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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 407/99·03.02.2000

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Schein-Ehe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für die Aufhebung ihrer Ehe. Das OLG weist die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss zurück. Es hält die Verfolgung der Aufhebung für mutwillig, weil die Ehe offenbar zum Zwecke des Aufenthaltsrechts (möglicherweise gegen Entgelt) geschlossen wurde. Zudem ist die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit und unzureichender Bedürftigdarlegung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Scheidungsklage oder ein Aufhebungsantrag nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316 BGB gilt als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn die Ehe allein zum Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde.

2

Die Annahme, dass die Ehe gegen Entgelt geschlossen wurde, stellt einen gewichtigen Anhaltspunkt für Mutwilligkeit und rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe dar.

3

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die Bedürftigkeit nach §§ 115, 117 ZPO substantiiert und vollständig dargelegt wird; unvollständige oder ausbleibende Angaben können die Annahme der Nichtbedürftigkeit begründen.

4

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller durch Verwendung ihm zugeflossener Mittel bewusst oder rechtsmissbräuchlich bedürftig geworden ist, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1353 Abs. 1 BGB§ 1316 BGB§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316 BGB§ 1565 BGB§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 552/99

Tenor

wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.11.1999 gegen den ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts Warendorf vom 18.10.1999 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.1999 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die am 29.11.1975 geborene Antragstellerin, für die zum Aktenzeichen 3 XVII 177/95 AG Warendorf eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und "Aufhebung bzw. Scheidung der im Januar 1999 geschlossenen Ehe" eingerichtet worden ist, hat am 25.01.1999 die Ehe mit dem im Libanon geborenen Antragsgegner geschlossen, deren Aufhebung sie betreibt. Für einen dahingehenden Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

4

Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen, bei Eheschließung habe zwischen ihr und dem Antragsgegner Einvernehmen darüber bestanden, daß keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründet werden und die Eheschließung allein das Aufenthaltsrecht des Antragsgegners in der Bundesrepublik Deutschland sichern sollte. Tatsächlich habe sie mit dem Antragsgegner auch nicht zusammen gelebt, sondern einen anderen festen Lebenspartner, der auch Vater ihres am 20.08.1999 geborenen Kindes B sei. Die zuständigen Behörden hätten inzwischen angekündigt, ihrerseits nach § 1316 BGB die Aufhebung der Ehe zu betreiben, falls sie -die Antragstellerin- dies nicht tue.

5

In einem Parallelverfahren 9 F 609/99 AG Warendorf, gerichtet auf Feststellung der Nicht-Vaterschaft des Antragsgegners bzgl. des Kindes der Antragstellerin, hat der Antragsgegner behauptet, der Antragstellerin für die Eheschließung 20.000,00 DM gezahlt zu haben. Nachdem die Antragstellerin sich geweigert hat, zur Frage der Zahlung eines Entgelts an sie als Gegenleistung für die Eheschließung mit dem Antragsgegner Stellung zu nehmen, hat das Amtsgericht ihren Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

6

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache selbst aber unbegründet.

8

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist mutwillig, darüber hinaus ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan (§ 114 ZPO).

9

1.

10

Nach verbreiteter Auffassung, der der Senat folgt, ist eine Scheidungsklage -und nichts anderes kann für den hier von der Antragstellerin beabsichtigten Antrag auf Eheaufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1316 BGB gelten- als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO anzusehen, wenn hiermit die Scheidung bzw. Aufhebung einer Ehe erstrebt wird, die -wie vorliegend- allein zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (vgl. hierzu nur Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 58. Aufl. § 114 Rz. 124 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Zöller, ZPO, § 114 Rz. 54 m.w.N.). Dies umso mehr, wenn die Eheschließung gegen Entgelt erfolgte, wovon angesichts der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Antragsgegners im Parallelverfahren auszugehen ist. Zwar ist auch eine solche Ehe wirksam und erst nach Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden (§ 1565 BGB). Es ist jedoch grundsätzlich rechtsmißbräuchlich, seinen eigenen Geldbedarf durch Eingehung einer Scheinehe zu befriedigen, dies umso mehr, wenn dies in der von vornherein bestehenden Absicht geschieht, sich anschließend alsbald auf Kosten der Allgemeinheit hiervon wieder "freizuprozessieren" (Zöller, aa0.).

11

2.

12

Auch eine Bedürftigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 114 ZPO läßt sich -wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat- nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Angesichts der Erklärung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vor dem Amtsgericht im Termin vom 18.10.1999 sowie der trotz Aufforderung auch im Beschwerdeverfahren unterbliebenen Stellungnahme zur Frage einer Entgeltzahlung für die Eheschließung mit dem Antragsgegner entspricht der Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin nicht den nach §§ 115, 117 Abs. 2 ZPO zu stellenden Erfordernissen. Insbesondere erlaubt er -da offenkundig unvollständig (vgl. nur Zöller, aa0. § 117 Rz. 16)- keine abschließende Feststellung dahingehend, daß die Antragstellerin tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Verfahrensführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten und sich auch nicht in Kenntnis des beabsichtigten Aufhebungsverfahrens mutwillig -etwa durch anderweitige Verwendung eines ihr für die Eheschließung gezahlten Entgelts- bedürftig gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.