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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 86/05·10.03.2005

Beschwerde gegen eingeschränkte Prozesskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren verworfen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügte die nur eingeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Beschwerdegericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach § 127 II 2 ZPO bei einem Streitwert der Hauptsache bis 600 € der Rechtszug in der Nebensache nicht weitergeht. In familienrechtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren ist die Regelung entsprechend anzuwenden; die Erfolgsaussichten sind vom Familiengericht abschließend beurteilt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die eingeschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 II 2 S.2 ZPO unzulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 ZPO (600 €) nicht übersteigt, es sei denn, die Versagung beruht ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin/des Antragstellers.

2

Die Regelung des § 127 II 2 S.2 ZPO ist in einstweiligen Anordnungsverfahren entsprechend anzuwenden, wenn nach §§ 644, 620c ZPO die in der Hauptsache ergangene Anordnung unanfechtbar ist.

3

Das Beschwerdegericht darf in diesen Fällen die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht eigenständig prüfen; die vom Familiengericht getroffene abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung ist für das Beschwerdegericht maßgeblich.

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Nur wenn die Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versagt worden ist, bleibt der Rechtszug gegen die Entscheidung außerhalb der Beschränkung des § 127 II 2 S.2 ZPO eröffnet.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 511 ZPO§ 644 ZPO, Satz 2§ 620c ZPO, Satz 2§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 32 F 417/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.01.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 21.12.2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihm für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt durch den angefochtenen Beschluss nur in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist unzulässig.

3

Gemäß § 127 II 2, 2. Hs. ZPO findet eine Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung dann nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 ZPO von 600 Euro nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Das Beschwerdegericht darf in diesem Fall die Erfolgsaussichten nicht prüfen, da der Rechtszug in der Nebensache PKH nicht weitergehen darf als in der Hauptsache. Nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung ist die Regelung des § 127 II 2, 2. Hs. ZPO in einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 644, 621 I Nr. 4, 5 ZPO (Familiensachen betreffend die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) wie dem hier vorliegenden, für die die §§ 644 S. 2, 620c S. 2 ZPO eine in der Hauptsache ergangenen Anordnungen für unanfechtbar erklären, entsprechend anzuwenden. Auch hier beurteilt das Familiengericht die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung abschließend. Seine Beurteilung ist daher auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die aus sachlichen Gründen erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt wird (so auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 47 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1398; OLG Bamberg, FamRZ 2004, 38; OLG Köln FamRZ 2004, 39 f; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 478; vgl. weiter OLG Frankfurt/M, OLGR 2001, 272; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 431).