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Oberlandesgericht Hamm·12 U 100/98·10.08.1999

Architektenhonorar: Aufklärungspflicht über Honorarhöhe und Kündigung aus wichtigem Grund

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Architekten verlangten restliches Honorar für die Leistungsphasen 1–5 HOAI sowie entgangenen Gewinn für die Phasen 6–9 nach Kündigung. Streitpunkt war, ob die Bauherren über die tatsächlich nach dem Formularvertrag zu erwartende Honorarhöhe ausreichend aufgeklärt wurden. Das OLG wies die Berufung zurück: Wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten steht den Bauherren ein Schadensersatzanspruch entgegen, der den Vergütungsanspruch nach § 242 BGB sperrt. Zudem war die Kündigung aus wichtigem, vom Architekten zu vertretenden Grund wirksam, sodass entgangener Gewinn ausscheidet.

Ausgang: Berufung der Architekten gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein weiterer Honorar- oder Gewinnersatzanspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht des Architekten zur Aufklärung über die voraussichtliche Honorarhöhe besteht ausnahmsweise, wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den Kosten fragt oder erkennbar unzutreffende Vorstellungen über die Kosten hat.

2

Unterlässt der Architekt in einem solchen Ausnahmefall eine zutreffende Aufklärung über die nach dem Vertrag zu erwartende Vergütung, kann dies einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. positiver Vertragsverletzung begründen.

3

Ein aus Pflichtverletzung begründeter Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kann dem weitergehenden Vergütungsanspruch des Architekten als Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehen.

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Eine prüffähige Schlussrechnung im Sinne von § 8 Abs. 1 HOAI liegt auch dann vor, wenn einzelne Rechnungsansätze sachlich unrichtig sind; die Prüffähigkeit ist von der materiellen Berechtigung zu trennen.

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Kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem, vom Architekten zu vertretenden Grund, besteht kein Anspruch des Architekten auf entgangenen Gewinn für nicht mehr erbrachte Leistungsphasen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 HOAI§ 24 HOAI§ 27 HOAI§ 10 Abs. 3 a HOAI§ 123 BGB§ 141 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 580/97

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. April 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger beträgt 46.885,77 DM.

Tatbestand

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Die Kläger verlangen von den Beklagten restliches Honorar für Architektenleistungen und entgangenen Gewinn.

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Die Beklagten beabsichtigten Ende 1996, die Wohnfläche von rd. 70 qm der von ihnen mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 25.11.1996 für 251.900,00 DM erworbenen Doppelhaushälfte X-Straße in E durch einen Anbau mit einem Zimmer nach hinten zum Garten hinaus zu vergrößern. Bei einem ersten Gespräch im Hause der Beklagten Ende Dezember 1996 teilte der Kläger N den in Honorarfragen unerfahrenen Beklagten auf deren Nachfrage mit, daß sie mit Baukosten zwischen insgesamt 100.000,00 und 160.000,00 DM sowie einem Architektenhonorar von 15 % der Baukosten rechnen müßten. Die Beklagten legten ihm dar, daß sie maximal 120.000,00 DM an finanziellen Mitteln zur Verfügung hätten, aber darüber hinausgehende Kosten durch Eigenleistungen auffangen könnten.

4

Daraufhin unterzeichneten die Beklagten den von den Klägern übersandten Einheits-Architektenvertrag vom 05.02.1997, nach dessen Inhalt die Beklagten die Kläger mit den Architektenleistungen sämtlicher Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI zur Erweiterung des Wohnraumes ihrer Doppelhaushälfte beauftragten. Die Kläger hatten in dem Formularvertrag die Honorarzone III, Mittelsatz, einen Umbauzuschlag gemäß § 24 HOAI von 25 %, einen Zuschlag für die Bauüberwachung bei Instandhaltung sowie Instandsetzung gemäß § 27 HOAI von 25 %, die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI mit 70.000,00 DM und eine Nebenkostenpauschale von 10 % eingesetzt.

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Unter dem 14.02.1997 erteilte der Kläger N den Beklagten eine Kostenschätzung mit geschätzten Gesamtkosten von 168.000,00 DM netto, darin Baunebenkosten von 21.184,20 DM.

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Ferner erstellte der Kläger N unter dem 15.05.1997 eine Kostenberechnung nach DIN 276 mit Kosten des Bauwerks von 169.000,00 DM einschließlich einer von den Beklagten vorgesehenen Garage und Baunebenkosten von 27.000,00 DM.

