Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags gegen die Sachverständige Y ein und machte geltend, das Gutachten beruhe auf falschen Tatsachen, die sie erst nach dem 27.12.2004 erhalten habe. Das OLG hält die Beschwerde für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück. Es begründet dies damit, dass zur Ablehnung nach §§ 406, 42 ZPO Tatsachen erforderlich sind, die ein vernünftiges subjektives Misstrauen rechtfertigen; die vom Sachverständigen erläuterte methodische Einbeziehung unabhängiger Drittaussagen und die fehlende Erörterung einzelner negativer Feststellungen mit der Partei begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen die Sachverständige als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nach §§ 406, 42 ZPO sind konkrete Tatsachen erforderlich, die ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen.
Die bloße Annahme, ein Sachverständiger habe seine Beurteilung auf falsche Tatsachen gestützt, begründet keine Befangenheitsbesorgnis, sofern die Feststellungen methodisch nachvollziehbar auf unabhängig bestätigten Angaben beruhen oder im Termin erläutert wurden.
Die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist nicht wegen Verfristung nach § 406 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn die Partei das Gutachten erst später erhielt und daher die angeblichen Fehler nicht früher erkennen konnte.
Dem Sachverständigen als Hilfsperson obliegt nicht das rechtliche Gehör der Partei; die Pflicht, Rechtliches Gehör zu gewähren, trifft das Gericht, sodass das Unterlassen einer vorherigen Erörterung einzelner nachteiliger Feststellungen durch den Sachverständigen nicht zwingend Befangenheitsgründe begründet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 32 F 209/2004
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.000,- €.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den gegen die Sachverständige Y gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen hat, ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
1.
Allerdings legt die Antragsgegnerin in der Beschwerde nachvollziehbar dar, dass sie das Gutachten der Sachverständigen erst nach dem 27.12.2004 erhalten hat und daher die Zugrundelegung falscher Tatsachen durch die Sachverständige nicht
früher erkennen und rügen konnte. Die Geltendmachung der Ablehnungsgründe ist daher nicht wegen Verfristung gemäß § 406 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
2.
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß den §§ 406, 42 ZPO sind Tatsachen erforderlich, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftiger Weise rechtfertigen können. Solche Tatsachen sind nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin stützt ihren Ablehnungsantrag allein darauf, dass die Sachverständige ihre Beurteilung auf falsche Tatsachen gestützt habe, die sie einseitig zu ihren – der Antragsgegnerin – Lasten ermittelt habe. Dieser Vorwurf ist indes nicht berechtigt.
Die angeblich falschen Tatsachen sind überwiegend im Termin vor dem Amtsgericht am 11.01.2005 erörtert worden. Die Sachverständige hat dabei die Grundlage ihrer Feststellungen erläutert; nicht von ihr selbst wahrgenommene Tatsachen habe sie nur dann in ihr Gutachten aufgenommen, wenn sie diese von verschiedenen Seiten unabhängig voneinander gehört habe. Eine solche Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden und kann daher keine Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn einzelne Feststellungen, etwa auf Grund von Missverständnissen bei der Befragung, nicht korrekt sein sollten. Vielmehr kann das nur Anlass sein, die beanstandeten Feststellungen im Nachhinein aufzuklären, soweit es darauf für die Sorgerechtsentscheidung ankommt.
Auch der Vorwurf, die Sachverständige wäre gehalten gewesen, alle Tatsachen, aus denen sie negative Schlussfolgerungen für die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin gezogen habe, mit dieser zu erörtern, ist unzutreffend und begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Rechtliches Gehör hat nämlich nur das Gericht zu gewähren, während der Sachverständige Hilfsperson mit der Aufgabe ist, möglichst objektivierbare Anknüpfungstatsachen für die Beantwortung der Beweisfragen zu liefern. Genau darum hat sich die Sachverständige hier in sachgerechter Weise bemüht, wie sich aus der Erläuterung ihres Gutachtens im
Termin am 11.01.2005 ergibt.