Beschwerde gegen Wertfestsetzung nach FamGKG: Ehesache, Versorgung, Zugewinn
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Wertfestsetzung des Amtsgerichts für Ehesache, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. Das OLG Hamm hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und die Verfahrenswerte neu festgesetzt (Ehesache 422.789 €, Versorgungsausgleich 24.585 €, Zugewinnausgleich 5.160.299 €). Die Entscheidung stützt sich auf §43, §50 und §38 FamGKG; insbesondere wurde ein Freibetrag je Ehegatte und ein 5%-Ansatz des bereinigten Vermögens zugrunde gelegt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in Teilen abgeändert und Verfahrenswerte neu festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert der Ehesache ist nach §43 Abs.1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.
Bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist vom vorhandenen Vermögen ein angemessener Freibetrag je Ehegatte abzuziehen; nur das um diesen Freibetrag bereinigte Vermögen ist für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Das um den Freibetrag bereinigte Vermögen wird nicht vollständig, sondern nur mit einem vom Gericht nach den Umständen zu bemessenden Prozentsatz (hier 5 %) in Ansatz gebracht.
Für die Wertfestsetzung des Versorgungsausgleichs sind für jedes Anrecht gem. §50 Abs.1 S.1 FamGKG 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens anzusetzen.
Der Verfahrenswert eines Stufenantrags richtet sich nach §38 FamGKG nach dem werthöchsten in Aussicht gestellten Antrag und ist hier nach dem höherrangigen Zahlungsantrag der dritten Stufe zu bemessen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 106 F 223/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 01.07.2019 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 23.08.2019 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf
422.789 € für die Ehesache,
24.585 € für den Versorgungsausgleich,
5.160.299 € für den Zugewinnausgleich.
Gründe
Die gem. § 59 Abs.1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet.
1.
Der Wert der Ehesache beläuft sich nur auf 422.789 €.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
| Antragsteller | ||||
| Einkommen | 15.000,00 € | *3 | 45.000,00 € | |
| Vermögen | 7.518.296,00 € | |||
| ./. Freibetrag (wie Amtsgericht) | -60.000,00 € | |||
| Differenz | 7.458.296,00 € | |||
| davon 5% | 372.915,00 € | |||
| Antragsgegnerin | ||||
| Einkommen | 1.390,00 € | *3 | 4.170,00 € | |
| Vermögen | 74.083,00 € | |||
| ./. Freibetrag (wie Amtsgericht) | -60.000,00 € | |||
| Differenz | 14.083,00 € | |||
| davon 5% | 704,00 € | |||
| Summe | 422.789,00 € | |||
Der Verfahrenswert einer Ehesache ist nach der Regelung in § 43 Abs.1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.
Gem. § 43 Abs.2 FamGKG ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Eheleute auf deren zusammengerechnetes Quartalseinkommen von 49.170 € abzustellen.
In der Rechtsprechung besteht Übereinkunft, dass für die Wertfestsetzung der Ehesache nicht das vorhandene Vermögen als solches ausschlaggebend ist, sondern dass zur Beurteilung der „Vermögensverhältnisse“ der Eheleute nur auf einen prozentualen Anteil davon abzustellen ist.
Dabei wird teilweise die Ansicht vertreten, dieser prozentuale Anteil sei ohne vorherigen Abzug eines Freibetrages von dem Gesamtvermögen zu ermitteln. Da die ehelichen Lebensverhältnisse aber üblicherweise davon geprägt sind, dass mit einem bestimmten Anteil des vorhandenen Vermögens Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens getroffen werden soll, erscheint der Abzug eines Freibetrags geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2019 – 9 WF 232/18 –, juris m.w.N.).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht insoweit von dem Vermögen der Ehegatten einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte abgezogen hat.
Der Senat schließt sich auch der überwiegend vertretenen Auffassung an, das um den Freibetrag bereinigte Vermögen für die Wertfestsetzung nicht insgesamt, sondern lediglich mit einem bestimmten Prozentsatz in Ansatz zu bringen. Das Amtsgericht hat insoweit mit einem Prozentsatz von 7,5 gerechnet. Diesen hält der Senat im vorliegenden Fall für zu hoch und berücksichtigt deshalb – im Einklang mit dem 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) - bei der Wertfestsetzung nur 5% des um die Freibeträge bereinigten Vermögens.
Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs.1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des Umfangs und der Bedeutung der Sache ist hier keine Herab- oder Heraufsetzsetzung des Verfahrenswertes veranlasst, weil die Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen keine vom Normalfall abweichenden Besonderheiten aufweist.
2.
Der Wert des Versorgungsausgleichs beträgt 24.585 €. Im vorliegenden Fall sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs fünf Anrechte zu prüfen. Für jedes Anrecht sind gem. § 50 Abs.1 S.1 FamGKG 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens anzusetzen, das sich hier insgesamt auf 49.170 € beläuft.
3.
Der Verfahrenswert des Stufenantrags richtet sich gem. § 38 FamGKG (nur) nach dem werthöchsten Antrag, hier also nach dem in der dritten Stufe in Aussicht genommenen Zahlungsantrag.