Beschwerde zur Anrechnung von BAföG und fiktivem Einkommen auf Unterhalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine Beschwerde gegen die Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs ein, insbesondere zur Anrechnung von BAföG-Leistungen und zur Ansetzung fiktiver Einkünfte. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Es hielt ein fiktives Einkommen von 400 EUR für zumutbar und sprach die Anrechnung der BAföG-Leistungen als Bedarfsdeckung zu, wenn diese nicht subsidiär oder rückforderbar sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung zur Unterhaltsbedarfsberechnung wegen Anrechnung von BAföG und fiktivem Einkommen wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist in erster Linie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen.
Fiktive Einkünfte sind der bedürftigen Person anzurechnen, wenn es ihr zumutbar ist, eine mit der laufenden Ausbildung vereinbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen; die Zumutbarkeit ist von der bedürftigen Person substanziiert darzulegen.
Leistungen nach dem BAföG dienen der Bedarfsdeckung und sind bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen, soweit sie nicht subsidiär oder als Vorleistungen gewährt und nach Überleitung der Unterhaltsansprüche zurückforderbar sind.
Die Darlegungspflicht, dass BAföG-Leistungen subsidiär oder rückforderbar sind, obliegt der bedürftigen Partei; ohne entsprechende Darlegung ist eine Anrechnung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 31 F 265/04
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat.
Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.
1.
Grundlage für die Bedarfsberechnung ist in erster Linie das Einkommen des Antragsgegners, dass nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts monatlich 1.260,- EUR beträgt (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).
2.
Auf Seiten der Antragstellerin ist ein fiktives Einkommen von monatlich 400,- EUR in die Bedarfsberechnung einzustellen, denn angesichts des nur kurzen Zusammenlebens von 9 Monaten ist ihr zuzumuten, sich eine mit der Schulausbildung zu vereinbarende Nebentätigkeit zu suchen. Sie hat im Scheidungsverfahren selber vorgetragen, sich um eine solche Stelle bemüht zu haben, und damit die Zumutbarkeit selber eingeräumt. Dass sie eine angemessene Nebentätigkeit nicht hat finden können, ist nicht substantiiert dargelegt.
Hingegen sind die BAföG-Leistungen, die der Antragstellerin nach der im Mai 2003 erfolgten Trennung durch Bescheid vom 28.08.2003 bewilligt worden sind, nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, weil sie nicht Entgelt für eine Leistung sind, sondern der Bedarfsdeckung dienen.
3.
Also ist der Bedarf wie folgt zu berechnen:
Einkommen des Antragsgegners 1.260,00 EUR
./. fiktive Einkünfte der Antragstellerin 400,00 EUR
Differenz 860,00 EUR
davon 3/7 368,57 EUR
4.
Auf diesen Bedarf sind die BAföG-Leistungen anzurechnen, die bis August 2004 in Höhe von monatlich 507,- EUR und ab September 2004 in Höhe von 443,- EUR gezahlt worden sind. Dann bleibt keine Bedarfslücke.
Die Anrechnung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn die Bafög-Leistungen nur subsidiär oder als Vorleistungen gewährt würden und nach Überleitung der entsprechenden Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden könnten (BGH, FamRZ 1980, S. 126, 128) . Das ist aber von der für ihre Bedürftigkeit darlegungspflichtigen Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, denn die Förderung ist gegenüber Unterhaltsansprüchen gegen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nicht subsidiär, wie sich aus § 11 Abs. 2 BAföG ergibt.
Inwieweit die Anrechnung von als Darlehen gewährten BAföG-Leistungen der Billigkeit entspricht, bedarf keiner Entscheidung, denn die Zuschüsse für Schüler sind in voller Förderungshöhe endgültig und daher auch in voller Höhe anzurechnen (Kalthoener/Büttner; Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 569).