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Aufgrund der von den Klägern ausgeführten Genehmigungsplanung vom 15.05.1997 wurde den Beklagten die Baugenehmigung vom 14.07.1997 erteilt. Die Beklagten haben bisher keine Umbauarbeiten in Angriff genommen.

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Auf Abschlagsrechnungen der Kläger zahlten die Beklagten insgesamt 21.907,53 DM.

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Am 31.08.1997 legten die Kläger den Beklagten eine Honorarberechnung über 33.432,31 DM vor, die sich lediglich über die Leistungsphasen 1 bis 5 und Statikkosten nach der HOAI verhält. Die Beklagten ließen die Abrechnung der Kläger durch einen Sachverständigen überprüfen, der auf der Grundlage des abgeschlossenen Architektenvertrages zu einem Gesamthonorar der Kläger für sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI von mehr als 80.000,00 DM gelangte.

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Daraufhin schlugen die Beklagten den Klägern mit Schreiben vom 15.09.1997 die einvernehmliche Vertragsaufhebung vor, was die Kläger ablehnten.

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Die Beklagten erklärten mit Anwaltsschreiben vom 06.10.1997 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB, weil der Kläger ihnen bewußt ein falsches, weit untersetztes Honorar genannt habe, um sie zum Abschluß des Architektenvertrages zu veranlassen, den sie bei Aufklärung über das tatsächlich zu erwartende Honorar nicht abgeschlossen hätten. Hilfsweise erklärten die Kläger in diesem Schreiben die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde.

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Die Kläger verlangen nunmehr mit Honorarschlußrechnung vom 04.11.1996 von den Beklagten Honorar für angeblich voll erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 und entgangenen Gewinn für die Leistungsphasen 6 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI sowie die Kosten der Statik.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 46.885,71 DM nebst 13,75 % Zinsen seit dem 21.11.1997 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß der Kläger N sie bewußt über die Höhe des auf der Grundlage des schriftlichen Architektenvertrages anfallenden Gesamthonorars im Unklaren gelassen und getäuscht habe. Er habe sie noch bis Mitte Mai 1997 in dem Glauben gelassen, das auf der Grundlage des schriftlichen Vertrages vom 05.02.1997 zu zahlende Honorar mache tatsächlich nur 15 % der Baukosten aus.

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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Klägern stehe vertragliches Architektenhonorar nicht zu, weil der schriftliche Vertrag der Parteien vom 05.02.1997 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden sei. Der für die Kläger tätige Architekt N habe bei Auftragsvergabe über die zu erwartenden Architektenkosten wissentlich falsche Angaben gemacht. Ob den Klägern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, brauche nicht entschieden zu werden, da ein solcher Anspruch nicht rechtshängig gemacht worden sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Kläger, die unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin ihre streitige Vergütung in vollem Umfange geltend machen.

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Die Kläger stellen nach wie vor in Abrede, die Beklagten über die Höhe des Honorars getäuscht zu haben. Sie behaupten, daß die Planungswünsche der Beklagten immer weiter gegangen seien, zu immer weitergehenden Eingriffen in die Bausubstanz und damit zu immer weitergehenden Kosten geführt hätten.

21

Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 46.885,71 DM nebst 13,75 % Zinsen seit dem 21.11.1997 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie treten unter Ergänzung ihres Vorbringens erster Instanz dem Vortrag der Kläger entgegen und bestreiten einen Anspruch der Kläger einschließlich Zinsen nach Grund sowie Höhe, insbesondere, daß die Kläger sämtliche abgerechneten Leistungen vollständig erbracht haben.

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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten verwiesen.

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Der Senat hat die Beklagten und den Kläger N gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 11.8.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 46.885,71 DM zu Recht abgewiesen, weil die Kläger gegen die Beklagten über die gezahlten 21.907,53 DM hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die geltend gemachte weitere Vergütung haben.

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Ein Anspruch der Kläger auf die im schriftlichen Architektenvertrag der Parteien vom 05.02.1997 vereinbarte Vergütung nach § 649 S. 2 BGB in Verbindung mit §§ 631 BGB, 8, 15, 72 HOAI entfällt deshalb, weil der weitergehenden Honorarforderung der Kläger für ihre erbrachten Leistungen gemäß § 242 BGB ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bzw. aus positiver Vertragsverletzung entgegensteht und die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 06.10.1997 jedenfalls wirksam die Kündigung des Vertrages aus wichtigem, von den Klägern zu vertretenden Grunde erklärt haben, was einen Anspruch auf entgangenen Gewinn hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungsphasen ausschließt.

