Beschwerde gegen Zurückweisung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin focht die Zurückweisung ihres Antrags auf Abtrennung der Zugewinnausgleichsfolge im Scheidungsverfahren an. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, da eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO hier nicht statthaft ist und die Abtrennung im Ermessen des Gerichts liegt. Zudem lagen die Voraussetzungen einer Abtrennung (§ 628 Ziff. 4 ZPO) wegen fehlender außergewöhnlicher Verzögerung nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Abtrennungsantrags nach § 628 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerde der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung eines ‚das Verfahren betreffenden Gesuchs‘ darstellt.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Abtrennung einer Scheidungsfolgesache nach § 628 ZPO ist regelmäßig nicht beschwerdefähig, weil die Abtrennung im Ermessen des Gerichts liegt und Parteianträge lediglich eine Anregung darstellen.
Die Verweigerung der Abtrennung verletzt keine subjektiven Rechte des Antragstellers, sofern kein Anspruch auf Auflösung des Scheidungsverbunds besteht und die Ablehnung die Partei nicht verschlechtert.
Für die Bejahung einer Abtrennung wegen ‚außergewöhnlicher Verzögerung‘ (§ 628 Ziff. 4 ZPO) ist in der Regel eine voraussichtliche Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren maßgeblich; maßgeblicher Beginn ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags desjenigen Ehegatten, der eine unzumutbare Härte geltend macht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; dem Unterliegenden sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahlen, 15 F 33/02
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 29.06.2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit dem xxx verheiratete und seit Februar 2001 getrennt lebende Eheleute. Beide Parteien beziehen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Scheidungsantrag des am xxx geborenen Antragstellers ist der am xxx geborenen Antragsgegnerin am 23.03.2002 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 28.03.2002 (Bl. 17 GA) und 06.05.2002 (Bl. 47 GA) haben die Parteien sich wechselseitig im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, mit Schriftsatz vom 02.07.2003 (Bl. 302) hat die Antragsgegnerin später einen eigenen Scheidungsantrag gestellt und hiermit den Antrag verbunden, das Verfahren hinsichtlich des Zugewinns abzutrennen. Zur Begründung ihres Abtrennungsantrags hat die Antragsgegnerin u.a. darauf verwiesen, das laufende Scheidungsverfahren stelle für sie eine besondere nervliche wie gesundheitliche Belastung dar, zudem sei sie auf den zu ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleich angewiesen, um aus dem hieraus zu erwartenden Ausgleichsbetrag ihr karges Renteneinkommen von derzeit nur 330,00 € monatlich aufzustocken.
Mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 29.06.2004 hat das Amtsgericht den Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin verurteilt, im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage des jeweils anderen Teil die Richtigkeit der zuvor gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Daneben hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag der Antragsgegnerin auf Abtrennung des Verfahrens über die Folgesache Zugewinn zurückgewiesen.
Gegen die letztgenannten Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts, mit der die Abtrennung einer Folgesache nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt wurde, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (Zulässigkeit verneinend u.a.: OLG Köln, OLGR 2003, 169 f; OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 150 f; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 167; 430; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 98; 1978, 362; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 433; OLG Oldenburg, OLGR 2000, 202 f; OLG Dresden, FamRZ 1994, 1121; OLG Hamburg, MDR 1978, 148, m.w.N.; OLG Hamm - 6. FamS -, FamRZ 1979, 724 = NJW 1979, 1309; FamRZ 1993, 984 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 1011; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1121; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, § 628 ZPO Rz. 16; Zöller/Philippi, ZPO, Rz. 11, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 628 Rz 9 f m.w.N.; Zulässigkeit bejahend dagegen: u. a. OLG München OLGR 1994, 80f; OLG Naumburg, OLGR 2001, 464 f; OLG Hamm - 1. FamS -, FamRZ 1978, 811; OLG Hamm - 4. FamS -, FamRZ 1977, 811; FamRZ 1986, 1121 = NJW-RR 1987, 986; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1979, 62; OLG Dresden - 11. FamS -, Beschluß v. 4. 3. 1996 - 11 WF 316/95 -, nicht veröffentlicht; MünchKomm/Klauser, ZPO, § 628 Rz. 19; Rolland, 1. EheRG, § 628 ZPO Rz. 15; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil I Rz. 396; wohl auch Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 628 Rz. 11).
