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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 406/05·21.02.2006

Beschwerde: Zustimmungserfordernis §1365 BGB endet mit Beendigung des Güterstands

ZivilrechtFamilienrechtEhegüterrecht/ZugewinnausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage gegen die Teilungsversteigerung und berief sich auf das Zustimmungserfordernis des §1365 BGB zum Schutz eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht lehnte PKH ab; die Beschwerde blieb beim OLG Hamm ohne Erfolg. Das OLG stellt fest, dass §1365 BGB mit der rechtskräftigen Scheidung grundsätzlich nicht fortwirkt. Eine Fortwirkung kommt nur in Betracht, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch als Folgesache weiter anhängig geblieben ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags und Ablehnung der Drittwiderspruchsklageabfolge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§1365 BGB verlangt während des Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Verfügung über den Miteigentumsanteil, insbesondere wenn dieser Anteil nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.

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Mit der Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung entfällt das Zustimmungserfordernis des §1365 BGB grundsätzlich.

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Der Schutzzweck des §1365 BGB — Bewahrung einer Anwartschaft auf Zugewinnausgleich — rechtfertigt nur dann eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig geblieben ist.

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Wer es versäumt, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren als Folgesache geltend zu machen und dadurch keinen Titel erwirkt, kann sich nicht auf eine Fortdauer des Zustimmungserfordernisses berufen.

Relevante Normen
§ 1365 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 12 a F 566/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 09.12..2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Parteien sind rechtskräftig geschieden. Nach erfolgter Scheidung hat die Antragsgegnerin Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs erhoben, den Anspruch nach Auskunftserteilung aber nicht weiter verfolgt. Statt dessen hat sie die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks in G, T-Straße beantragt, das der Antragsteller während der Ehezeit im Wege der Erbfolge erworben und dann zur Hälfte auf die Antragsgegnerin übertragen hat.

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Der Antragsteller will mit der Drittwiderspruchsklage geltend machen, dass er gemäß § 1365 BGB ein die Veräußerung des Miteigentumsanteils bzw. die Teilungsversteigerung hinderndes Recht habe, und hat dafür Prozesskostenhilfe beantragt. Da sein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich gefährdet wäre, wenn die Teilungsversteigerung durchgeführt würde, könne die Antragsgegnerin über ihren Miteigentumsanteil nur mit seiner Zustimmung verfügen, die er nicht erteilt habe.

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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit doppelter Begründung zurückgewiesen: zum einen entfalle das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB, wenn der andere Ehegatte die Verfügung über sein Vermögen im Ganzen erst nach erfolgter Scheidung vornehme, zum anderen sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass der Antragsteller überhaupt einen zu schützenden Anspruch auf Zugewinnausgleich habe.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begründet näher, weshalb nicht die Antragstellerin, sondern nur er selber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben könne. Das sei auch der Grund, weshalb seine geschiedene Ehefrau ihren bereits anhängig gemachten eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht weiter verfolge.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zwar bedarf der Antrag eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten auf Teilungsversteigerung nach ganz überwiegender Meinung der Zustimmung des anderen gemäß § 1365 BGB, wenn der zu versteigernde Miteigentumsanteil nahezu sein ganzes Vermögen ausmacht (Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1365 BGB, Rdnr. 8 m.w.N.), das gilt aber nicht mehr nach Beendigung des Güterstandes, die hier mit Rechtskraft der Scheidung bereits eingetreten ist.

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Dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 1365 BGB steht nicht entgegen, dass der Antragsteller möglicher Weise einen nunmehr näher dargelegten, wenn auch bestrittenen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat. Der Schutzzweck des § 1365, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu bewahren (BGH NJW 78, S. 1380), soll zwar fortwirken, wenn der im Scheidungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich in Folge der Abtrennung der Folgesache aus dem Verbund bei Eintritt der Teil-Rechtskraft hinsichtlich der Scheidung noch nicht entschieden ist (OLG Hamm, FamRZ 1984, S. 53; OLG Köln, FamRZ 2001, S. 176; OLG Celle, FamRZ 2004, S. 625), anderes muss aber gelten, wenn der den Schutz des § 1365 BGB begehrende Ehegatte versäumt hat, seinen vermeintlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig zu machen, um seinen Anspruch vor dem Verlust des Schutzes aus § 1365 BGB titulieren zu lassen:

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Dass das Einwilligungserfordernisses nach § 1365 BGB auch in diesen Fällen fortdauere, wird, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten (OLG Hamm, FamRZ 1987, S. 591, 592; Palandt, a.a.O., § 1365 BGB, Rdnr. 3; MüKo, BGB, 4. Auflage, § 1365 BGB, Rdnr. 6; Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, § 1365 BGB, Rdnr. 7). Auch der Senat sieht keine Notwendigkeit, eine Fortdauer des Zustimmungserfordernisses für den vorliegenden Fall anzunehmen, da zuvor die Möglichkeit bestanden hat, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch eine Klage auf Zugewinn im Verbund zu schützen.