht. Dass die Architekten eine verbindliche Auskunft über die in Betracht kommenden Bodenleuchten wollten, musste die Beklagte indes erkennen. Dem ist sie durch ihre anschließende Beteiligung an der Planung – spätere Telefonate und Termine, Bemusterung und Beleuchtungstest – auch nachgekommen. Die Architekten konnten deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte die begehrte Beratung und Auskunft tatsächlich erbringen wollte.
b. In die Planung der vorgesehenen Beleuchtung ist die Beklagte einbezogen worden. Das haben die Zeugen E und F bestätigt. Mit dem Zeugen E ist gemäß dem Inhalt der E-Mail vom 22.8.2006 über das Beleuchtungskonzept gesprochen worden. Ferner ist es zu weiteren telefonischen Besprechungen am 10.1. und am 15.1.2007 gekommen. Am 16.1.2007 hat der Zeuge F an einer Bemusterung und einem Beleuchtungstest teilgenommen. Dabei sind nach seinen Angaben die örtlichen Verhältnisse und die spätere Nutzung des Platzes von ihm abgefragt worden. Es ging mithin ersichtlich um die Einbeziehung in die Überlegungen zu den nach dem Beleuchtungskonzept einzubauenden Bodenleuchten.
c. Die Auswahl geeigneter Bodenleuchten war für die planenden Architekten, aus der Sicht der Beklagten erkennbar, von erheblicher Bedeutung. Denn ihnen oblag die Planung der in einer Lichtspur anzuordnenden Bodenstrahler. Hierzu waren von Ihnen im Rahmen der Detailplanung geeignete Leuchten der Bauherrin vorzuschlagen. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Aus der Formulierung der E-Mail-Anfrage sowie der nachfolgenden Einbeziehung der Beklagten in das Erarbeiten des Beleuchtungskonzepts ließ sich erkennen, dass die Architekten das Ergebnis der Auskunft zur Grundlage ihrer Entscheidung über die zu planenden Bodenstrahler machen wollten. Dabei handelte es sich um eine Entscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn nach dem Vertragsangebot der Beklagten vom 7.2.2007 beläuft sich der Preis der Bodeneinbauleuchten je Stück auf 469 € bei vorgesehenen 34 Stück. Die Rechnung der Firma K vom 29.4.2008 weist zwar andere Preise aus. Insgesamt ergibt sich dort aber ein Rechnungsbetrag von immerhin nahezu 40.000 €.
d. Schließlich ist ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten gegeben. Es handelte sich nicht etwa um ein von vorneherein für sie nicht lohnendes allgemeines Auskunftsverlangen. Vielmehr ergab sich schon aus der E-Mail-Anfrage vom 11.8.2006, dass die Architekten die Leuchten der Beklagten empfehlen wollten. Dabei ging es überdies nicht nur um die hier in Rede stehenden Bodenleuchten, sondern um die gesamte Beleuchtung für den umzugestaltenden Platz. Die Beklagte konnte deshalb erwarten, dass sie einen erheblichen Auftrag erhalten würde.
4. Die Beklagte hat eine ihr aus diesem Vertrag obliegende Pflicht objektiv verletzt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts folgt aus einem Beratungs- und Auskunftsvertrag allgemein die Verpflichtung, dem Interessenten eine zutreffende (richtige und vollständige) Auskunft zu erteilen.
a. Vorliegend standen Leuchten vom Typ „8031“ und vom Typ „8697“ im Raum. Tatsächlich wurden G-Bodeneinbauleuchten Nr. 8031R eingebaut. Das beruhte auf der Entscheidung der Bauherrin. Das Landgericht hat festgestellt, dass beide Leuchtentypen aufgrund gleichlautender technischer Beschreibungen für die hier maßgebliche Frage der Eignung keinen Unterschied aufweisen. Das wird mit der Berufung nicht beanstandet.
Im Vorprozess hat der Sachverständige H in seinem schriftlichen Gutachten vom 7.4.2014 festgestellt, dass die Bodeneinbauleuchte „G 8031“ für den Einbauort unter den konkret gegebenen Belastungen grundsätzlich nicht geeignet sei. Das entspricht den vorangegangenen privatgutachterlichen Feststellungen und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Hiernach ist die von der Beklagten erteilte Empfehlung objektiv unrichtig.
Auf die von den Parteien thematisierte Frage, ob es um den Einbau in einen verkehrsberuhigten Bereich ging, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn die Anfrage der Architekten ging dahin, welche der Bodeneinbauleuchten der Beklagten nach den örtlichen Verhältnissen und dem vorgelegten Beleuchtungskonzept geeignet waren. Das war nicht nach der begrifflichen Einordnung des Platzes, sondern nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu entscheiden.
b. Die objektiv unrichtige Empfehlung stellt eine vertragliche Pflichtverletzung dar, wenn die Beklagte die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse kannte oder sie Anlass hatte, ergänzende Informationen hierzu einzuholen oder auf Unklarheiten und Bedenken hinzuweisen. Denn unstreitig sind die Bodeneinbauleuchten begeh- und überrollbar bis 3 t Druckbelastung. Dem entsprechen die technischen Beschreibungen und der Inhalt des Vertragsangebots der Beklagten vom 7.2.2007. Die Leuchten waren mithin nicht generell, sondern nur aufgrund der vor Ort auftretenden Belastungen ungeeignet.
aa. Auf der Grundlage der E-Mail-Anfrage und der weiteren Gespräche war die Beklagte zu einer umfassenden Prüfung der technischen Eignung der Bodenleuchten verpflichtet.
