Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·12 U 112/98·08.10.1998

Berufung: Klage wegen Putzmängeln wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten Gewährleistungsansprüche wegen angeblich mangelhafter Putzarbeiten geltend. Das OLG Hamm hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Ausschlaggebend war, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB ab Abnahme 1988 bereits abgelaufen war und ein späteres selbständiges Beweisverfahren die Verjährung nicht unterbricht. Ein Organisationsverschulden, das Arglist gleichstünde, wurde nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Klage wegen angeblicher Putzmängel als verjährt abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewährleistungsansprüche aus einem Werk verjähren nach § 638 BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme der Leistung.

2

Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren unterbricht den Lauf der Verjährung nicht (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB).

3

Die Darlegungslast für ein arglistiges Verschweigen des Mangels bzw. für die Anwendbarkeit der längeren Frist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB trägt der Besteller; er muss Tatsachen vortragen, aus denen Kenntnis und Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer oder dessen Gehilfen folgen.

4

Ein Organisationsverschulden des Unternehmers steht dem arglistigen Verschweigen gleich, wenn der Unternehmer keine organisatorischen Maßnahmen schafft, die eine sachgerechte Feststellung von Mängeln ermöglichen, und der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 638 BGB§ 639 Abs. 1 BGB§ 477 Abs. 2 BGB§ 278 BGB§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 64/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Kläger in Höhe von 12.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

3

Die Berufung ist zulässig, sie hat auch Erfolg.

4

Es kann dahinstehen, ob der Subunternehmer der Beklagten 1988 die Putzarbeiten im Haus der Kläger mangelhaft ausgeführt hat. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Kläger sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 638 BGB 5 Jahre ab Abnahme der Leistungen. Die Kläger haben die Leistungen der Beklagten im Laufe des Jahres 1988 abgenommen. Gewährleistungsansprüche waren damit jedenfalls seit dem 01.01.1994 verjährt. Das nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich mit Antrag vom 16.06.1997, eingeleitete selbständige Beweisverfahren 1 OH 14/97 LG Arnsberg konnte den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB). Daß der Bauleiter der Beklagten die behaupteten Mängel erkannt und damit die für ihn verantwortliche Beklagte (§ 278 BGB) diese arglistig verschwiegen hat (§ 638 Abs. 1 BGB), machen die Kläger nicht geltend. Dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

5

Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung fällt der Beklagten im Zusammenhang mit den behaupteten Putzmängeln ein "Organisationsverschulden" nicht zur Last. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht es gleich, wie der BGH in NJW 1992/1754 entschieden hat, wenn der Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen läßt, nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mangelfrei ist, und wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen; in diesem Fall verjähren Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren.

6

Grundsätzlich hat der Besteller die Voraussetzungen darzulegen, die zur 30jährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB führen. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, nach denen entweder der Unternehmer selbst oder die von diesem zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht eingesetzten Gehilfen den Mangel erkannt, aber nicht offenbart haben.

7

Die diesbezüglichen Darlegungen der Kläger rechtfertigen nicht die Annahme eines "Organisationsverschuldens". Unstreitig hat die Beklagte einen Bauleiter zur Leitung und Überwachung der Bauarbeiten eingesetzt. Organisatorische Maßnahmen darüber hinaus waren insofern nicht geboten.

8

Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.