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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 15/01·10.05.2001

Beschwerde gegen PKH-Versagung: Kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei brasilianischem Recht

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt PKH für eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich gegen ihren brasilianischen Exmann. Das Amtsgericht lehnte ab, weil nach Art.15 EGBGB brasilianisches Recht gilt, das keinen Zugewinnausgleich kennt. Das OLG wies die Beschwerde ab: Eine wirksame Wahl deutschen Güterrechts liegt nicht vor; eine solche Wahl hätte ausdrücklich notariell beurkundet sein müssen (Art.15 Abs.3 i.V.m. Art.14 Abs.4 EGBGB). Zudem fehlt substantiiertes Vorbringen zum anwendbaren brasilianischen Güterstand, sodass keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargetan sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen, da kein anwendbares deutsches Güterrecht und keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargelegt sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 15 EGBGB bestimmt die auf das güterrechtliche Innenverhältnis einer im Ausland geschlossenen Ehe anzuwendende Rechtsordnung; ein Anspruch aus deutschem Zugewinnausgleich besteht nur, wenn deutsches Recht hierfür anwendbar ist.

2

Die Vereinbarung, deutsches Recht für die zukünftige güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwenden, bedarf der ausdrücklichen notariellen Beurkundung (Art.15 Abs.3 i.V.m. Art.14 Abs.4 EGBGB).

3

Eine notarielle Vereinbarung, die sich nur auf bestimmte Trennungs- und Scheidungsfolgen erstreckt, begründet nicht automatisch eine allgemeine Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechts.

4

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind hinreichende Erfolgsaussichten durch substantiierten Vortrag darzulegen; unzureichende Darlegungen zum anwendbaren ausländischen Güterrecht begründen keine Erfolgsaussicht für eine Zugewinnausgleichsklage.

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahlen, 16 F 206/00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Ahlen vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Brasilianer. Sie haben in Brasilien geheiratet. Nach in Deutschland erfolgter Ehescheidung begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

4

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, für den Güterstand der Parteien gelte gem. Artikel 15 EGBGB brasilianisches Recht, das keinen Zugewinnausgleich kenne. Die Klage sei deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.

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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

6

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt sachlich aber ohne Erfolg.

8

1.

9

Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, daß sich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe mit dem Antragsgegner gem. Artikel 15 EGBGB nach brasilianischem Recht richten und daß das brasilianische Recht keinen Zugewinnausgleich kennt.

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Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich könnte die Antragstellerin daher nur geltend machen, wenn die Parteien für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Anwendung deutschen Rechts vereinbart hätten. Das ist aber, wie schon das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht der Fall.

11

Der Wortlaut des notariellen Vertrages vom 10. September 1997 ist eindeutig. Darin ist nur für die Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung, um deren Beurkundung die Parteien den Notar gebeten hatten, die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart worden.

12

Wenn die Beschwerde darauf hinweist, daß der Notarvertreter die Parteien nach dem Inhalt der Urkunde auch über Artikel 15 EGBGB belehrt habe, ist daraus nicht zu schließen, daß deutsches Güterrecht vereinbart worden ist.

13

Was Inhalt der Belehrung zu Artikel 15 gewesen ist, wird nicht im einzelnen dargestellt. Für die Punkte, zu denen die Parteien eine Regelung wünschten, spielte die Vorschrift keine Rolle.

14

Daß Inhalt der Absprache gewesen sein soll, das wärend Ehe erworbene Vermögen nach den Regeln des Zugewinnausgleichs zu behandeln, wird nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn dieser Punkt aber besprochen worden wäre, ist eine wirksame Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes nach deutschem Recht nicht erfolgt, weil der notarielle Vertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Anwendung des deutschen Rechts auf die konkret geregelten Punkte beinhaltete. Die Wahl des deutschen Rechts für die zukünftige güterrechtliche Auseinandersetzung hätte aber gem. Artikel 15 Abs. 3, 14 Abs. 4 EGBGB ausdrücklich notariell beurkundet werden müssen.

15

2.

16

Auch der Hinweis in der Antragsschrift, die Antragstellerin sei nach brasilianischem Recht hälftig an dem gemeinsamen Vermögen der Parteien beteiligt, begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Stufenklage.

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Es fehlt schon hinreichender Vortrag, ob die Parteien in Brasilien eine güterrechtliche Vereinbarung getroffen haben oder ob der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gem. Artikel 258 des brasilianischen Zivilgesetzbuches gilt.

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b)

19

Sollte der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft anwendbar sein, was bisher nicht festzustellen ist, wäre während der Ehe erworbenes Gut vom Antragsgegner verwaltetes Gesamtgut geworden (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band 3, Brasilien, S. 50, 51).

20

Vorbehaltlich näherer Prüfung des brasilianischen Rechts wird sich die Antragstellerin dann als Miteigentümerin Gewißheit über den Bestand des Gesamtguts verschaffen können, so daß sie insoweit keinen Anspruch auf Auskunft haben dürfte.

21

All dies bedarf aber beim bisherigen Verfahrensstand keiner Entscheidung.