Dem steht nicht entgegen, dass dies mit einem erheblichen Haftungsrisiko und einem größeren Zeitaufwand der Beklagten verbunden war. Zwar musste aus der Sicht der anfragenden Architekten klar sein, dass für die Eingehung einer dahingehenden unentgeltlichen Leistungspflicht regelmäßig kein Anlass besteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die an die Beklagte gerichtete Anfrage die den Architekten selbst obliegende Planung abdeckte. Letztlich wurden Planung und Haftungsrisiko dem Grunde nach auf die Beklagte verlagert.
Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass die Beklagte aus den bereits genannten Gründen einen erheblichen Auftrag erwarten konnte. Das war nach dem Inhalt der E-Mail-Anfrage in Aussicht gestellt. Dem Haftungsrisiko und dem zeitlichen Aufwand stand mithin ein größeres wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten gegenüber. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte der inhaltlich weitreichenden Anfrage nicht entgegengetreten ist. Vielmehr hat sie sich an der Planung tatsächlich beteiligt und dadurch den Eindruck erweckt, dass sie dem begehrten weitreichenden Informationsverlangen nachkommen würde. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einschränkungen gemacht, insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr die erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und die Nutzung des Platzes fehlten.
bb. Die Beklagte hatte jedenfalls keine nachweislich positive Kenntnis davon, dass die Bodeneinbauleuchten besonderen Scherkräften durch den Fahrzeugverkehr ausgesetzt waren.
Hierzu hat die Zeugin J ausgesagt, dass der abgesperrte Platz Fußgängern und Notverkehr, z.B. der Feuerwehr, vorbehalten bleiben sollte. Es habe sechs Parkplätze für Personal gegeben. Zwar habe das Plattenband mit den Leuchten überfahren werden müssen, um auf die Parkplätze zu gelangen. Seitens des Architektenbüros selbst sei der geplante Bereich aber nicht als Fahrbahn, sondern insgesamt als Platzfläche angesehen worden.
Dass die Beklagte den ihr vorliegenden Plänen etwas Anderes entnehmen konnte, ist nicht ersichtlich. Denn auch daraus ergibt sich lediglich, dass eine geringe Anzahl von Parkplätzen vorhanden ist, der Bereich im Übrigen aber ein abgesperrter Platz ist, an dessen Rand die Leuchten eingebaut werden sollten. Der Mitarbeiter E konnte vor diesem Hintergrund im Rahmen des Telefonats mit der Zeugin J davon ausgehen, dass die mit 3 t belastbaren Leuchten geeignet waren, zumal er „mit Nachdruck“ darauf hingewiesen hat, dass die Leuchten nur hin und wieder überfahrbar seien.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte anlässlich des Ortstermin am 16.1.2007 nähere Erkenntnisse gewinnen konnte. Der Zeuge L hat hierzu ausgesagt, dass der Termin bei Dunkelheit am nördlichen Eingang des Nordtores durchgeführt worden sei. Dabei sei es erster Linie um die Optik gegangen. Der Zeuge F hat zwar von einer Bemusterung an drei Punkten gesprochen. Es sei aber hinsichtlich der Verkehrsnutzung erläutert worden, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handle, der nur von einer sehr begrenzten Anzahl von Pkw zu nutzen sein werde. Die Fläche sei nicht ausdrücklich als Park- oder Fahrbahnfläche bezeichnet worden. Zu den Stellplätzen sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass sich diese seitlich der zu beleuchtenden Fläche befinden werden.
cc. Die Beklagte durfte sich aber nicht auf unzureichende Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse zurückziehen. Eine genaue Prüfung ist offensichtlich nicht erfolgt. Auch anlässlich des Ortstermins am 16.1.2007 ist keine weitergehende Überprüfung vorgenommen worden. Der Zeuge F hat hinsichtlich der Stellplätze lediglich gesagt, dass er bei der Bemusterung nicht erkennen konnte, wo sich die Stellplätze genau befinden sollten. Er habe ebenfalls nicht erkennen können, dass das Lichtband beim Ein- und Ausparken überfahren werden musste.
Die Scherkräfte, wie sie beim Überfahren für das Ein- und Ausparken entstehen, sind indes nach den Ausführungen des Sachverständigen H der wesentliche Grund dafür, dass die Einbauleuchten nicht geeignet sind. Gelegentliches Überfahren hat der Sachverständige als unschädlich angesehen. Zu Beschädigungen der Dichtungen komme es vielmehr erst durch mehrfache Belastungen in Form von „Verdrehungen“, wie sie der Sachverständige demonstriert hat.