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Es kann dahinstehen, ob der Architektenvertrag der Parteien bereits entsprechend der Auffassung des Landgerichts aufgrund der Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, für deren Vorliegen die Beklagten in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig sind (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 58. Aufl. 1999, § 123 Rdn. 30), könnten deshalb zweifelhaft sein, weil die Annahme einer Arglist des Klägers N seinen nachgewiesenen Täuschungswillen erfordert, er also während der Gespräche der Parteien im Dezember 1996 sowie im Januar 1997 hätte wissen müssen, daß die Beklagten nur durch seine Täuschung über die Honorarkostenhöhe zum Abschluß des Architektenvertrages bestimmt wurden, den sie bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 286).

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Der Senat braucht jedoch die Frage der arglistigen Täuschung nicht abschließend zu entscheiden, weil der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Zahlung des verlangten weiteren Honorars auch dann nicht besteht, wenn der Architektenvertrag vom 05.02.1997 aufgrund der Anfechtung der Beklagten im Schreiben vom 06.10.1997 nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. In diesem Falle haben die Beklagten jedenfalls mit dem genannten Schreiben den mit den Klägern geschlossenen Architektenvertrag rechtswirksam aus wichtigem Grunde, den die Kläger zu vertreten haben, gekündigt, so daß die Kläger keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn für die von ihnen zur Zeit der Kündigung noch nicht ausgeführten Leistungsphasen 6 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI haben (vgl. Werner/Pastor Bauprozeß, 9. Aufl. 1999, Rdn. 948 m.w.N.).

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1. Vergütung für erbrachte Leistungen (Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI):

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Zwar scheitert ein Anspruch der Kläger auf restliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI nicht schon wegen mangelnder Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI. Die Abrechnung der Kläger vom 04.11.1996 erfüllt die Voraussetzungen einer prüffähigen Honorarschlußrechnung unabhängig davon, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine das System der HOAI einhaltende Honorarrechnung eines Architekten im Sinne von § 8 Abs. 1 HOAI auch dann prüffähig, wenn die einzelnen Rechnungsansätze tatsächlich unrichtig sind, weil die Frage der sachlichen Berechtigung unabhängig von der Prüffähigkeit der Abrechnung zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil in OLGR Hamm 1995, 196 m.w.N.).

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Der streitige Anspruch der Kläger auf weitere Vergütung für die Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI scheitert aber daran, daß die Kläger gegenüber den Beklagten ihre vertragliche Aufklärungspflicht über die Höhe ihres Architektenhonorars bei der Vorlage des schriftlichen Architektenvertrages und auch bei ihrer späteren Kostenkontrolle verletzt haben. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, daß der Abschluß des Architektenvertrages auf eine Verletzung der den Klägern ihnen gegenüber obliegenden Verpflichtung zurückzuführen ist, die Beklagten über die voraussichtliche Höhe der nach dem Architektenvertrag zu erwartenden Vergütung der Kläger aufzuklären. Der dadurch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß begründete Schadensersatzanspruch der Beklagten berechtigt diese, dem weitergehenden Vergütungsanspruch der Kläger den rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenzusetzen (vgl. BGH NJW 1988, 3013, 3015; OLG Köln OLGR 1998, 41, 42).

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Allerdings ist ein Architekt ebenso wie ein Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet, von sich aus auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen (vgl. OLG Köln a.a.O. und OLGR 1994, 79 = NJW-RR 1994, 340; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 128; OLG Stuttgart NJW 1989, 2402; Knacke BauR 1990, 395; Pauly BauR 1997, 928). Nach der genannten, vom Senat geteilten Rechtsprechung besteht eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt oder er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat. Dann schuldet der Architekt eine umfassende Aufklärung über die Höhe seiner nach dem Architektenvertrag voraussichtlich zu erwartenden Vergütung und macht er sich andernfalls bei Verletzung seiner Aufklärungspflicht gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig.

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Nach dem Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien in der Berufungsinstanz gemäß § 141 ZPO steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger N es fahrlässig schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) unterlassen hat, die Beklagten über die Höhe seines voraussichtlich anfallenden Honorars zutreffend zu unterrichten.

