Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung im Stufenantragsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Stufenantragsverfahren wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Bewertung eines unbezifferten, "steckengebliebenen" Zahlungsantrags bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe. Das OLG betont: Maßgeblich ist der realistisch begründete Zahlungsantrag; ist dieser nicht ermittelbar, gilt der Auffangwert nach §42 Abs.3 FamGKG.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen die Wertfestsetzung des Verfahrenswerts zurückgewiesen; Auffangwert von 3.000 € als nicht zu niedrig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Stufenantragsverfahren ist für die Verfahrensgebühr nach §23 RVG in Verbindung mit §38 FamGKG grundsätzlich der höchste Wert der Anträge maßgeblich.
Ein unbezifferter oder "steckengebliebener" Zahlungsantrag wird nicht nach bloß vorgerichtlich geäußerten Begehrensvorstellungen bewertet, sondern nach dem realistisch begründeten Zahlungsbegehren.
Lässt sich der realistisch begründete Zahlungsantrag aus der Aktenlage nicht ermitteln, kann der Auffangwert nach §42 Abs.3 FamGKG zugrunde gelegt werden.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, dass der in der Antragsschrift genannte Begehrenswert ohne gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §59 Abs.3 FamGKG; außergerichtliche Kosten können unterbleiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 12 F 825/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter vom 17.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 26.11.2012 (Az. 12 F 825/11) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere im eigenen Namen der Antragsgegnervertreter eingelegt, so dass die erforderliche Beschwer gegeben ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts des gesamten Stufenantrags durch das Amtsgericht in Höhe des Auffangwerts nach § 42 Abs. 3 FamGKG ist nicht zu niedrig erfolgt.
Grundsätzlich ist bei Stufenantragsverfahren für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 RVG, § 38 FamGKG der höchste Wert der Anträge maßgebend.
Streitig ist, wie der Wert des noch unbezifferten, „steckengebliebenen“ Zahlungsantrags zu bemessen ist.
Teilweise wird vertreten, dass dieser Wert anhand der vorgerichtlich geäußerten Erwartungen des Antragstellers zu schätzen ist (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393; OLG Celle JurBüro 2011, 483; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, 4. Auflage 2013, § 254 ZPO Rn. 34).
Teilweise wird eingeschränkt, dass es nicht auf jede geäußerte Erwartung, sondern nur auf die aufgrund der Tatsachenschilderung in der Antragsbegründung sich ergebende realistische Erwartung ankommt (KG Berlin JurBüro 2006, 594; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Schleswig JurBüro 2002, 80; Musielak/Heinrich, 9. Auflage 2012, § 3 Rn. 34 „Stufenantrag“).
Nach anderer Auffassung soll, wenn sich ein Zahlungsanspruch nicht mehr ergibt, nur der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sein (OLG Stuttgart FF 2008, 378; FamRZ 2005, 1765; KG Berlin NJW-RR 1998, 1615; KG Berlin MDR 1997, 598; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40).
Teilweise wird die Ansicht vertreten, in dem Fall, in welchem der Stufenantrag von der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht ist, sei der Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren (OLG Hamm FuR 2012, 614). Denn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führe nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Andernfalls hätte es der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eines Stufenantrags praktisch immer in der Hand, allein durch die Äußerung einer bestimmten, möglicherweise gänzlich unrealistischen, Begehrensvorstellung einen für die Verfahrenskostenhilfebewilligung maßgebenden Wert zu erzeugen, ohne dass für das Gericht die Möglichkeit bestünde, hierfür die hinreichenden Erfolgsaussichten überprüfen.
Der Senat stellt in der Konstellation, dass der Stufenantrag lediglich im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe gestellt sein soll, jedenfalls nicht auf den jeweils vorgerichtlich begehrten, sondern den realistisch begründeten Zahlungsantrag ab. Lässt sich dieser nach Aktenlage nicht ermitteln, kann von dem Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG ausgegangen werden.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass über den bereits titulierten Kindesmindestunterhalt hinaus ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt hätte verlangt werden können. Ob neben dem Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der Kreditbelastung, des seit Mai 2011 um 25 % rückläufigen Einkommens, des in der Folgezeit aufgenommenen Studiums durch den Antragsgegner und der grundsätzlich bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin Ansprüche auf Trennungsunterhalt bestanden, ist nach Aktenlage nicht zu beurteilen. Jedenfalls erscheinen die vorgerichtlich verlangten mtl. 342 € übersetzt.
Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des gesamten Stufenantrag mit dem Auffangwert von 3.000 €, wie vom Amtsgericht angenommen, nicht zu niedrig angesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.