PKH für nachehelichen Unterhalt trotz Untersuchungshaft des Unterhaltspflichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gegen ihren in Haft befindlichen Ehegatten; das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung Leistungsunfähigkeit. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH, da der Unterhaltsanspruch Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Gericht berücksichtigt fiktives Einkommen und Mieteinnahmen und verweist auf Ausnahmen bei selbst verschuldeter Leistungsunfähigkeit (§ 242 BGB).
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet; Klägerin wird PKH für nachehelichen Unterhaltsanspruch bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit kann im PKH-Verfahren fiktives früher erzieltes Einkommen sowie vorhandene Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen) herangezogen werden.
Die bloße Inhaftierung des Unterhaltspflichtigen begründet nicht automatisch die Unzulässigkeit eines Unterhaltsanspruchs; eine Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit kann trotz selbstverschuldeter Lage erforderlich sein.
Die Berufung auf Leistungsunfähigkeit ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn das zu ihr führende Verhalten in einem hinreichenden unterhaltsrechtlichen Bezug zur Verletzung der Unterhaltspflicht steht.
Prozesskostenhilfe darf nicht versagt werden, wenn für die Entscheidung entscheidungserhebliche schwierige Rechts- oder Tatfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 291/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.06.2004 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 12. Mai 2004 abgeändert.
Der Klägerin wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W aus P Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Von der Anordnung einer Ratenzahlung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft des Scheidungsverfahrens.
Trennungs- und Kindesunterhalt wurden tituliert. Dem vor dem Familiengericht Ibbenbüren geschlossenen Vergleich vom 10.04.2003 (4 F 602/02) wurde ein Gesamteinkommen des Beklagten von 2.469,68 € zu Grunde gelegt. Der Beklagte war zu dieser Zeit bei einer Firma in X als Kraftfahrer tätig.
Der Beklagte befindet sich seit dem 10.01.2004 in Untersuchungshaft, weil er am 09.01.2004 versucht haben soll, die Klägerin umzubringen. Am 30.06.2004 ist er vom Schwurgericht des Landgerichts Münster wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beklagte leistungsunfähig sei, weil er sich in Untersuchungshaft befindet.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin gem. § 114 S. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aus §§ 1569, 1570, 1572 BGB.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte nicht leistungsfähig ist, weil er sich derzeit in Untersuchungshaft befindet. Er erzielt zwar kein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (als Kraftfahrer) mehr, die im Vergleich angegebenen Mieteinkünfte in Höhe von monatlich 850,00 € dürften ihm aber verblieben sein. Nach Auffassung des Senats ist dem Beklagten das bis Ende des Jahres 2003 erzielte Einkommen als Kraftfahrer jedenfalls fiktiv hinzuzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistungsunfähigkeit grundsätzlich zu beachten, auch wenn sie schuldhaft herbeigeführt worden ist (BGH FamRZ 1985, 158). Ausnahmsweise darf sich der Unterhaltspflichtige gem. § 242 BGB nicht auf die Leistungsunfähigkeit berufen, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht vorgeworfen werden kann. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (BGH FamRZ 1982, 913, 914). Für den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug, einer Straftat reicht es nicht aus, wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Vielmehr ist erforderlich, daß die Straftat auf einem Fehlverhalten des Unterhaltspflichtigen beruht, das sich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht. Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte – etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen – (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (BGH FamRZ 1982, 913, 914; 2002, 813, 814).
Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem Beklagten zur Last gelegten Straftat liegt nach – vorläufiger Bewertung im Prozeßkostenhilfeverfahren – vor. Es ist zumindest anzunehmen, daß die Klägerin durch die Körperverletzung und die damit verbundenen physischen und psychischen Folgen (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist.
Einer abschließenden Bewertung dieser Fragen bedurfte es im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht. Jedenfalls darf Prozeßkostenhilfe dann nicht versagt werden, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind (BVerfG NJW 1994, 241; NJW RR 2002, 793; BGH NJW 1998, 82). Daß die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Leistungsfähigkeit eine schwierige Rechtsfrage darstellt, ist vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom 20.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 813) hervorgehoben worden.