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Diese Pflichtverletzung des Klägers N folgt daraus, daß er zur voraussichtlichen Honorarhöhe von 15 % der Baukosten objektiv falsche Angaben gemacht und auch bei der weiteren Kostenkontrolle die Beklagten nicht zutreffend aufgeklärt hat.

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Bereits bei der ersten Besprechung der Parteien in der Wohnung der Beklagten im Dezember 1996 wurden anläßlich der Erörterungen der Vorstellungen der Beklagten über den vorgesehenen Anbau im einzelnen ihre finanziellen Möglichkeiten angesprochen, nämlich das ihnen zur Verfügung stehende Eigenkapital von 120.000,00 DM sowie die bei höheren Kosten erforderlichen Eigenleistungen und hatten die insoweit völlig unerfahrenen Beklagten den Kläger N ausdrücklich nach den Baukosten sowie der Höhe seines Honorars gefragt. Nach den Angaben der Beklagten vor dem Senat, die der Kläger N bei seiner Anhörung als grundsätzlich richtig bestätigt hat, waren daraufhin von dem Kläger voraussichtliche Gesamtbaukosten von bis 150/160.000,00 DM und ein Architektenhonorar von etwa 15 % der Baukosten genannt worden (vgl. Berichterstattervermerk vom 11.08.1999). Die Bestätigung für die Erklärungen des Klägers N, sie, die Beklagten, müßten mit einem Architektenhonorar von 15 % der Baukosten von bis 150.000,00/160.000,00 DM rechnen, fanden die Beklagten in der Kostenschätzung des Klägers vom 14.02.1997 mit darin ausgewiesenen Baunebenkosten von 21.184,20 DM, also 15 % der bezifferten Baukosten von 147.815,50 DM in dieser Kostenschätzung. Auch die folgende Kostenberechnung des Klägers N vom 15.05.1997 weist Baunebenkosten, nämlich Honorare für Architekten und Sonderfachleute, in Höhe von 27.000,00 DM (brutto) aus, was wiederum einen Prozentsatz von rd. 15 % ergab.

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Tatsächlich hatten die Kläger den nach den ersten Vertragsgesprächen den Beklagten übersandten Einheits-Architektenvertrag inhaltlich so vervollständigt, daß sich auf dessen Grundlage ein weitaus höheres Architektenhonorar ergeben mußte. Das war für die Kläger als Fachleute ihres Gebietes mit genauen Honorarkenntnissen nicht zu verkennen, während die insoweit unstreitig völlig unerfahrenen Beklagten aufgrund der Angaben in dem Formularvertrag nicht überschauen konnten, welche honorarrechtlichen Auswirkungen sich aus den für sie unbekannten Anknüpfungspunkten wie Honorarzone III, Mittelsatz, anrechenbare Bausubstanz von 70.000,00 DM usw. ergaben. Sie durften nach den Angaben des Klägers N ohne entsprechende Hinweise der Kläger weiterhin darauf vertrauen, die zu erwartenden Honorarkosten würden sich auf etwa 15 % der Gesamtbaukosten von rd. 150/160.000,00 DM belaufen.

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Die unterlassene Aufklärung der Kläger stellt eine objektive Pflichtverletzung dar, die ursächlich für die Erteilung des Architektenauftrages gewesen ist.