2.
Der Senat folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (u.a. Beschuss des Senats vom 18.5.2001 - 11 WF 140/01, FamRZ 2002, 333) der erstgenannten Auffassung.
Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung eines "das Verfahren betreffenden Gesuches" darstellt. Beides ist hier nicht der Fall.
Die Vorschriften der §§ 622 ff ZPO eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit gegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgesache. Der Antrag, die Ehe nach Abtrennung einer Folgesache zu scheiden, stellt weiterhin auch kein "das Verfahren betreffendes Gesuch" i. S. d. § 567 Abs. 1 ZPO dar. Die Entscheidung über eine Abtrennung von anhängigen Folgesachen ist vom Familiengericht von Amts wegen zu treffen und steht - wie auch der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 628 ZPO zeigt ("Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben....") im Ermessen des Gerichts, weshalb ein entsprechender Antrag einer Partei lediglich eine Anregung darstellt (OLG Oldenburg, OLGR 2000, 202 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGR 1998, 433; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 167 = FamRZ 1994, 1121; Zöller/Philippi, ZPO-Komm., 24. Aufl., § 628 Rz. 11; Sedemund/Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht, ZPO, 3. Aufl., § 628 Rz. 16).
Auch der besondere Charakter als Ermessensentscheidung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens rechtfertigt nicht die Anfechtbarkeit einer die Abtrennung verweigernden Entscheidung des Gerichts (OLG Oldenburg, aa0. m.w.N.). Die Verweigerung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache bedeutet nur, dass der vom Gesetzgeber in § 623 ZPO grundsätzlich angeordnete Scheidungsverbund beibehalten wird. Die Antragsgegnerin wird durch eine Ablehnung im Vergleich zu ihrer Ausgangssituation danach nicht schlechter gestellt. Die Ablehnung der Abtrennung verletzt zudem auch keine Rechte der Antragsgegnerin, da kein Anspruch auf die Auflösung des Verbundverfahrens besteht.
Schließlich liegt auch nicht etwa der Fall eines - nach § 252 ZPO anfechtbaren - Verfahrensstillstandes vor. Das Familiengericht betreibt erkennbar entsprechend § 623 Abs. 1 ZPO den Abschluss des Verfahrens als ganzes, indem es die Parteien mit Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil vom 29.06.2004 wechselseitig verurteilt hat, die Richtigkeit ihrer im Rahmen der erhobenen Stufenklagen zum Zugewinn gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.
3.
Obwohl nach Vorstehendem für die Bescheidung der Beschwerde unerheblich, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verfahrensabtrennung nach § 628 Ziffer 4 ZPO -allein diese käme hier überhaupt in Betracht- (noch) nicht vorliegen. Eine "außergewöhnliche Verzögerung" der Entscheidung über die Folgesache i.S.d. Bestimmung wird in der Regel dann bejaht, wenn die voraussichtliche Verfahrensdauer zwei Jahre übersteigt (BGH, Urt. v. 2.7.1986 - IV b 54/85, NJW 1987, 1772 = FamRZ 1986, 998). Für die Bemessung der Verfahrensdauer ist dabei aber bei beiderseitigem Scheidungswillen auf die Verfahrensdauer ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der eine unzumutbare Härte geltend macht (ebenso OLG Stuttgart, MDR 1998, 290; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 412, 413; Baumbach/Lauterbach-Albers, aa0. § 618 Rz. 5; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 628 Rz. 5a; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 628 Rn. 12 a). Seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Antragsgegnerin sind aber erst etwa 1 1/4 Jahre verstrichen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.