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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 152/04·16.08.2004

Verwerfung sofortiger Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss in Unterhaltsvollstreckung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem nachehelichen Unterhaltstitel ein. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Beschlüsse nach § 769 ZPO nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzesverletzung oder Ermessensfehlgebrauch anfechtbar sind. Eine fehlende schriftliche Begründung allein rechtfertigt keine Zulassung; das Amtsgericht verwies auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Einstellungsbeschluss als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse ist nach § 769 ZPO grundsätzlich unzulässig; sie wird nur ausnahmsweise zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (entsprechende Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO).

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Eine Entscheidung ist nur dann als greifbar gesetzeswidrig anzusehen, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.

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Die fehlende schriftliche Begründung eines Einstellungsbeschlusses begründet nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde, soweit das Gericht in einer Nichtabhilfeentscheidung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und dort geäußerte, hinreichende Feststellungen Bezug nimmt.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 769 ZPO§ 707 Abs. 2 ZPO§ 97 I ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 796/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 09.06.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Ibbenbüren vom 26.05.2004 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.06.2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Parteien sind durch Verbundurteil des Amtsgerichts Kassel vom 23.11.1999 rechtkräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger ist aufgrund des genannten Urteils verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.188,10 DM = 1.118,76 Euro zu zahlen. Mit seiner Klage erstrebt er unter Hinweis darauf, dass die Beklagte seit längerem in einer verfestigten neuen Partnerschaft lebe und hierdurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels dahin, dass er mit Wirkung ab dem 01.01.2003 nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er hat dies mit dem Antrag verbunden, die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Urteil vorläufig einzustellen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag teilweise entsprochen und durch den angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23.11.1999 einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 5.932,00 Euro eingestellt, "soweit Unterhaltsansprüche von nicht mehr als 130,00 Euro monatlich betroffen sind". Nach Beschwerdeeinlegung durch die Beklagte hat es den Einstellungsbeschluss mit Beschluss vom 14.06.2004 dahin präzisiert und richtiggestellt, dass sich die Einstellung allein auf den laufenden Unterhalt für die Zeit ab dem 01.11.2003 bezieht und auch insoweit nur den monatlich 130,00 Euro übersteigenden Betrag erfasst. Der weitergehenden Beschwerde hat das Amtsgericht dagegen nicht abgeholfen.

4

II.

5

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

6

1.

7

Die Anfechtbarkeit nach § 769 ZPO ergangener Beschlüsse wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstreit Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, § 769 Rn. 12-14 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rn. 13 m.w.N.; Künkel, MDR 1989, 309 ff). Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1998, 620; OLG Rostock FamRZ 1996, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 225; OLG München FamRZ 1990, 1267, je m. w. N.), die in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO eine Anfechtung grundsätzlich verneint und nur ausnahmsweise dann zulässt, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht oder das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensfehlgebrauch).

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2.

9

Eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses in diesem Sinne ist hier weder dargetan noch ersichtlich.

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a)

11

Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht als greifbar gesetzeswidrig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (BGH NJW-RR 1986, 738). Hierfür fehlt jeder konkrete Anhalt.

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b)

13

Allein die fehlende Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 26.05.2004 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ob das Amtsgericht bereits wegen der (grundsätzlichen) Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung eine Begründung als entbehrlich ansehen durfte (so Schneider MDR 1985, 548 m.w.N. zu Fn. 12; Zöller, ZPO, § 769 Rz. 6; a.A. KG KGR 1995, 130; OLG Frankfurt/M. MDR 1999, 504 m.w.N., Baumbach/Lauterbach-Hartmann, aa0. § 769 Rz. 13 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn im Rahmen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 14.06.2004 hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf das Protokoll der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 und den dort erteilten und auch näher begründeten Hinweis auf einen nach seiner Auffassung nur noch in eingeschränkter Höhe bestehenden Unterhaltsanspruch der Beklagten Bezug genommen, was ausreichte.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.