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Die Beklagten haben plausibel dargelegt, daß sie bei ordnungsmäßiger Aufklärung der Kläger über die tatsächlich zu erwartenden Honorarkosten, wie sie sich aus der Gestaltung des schriftlichen Vertrages ergaben, einen Architektenvertrag mit den Klägern nicht, jedenfalls nicht zu den vorgesehenen erhöhten Honorarbedingungen abgeschlossen hätten. Sie haben nachvollziehbar vorgetragen, daß sie die Dienste der Kläger nicht in Anspruch genommen hätten, wenn diese ihnen pflichtgemäß erläutert hätten, daß nach dem vorgesehenen Einheits-Architektenvertrag ein weitaus höheres Architektenhonorar als die bei der ersten Besprechung veranschlagten Honorarkosten zu erwarten waren. Die Abrechnung der Kläger vom 31.08.1997 zeigte, daß die Kläger bei einer Forderung von ca. 33.000,00 DM allein für die Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI bei einer weiteren Durchführung des Auftrages ein Gesamthonorar in Höhe von etwa 80.000,00 DM verlangt hätten. Die Höhe dieser zusätzlichen Kosten gegenüber dem in Kostenanschlag und in Kostenberechnung der Kläger vorgesehenen Betrag von zuletzt 27.000,00 DM brutto rechtfertigt vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus ohne weiteres die Annahme, daß die Beklagten die Dienste der Kläger nicht in Anspruch genommen hätten, jedenfalls nicht zu einem höheren Honorar als 27.000,00 DM, wenn die Kläger ihnen pflichtgemäß die Höhe der nach ihrer Vertragsgestaltung im Einheits-Architektenvertrag zu erwartenden Kosten unmißverständlich vor Augen geführt hätten. Angesichts der in der unterlassenen Aufklärung bestehenden Pflichtverletzung der Kläger und der dafür sprechenden Lebenserfahrung, daß die Beklagten Mehrkosten in der genannten Größenordnung nicht zu übernehmen bereit gewesen wären, hätten die Kläger den gegen sie sprechenden Anschein erschüttern und Tatsachen vortragen müssen, die den Schluß zulassen, daß die Beklagten sich auch bei ordnungsmäßiger Belehrung über die zu erwartenden Honorarmehrkosten dazu entschlossen hätten, gleichwohl den Architektenvertrag vom 05.02.1997 abzuschließen; denn grundsätzlich hat bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten derjenige, der gegen eine solche Pflicht verstoßen hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sich der andere Teil bei pflichtgemäßer Belehrung nicht anders verhalten hätte, als er sich ohne die Aufklärung tatsächlich verhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 2127, 2128; 1993, 2744). Das haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.

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Die objektive und zumindest fahrlässige Pflichtverletzung der Kläger führt dazu, daß ihrer weitergehenden Honorarforderung für ihre erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß entgegensteht (§ 242 BGB) und sie deshalb für ihre entfaltete Tätigkeit keine weitere Vergütung gegen die Beklagten durchsetzen können.

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Auch den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Zahlungen der Beklagten von insgesamt 21.907,53 DM und dem zuletzt geschätzten Honorarbetrag von 27.000,00 DM können die Beklagten nicht verlangen. Die Beklagten haben schlüssig und unwiderlegt vorgetragen, daß die Kläger nicht sämtliche Teilleistungen der abgerechneten Leistungsphasen in vollem Umfange erbracht und daß die Planung nicht entsprechend ihren bekanntermaßen beschränkten finanziellen Möglichkeiten wirtschaftlich optimal ausgerichtet gewesen war, wozu die Kläger aus den dargelegten Gründen vertraglich verpflichtet waren (vgl. BGH BauR 1998, 354, 355 und 1991, 366). Die Kläger haben eingeräumt, daß in mehreren Positionen durchaus eine kostengünstigere Planung möglich gewesen war, die zu geringeren Baukosten, also auch zu niedrigeren anrechenbaren Herstellungskosten gemäß § 10 HOAI und damit zu einem niedrigeren Honoraranspruch der Kläger geführt hätten.

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Eine weitere Pflichtwidrigkeit der Kläger, die einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung rechtfertigt, ist darin zu sehen, daß sie auch nach Abschluß des Architektenvertrages im Rahmen der von ihnen geschuldeten Kostenkontrolle die Beklagten nicht rechtzeitig auf die weitere "Kostenexplosion" bei ihrem Honorar hingewiesen haben. Dazu waren sie unter den vorliegenden Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne besondere Aufforderung der Beklagten verpflichtet. Denn sie kannten die beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Beklagten, insbesondere daß diesen nur ein Eigenkapital von 120.000,00 DM zur Verfügung stand und sie Mehrkosten durch Eigenleistungen auffangen mußten. Sie konnten bei den Beklagten keine Kenntnisse des Architektenhonorarrechts voraussetzen und mußten deshalb davon ausgehen, daß die Beklagten weiterhin auf die Richtigkeit der früheren Angaben der Kläger über die zu erwartenden Nebenkosten von 15 % der veranschlagten Gesamtbaukosten von maximal 160.000,00 DM ausgehen würden. Daraus ergab sich für die Kläger die nebenvertragliche Hinweispflicht, auch ohne erneute Nachfrage der Beklagten auf die kostenrechtlichen Folgen der weiteren Planungen hinzuweisen.

