Beschwerde gegen Zwangsmittelbeschluss wegen unvollständiger Auskunft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zwangsmittel nach § 888 I ZPO, weil der Beklagte seiner durch Teilanerkenntnisurteil titulierten Auskunftspflicht nicht in der geforderten, zusammengestellten Form nachgekommen war. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde des Beklagten zurück. Die Klägerin konnte ihre Erledigungserklärung widerrufen; die vom Beklagten vorgelegten zergliederten Angaben genügten nicht einer systematischen Gesamtdarstellung. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 I ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Zwangsmittelbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich der Gegner nicht angeschlossen hat und über die Erledigung nicht gerichtlich entschieden ist.
Der aus §§ 1360, 1361 Abs. 4, 1601 ff. BGB folgende Auskunftsanspruch bestimmt Inhalt und Umfang der zu erteilenden Angaben; hierfür ist das maßgebliche Teilanerkenntnisurteil zu beachten.
Die auskunftspflichtige Partei hat eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.
Zerstreute Einzelangaben oder über mehrere Schriftsätze verteilte Belege ersetzen keine ordnungsgemäße Auskunft; bei Nichterfüllung der titulierten Auskunftspflicht sind Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO zulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 746/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.09.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Ibbenbüren vom 14.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten nach einem Beschwerdewert von 2.000,00 Euro auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Zwangsmittelantrag der Klägerin nach § 888 I ZPO durch den angefochtenen Beschluss zu Recht entsprochen, da der Beklagte seiner durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 22.01.2004 titulierten Auskunftsverpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen ist, so dass er sich nicht mit Erfolg auf Erfüllung berufen kann.
1.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Klägerin ungeachtet ihrer mit Schriftsatz vom 28.06.2004 abgegebenen Erledigungserklärung nicht gehindert, ihr Auskunftsverlangen wieder aufzugreifen, nachdem das Amtsgericht ihren Antrag, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bis dahin erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, durch weiteres Teilurteil vom 25.11.2004 abgewiesen hatte. Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH MDR 2002, 413, Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 91a Rz. 35 m.w.N.) entfalten einseitige Erledigungserklärungen wie hier die von der Klägerin abgegebene keine Bindungswirkung und sind daher frei widerruflich, solange sich ihnen der Gegner noch nicht angeschlossen hat und auch noch keine Entscheidung des Gerichts hierüber ergangen ist. Keiner der genannten Ausschlusstatbestände lag im Streitfall vor.
2.
Der geltend gemachte, aus §§ 1360, 1361 IV 4, 1601 ff 1605 I 1 BGB folgende Auskunftsanspruch der Klägerin steht dem Grunde nach außer Streit, während sich Inhalt und Umfang der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft aus dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 22.01.2004 ergeben. Die im bisherigen Verfahrensverlauf erteilten Auskünfte des Beklagten genügen dem nicht.
a)
Bereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. (vgl. nur BGH NJW 1983, 2243, 2244; OLG München, FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl-Haußleiter, 6. Aufl. § 1 Rz. 667). An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammen zu fügen" (BGH FamRZ 1983, 1232 = NJW 1983, 2243 f, 2244; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0.; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Aufl. Rz. 595 a ff m.w.N.).
b)
Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Auskunft hat der Beklagte bislang nicht erteilt. Wie er mit der Beschwerde selbst einräumt, sind die seines Erachtens für die Erfüllung des anerkannten Auskunftsanspruchs relevanten Angaben auf insgesamt 4 Schriftsatz verteilt (vgl. Bl. 471 GA: Schriftsätze vom 30.12.2004, 28.06.1005, 12.07.2005 und 09.09.2005) und stellen schon von daher keine ordnungsgemäße Auskunft dar. Zwar hält es der Senat für überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen. Zur Vermeidung unnötiger Förmeleien erscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, so dass je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare "Gesamterklärung" geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 11.10.2004, - 11 WF 219/04 -= Urteil des Senats in der Sache 11 UF 408/01 OLG Hamm). Gerade an einer derartigen ausreichend klaren "Gesamterklärung" fehlt es hier indes angesichts der Zergliederung der vom Beklagten erteilten Auskunft. Das abweichende Beschwerdevorbringen des Beklagten gibt dem Senat in diesem Zusammenhang Veranlassung zu dem Hinweis, dass es zum einen nicht Aufgabe der Klägerin ist, sich die für sie interessanten Angaben aus diversen Schriftsätzen selbst -und sei es mit Unterstützung ihres Bevollmächtigten- herauszusuchen, zumal sie damit Gefahr laufen würde, hierbei möglicherweise für ihr Unterhaltsverlangen wesentliche Punkte zu übersehen. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die zu erteilende Auskunft bei Streit über ihre inhaltliche Richtigkeit Gegenstand der dann nach § 261 BGB auf Verlangen des Berechtigten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung des Verpflichteten ist und auch von daher nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen Wert auf eine geschlossene Gesamtdarstellung zu legen ist.
c)
Im Vorgriff auf die danach neu zu erteilende Auskunft des Beklagten weist der Senat bereits an dieser Stelle darauf hin, dass es bei der Darstellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar im Ausgangspunkt als ausreichend erachtet wird, wenn der Auskunftspflichtige Sachgesamtheiten zusammenfasst und bezüglich der Einzelheiten auf eine beigefügte Überschussrechnung oder -wie hier geschehen- seine Steuererklärungen nebst Anlagen und die hierin enthaltenen sog. Hausertragsrechnungen der einzelnen Objekte verweist (so auch OLG München, OLGR 1996 , 130 f = FamRZ 1996, 738 f). Geschuldet sind daneben aber nicht nur umfassende Angaben zu den weiteren Einkünften des Beklagten unter Einschluss seiner Kapitalerträge, sondern ebenso solche zu den weiteren für die Unterhaltsberechnung relevanten Positionen wie beispielsweise Krankenversicherungen und Vorsorgeaufwendungen. Auch insoweit muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, sich die entsprechenden Angaben selbst aus den vorgelegten Steuererklärungen des Beklagten herauszusuchen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.