Eine dahingehende Gefahrenlage konnte die Beklagte wegen unterbliebener näherer Überprüfungen gar nicht beurteilen. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen F, der letztlich ohne Tatsachengrundlage davon ausgegangen ist, dass keine Scherkräfte zu befürchten seien. Mit ihrer Anfrage vom 11.8.2006 hatten die Architekten indes eine umfassende Überprüfung durch die Beklagte verlangt. Aus den bereits genannten Gründen konnten sie davon ausgehen, dass die Beklagte dem nachkommen wollte. Dann hat es der Beklagten oblegen, die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Belastung der Leuchten entweder umfassend zu überprüfen und auf Unklarheiten und Bedenken hinzuweisen, oder deutlich zu machen, dass eine konkrete und über die Angaben im Ortstermin hinausgehende eigene Prüfung gar nicht erfolgt.
5. Wird eine objektive Pflichtverletzung bejaht, wird das Vertretenmüssen des Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte muss sich mithin entlasten.
Über die zur Pflichtverletzung hinausgehende Gesichtspunkte für eine Entlastung der Beklagten sind vorliegend nicht erkennbar. Denn es hat der Beklagten oblegen, die örtlichen Verhältnisse umfassend zu prüfen und gegebenenfalls ergänzende Informationen zu der Einbausituation einzuholen und auf Unklarheiten und Bedenken hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass unterbliebene Maßnahmen unverschuldet sein könnten.
6. Erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf einen Haftungsausschluss gemäß ihren Lieferbedingungen berufen. Die wirksame Einbeziehung hat das Landgericht offengelassen. Denn die in Rede stehenden Vertragsbedingungen seien sachlich nicht einschlägig.
Das wird mit der Berufung nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Ohnehin ist eine Einbeziehung der Lieferbedingungen in den Beratungs- und Auskunftsvertrag nicht ersichtlich.
7. Der in Höhe des Vergleichsbetrags entstandene Schaden von 50.000 € und der Kostenanteil aus dem Vorprozess in Höhe von 5.541,28 € werden mit der Berufung nicht angegriffen.
Der vom Landgericht zugrunde gelegte hälftige Mitverschuldensanteil ist in der Sache nicht zu beanstanden. Es verbleiben danach der Klägerin zuzuerkennende Beträge in Höhe von 25.000 € und 2.270,64 €.
a. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt bei einem mitwirkenden Verschulden die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass dem zu Beratenden grundsätzlich nicht vorzuwerfen ist, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (vgl. BGH NJW 1992, 820, Tz. 7; NJW-RR 2005, 1511, Tz. 32). Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass eine gebotene Abklärung bei der Beklagten nicht nachgewiesen worden sei, beanstandet die Klägerin ferner zu Recht, dass die Beweislast für ein Mitverschulden beim Schädiger liegt, mithin bei der Beklagten (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1511, Tz. 32).
b. Vorliegend ist Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden jedoch der Umstand, dass die Landschaftsarchitekten durch ihre Angaben zu den örtlichen Verhältnissen die Empfehlung der im Ergebnis objektiv nicht geeigneten Bodenleuchten mit veranlasst haben.
In der der Anfrage beigefügten Planung heißt es, dass die Überfahrbarkeit für Feuerwehr und Schwerlastverkehr gegeben sein müsse. Aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich aus der Planzeichnung ergeben, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass es nur zu einem gelegentlichen Überfahren der Bodenleuchten kommen würde. Auf etwas Anderes ist die Beklagte nicht hingewiesen worden. Das hat die Klägerin auch nicht behauptet, sondern sich vielmehr allein darauf gestützt, dass die örtlichen Verhältnisse für die Beklagte erkennbar gewesen seien. Die Architekten haben auch nicht auf den von der Zeugin J wiedergegebenen „nachdrücklichen“ Hinweis reagiert, dass die Leuchten nur hin und wieder überfahrbar seien. Die maßgebliche Gefahrenlage, die erst im Zusammenhang mit den vorhandenen Stellplätzen bestand, war nach den Angaben der Zeugin J und des Zeugen L jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Auf die damit verbundene Besonderheit, die wesentlichen Einfluss auf die Beratung und Auskunft hatte, hätten die Architekten die Beklagte hinweisen müssen. Nähere Angaben haben sie jedoch, insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen F, nicht gemacht.
8. Verzugszinsen auf den Klagebetrag von 25.000 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sind aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB von der Beklagten geschuldet. Die Klage ist am 16.1.2015 zugestellt worden, so dass Zinsbeginn der 17.1.2015 ist.
Auf den mit Schriftsatz vom 24.3.2015 bezifferten Klagebetrag von 2.770,64 € sind Rechtshängigkeitszinsen in gleicher Höhe ab dem Tag nach Zustellung des Schriftsatzes geschuldet. Mangels förmlicher Zustellung hat das Landgericht auf den 30.3.2015 abgestellt. Das wird von keiner Seite beanstandet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.