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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 25/05·10.02.2005

Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung der PKH: Anwendung der PKH-Regeln ab 01.01.2005

VerfahrensrechtProzesskostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendete sich mit Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und hob die Ratenzahlungsanordnung auf. Es stellte fest, dass bei Prüfung der Bedürftigkeit und der Raten nach §114, §115 ZPO auf die seit 01.01.2005 geltenden Vorschriften abzustellen ist, da keine abweichenden Übergangsregelungen greifen und der Schutz des Existenzminimums Verfassungsrang hat.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; die angeordnete Ratenzahlung wurde aufgehoben, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Überprüfung der Bedürftigkeit und der Festlegung von Raten im Beschwerdeverfahren sind die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Vorschriften in ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung anzuwenden, sofern keine ausdrücklichen Übergangsregelungen entgegenstehen.

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Änderungen des Prozesskostenhilferechts, die verhindern sollen, dass durch Ratenzahlungen das Existenzminimum unterschritten wird, sind verfassungsrechtlich zu beachten und rechtfertigen die Anwendung der neuen Rechtslage auch bei zuvor ergangenen Bewilligungsbeschlüssen, soweit diese erst künftig Wirkung entfalten sollen.

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Eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung der alten Rechtslage für vor dem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen vorsieht, kommt nicht zur Anwendung, wenn die Neuregelung auf die Gewährleistung des Existenzminimums abzielt.

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Soweit die seit 01.01.2005 geltenden Regelungen zu erhöhten Freibeträgen oder geänderten Anrechnungsregeln führen, ist eine Anordnung von Ratenzahlungen ausgeschlossen und die zuvor getroffene Ratenzahlungsanordnung aufzuheben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. II ZPO§ 114, 115 ZPO§ Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch§ Art. 70 I des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch§ Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005§ Art. 3 PKH-ÄndG (Prozesskostenhilfeänderungsgesetz)

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 12a F 528/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.11.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Unna vom 10.11.2004 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 03.12.2004 abgeändert.

Die Ratenzahlungsanordnung entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

3

1.

4

Auch wenn der angefochtene Bewilligungsbeschluss des Amtsgerichts noch vor dem 01.01.2005 ergangen ist, hält es der Senat mangels anderslautender Übergangsregelungen -zumal angesichts der vom Amtsgericht erst zum 01.01.2005 angeordneten Ratenzahlung- für gebotenen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin sowie der Festlegung etwaiger von ihr zu leistender Raten (§§ 114, 115 ZPO) auf die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Vorschriften in ihrer seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung abzustellen.

5

Angesprochen sind hiermit in erster Linie die durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I 2003 S. 3022) vorgenommenen Änderungen, die gemäß Art. 70 I des Gesetzes zu einem Großteil erst am 01.01.2005 in Kraft getreten sind, sowie daneben die gleichfalls mit Wirkung zum 01.01.2005 erfolgte Anhebung der Freibeträge nach § 115 I Nr. 2 ZPO (Nr. 1 der Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - BGBl. I 2004 S. 3842). Da die angesprochenen Änderungen darauf abzielen, das verfassungsrechtliche Gebot umzusetzten, dass durch die Belastung mit Ratenzahlungen das Existenzminimum einer Partei nicht unterschritten werden darf (BverfGE 78, 104/117 = NJW 1988, 2231; vgl. auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 115 Rz. 27, 32), kommt insoweit eine entsprechende Anwendung der in Art. 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes vom 10.10.1994 (PKH-ÄndG; BGBl. I 1994, S. 2954; abgedruckt in FamRZ 1994, 1578 f) getroffenen Übergangsregelung, die für den jeweiligen Rechtszug eine Fortgeltung der alten Rechtslage für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidungen vorsieht, nicht in Betracht.

6

2.

7

Die in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 03.12.2004 im einzelnen dargelegte, zum damaligen Zeitpunkt durchaus zutreffende Berechnung des einzusetzenden Einkommens der Antragstellerin i.S.d. § 115 ZPO ändert sich nach Maßgabe der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage wie folgt:

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- Nettoeinkommen der Antragstellerin im Zeitraum 01.01 - 31.08.2004 ohne Kindergeld = 15.460,28 €, d.h. mtl.1.932,54 €
- zzgl. Steuererstattung für 2003 monatsanteilig (1.492,32 € : 12)124,36 €
2.056,90 €
- abzgl. berufsbedingte Fahrtkosten gemäß EST-Bescheid 2003 mtl. rd.- 247,00 €
1.809,90 €
- abzgl. Abzüge gemäß § 82 II SGB XII:KFZ-Versicherung- 58,36 €
Haftpflichtversicherung- 7,75 €
Rechtschutzversicherung- 9,81 €
1.733,98 €
- abzgl. Erwerbsfreibetrag nach § 82 III SGB XII (30 % von 1.809,90 €)- 542,97 €
- abzgl. Freibetrag der Antragstellerin- 442,00 €
- abzgl. Freibetrag des Kindes (311,00 € ./. 154,00 € Kindergeld ./. 249,00 € Unterhalt)- 00,00 €
- abzgl. Hausfinanzierung B incl. Lebensversicherung mtl.- 566,53 €
- abzgl. Heizkosten mtl.- 150,00 €
- abzgl. Wasser-/Abwasserkosten mtl. rd.- 23,00 €
- abzgl. Gebäude-, Hausrat- und Glasversicherung mtl. rd.- 38,50 €
- abzgl. Krankenzusatzversicherungen E- 68,69 €
- abzgl. Kreditraten E2 Bank- 157,37 €
Unterdeckung:- 255,08 €
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Für Ratenzahlungsanordnungen bleibt danach -anders als nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage- kein Raum.