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Die Kläger können sich nicht damit entlasten, die Planungswünsche der Beklagten seien immer weiter gegangen, hätten zu immer weitergreifenden Eingriffen in die Bausubstanz des vorhandenen Gebäudes und damit zu immer weitergehenden Kosten geführt. Die Kläger waren grundsätzlich verpflichtet, die angegebenen Baukosten und Honorarkosten einzuhalten, weil sie die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Beklagten berücksichtigen mußten und andernfalls das Bauvorhaben für diese nicht durchführbar war. Denn die Kläger wußten, wie dargelegt, aufgrund des im Dezember 1996 geführten Gesprächs der Parteien, welche finanziellen Mittel den Beklagten zur Verfügung standen und welcher finanzielle Kostenrahmen für die Beklagten äußerstenfalls tragbar war. Gerade angesichts des genannten Eigenkapitals der Beklagten von 120.000,00 DM und ihrer Erklärung, daß Eigenleistungen ausgeführt werden mußten, um damit die höheren Kosten aufzufangen, waren die Kläger in besonderem Maße verpflichtet, sich in diesem vorgegebenen Rahmen zu halten. Es ist anerkannt, daß ein Architekt den wirtschaftlichen Rahmen einer Planung abstecken muß (vgl. BGH BauR 1991, 366), wozu es gehört, übermäßigen Aufwand zu vermeiden, die Nutzbarkeit zu optimieren und unnötige Sachen wegzulassen (vgl. BGH BauR 1998, 354, 356). Im Hinblick auf ihre Kenntnis von diesen finanziellen Mitteln der Beklagten, nämlich daß diese maximal 160.000,00 DM ausgeben konnten und wollten, und deren bekannte Honorarvorstellungen mußten die Kläger sie unmißverständlich darauf hinweisen, daß nunmehr aufgrund ihrer Vertragsgestaltung und die streitigen weiteren für ihre Honorarhöhe maßgebenden Planungswünsche der Beklagten ein weitaus höheres Honorar als die ursprünglich genannten 15 % der zunächst veranschlagten Baukosten von ca. 150/160.000,00 DM zu erwarten war. Im übrigen sprechen die detaillierten Bauzeichnungen der Kläger vom 14.02.1997 und ihre Genehmigungsplanung vom 15.05.1997 gegen ihren Vortrag, es sei durch immer weitergehende Planungswünsche der Beklagten zu immer weitergehenden Honorarkosten gekommen. Noch in ihrer Kostenberechnung vom selben Tage, dem 15.05.1997, werden die Honorarkosten mit dem völlig unrealistischen Betrag von 27.000,00 DM (brutto) aufgeführt, also immer noch mit dem falschen Prozentsatz von rd. 15 %.

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2. Zum Anspruch der Kläger auf entgangenen Gewinn:

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Die dargelegte objektive und fahrlässige Pflichtverletzung der Kläger wegen der Verletzung ihrer Aufklärungs- und Hinweispflichten berechtigte die Beklagten zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem, von den Klägern zu vertretenden Grunde (vgl. OLG Köln BauR 1986, 467; OLG Nürnberg OLGR 1998, 268 m.w.N.). Dies hat nach gefestigter Rechtsprechung zur Folge, daß die Kläger keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn für die von ihnen infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungsphasen 6 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI verlangen können (vgl. z.B. MünchKomm-Soergel, 3. Aufl.1997, § 649 BGB Rdn. 24 und Werner/Pastor Rdn. 948, jeweils m.w.N.).

49

Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klage hinsichtlich der Berechnung des entgangenen Gewinns der Kläger ohnehin unschlüssig war, weil der betreffende Vortrag der Kläger nicht der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1996, 1751 bzw. ZfBR 1996, 200) zur konkreten Darlegung ihrer ersparten Aufwendungen genügt und sie sich jedenfalls aufgrund der vereinbarten und von ihnen gestellten AGB, § 8.3 AVA a.F., die Ersparnis von 40 % dieser Klausel anrechnen lassen müßten (vgl. BGH BauR 1998, 354, 357 = NJW-RR 1998, 594 m.w.N.), da zugunsten der Kläger als Klauselverwender eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1987, 837) und sie sich deshalb auf den Verstoß der Klausel gegen § 9 AGBG (vgl. BGH ZfBR 1998, 236) nicht berufen können.

50

Nach alledem war die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

51

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

52

Für die von den Klägern angeregte Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO bestand für den Senat kein Anlaß, weil weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht.