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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 147/02·06.02.2003

PKH für Abänderungsklage: Anspruch auf Tabellenunterhalt, Rückweisung höherer Forderung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die minderjährigen Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage zur Erhöhung titulierten Unterhalts gegen den Beklagten. Das OLG Hamm bewilligt PKH teilweise für den Anspruch auf Tabellenunterhalt (Einkommensgruppe 1) und setzte konkrete Monatsbeträge für verschiedene Zeiträume fest. Eine Geltendmachung von 135 % des Regelbetrags wurde wegen fehlender Darlegung und Beweisführung abgelehnt. Der Vater habe seine Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend dargetan, so dass nur der Mindestunterhalt Aussicht auf Erfolg habe.

Ausgang: Beschwerde der Kläger teilweise stattgegeben: PKH für Abänderungsklage hinsichtlich des Tabellenunterhalts bewilligt, weitergehende Anträge auf 135 % des Regelbetrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ergibt sich aus § 1601 BGB; bei gesteigerter Unterhaltspflicht bestimmt sich das Maß des angemessenen Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 I BGB).

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Minderjährige sind von der Darlegungs- und Beweislast nur für den Tabellenunterhalt der Einkommensgruppe 1 befreit; für die Geltendmachung höheren Unterhalts gelten die allgemeinen Beweislastgrundsätze.

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Zur Berechnung eines fiktiven oder zurechenbaren Einkommens ist auf die Möglichkeit des Unterhaltsverpflichteten abzustellen; fehlen substantiierte Darlegungen zur Unmöglichkeit der Erwerbsaufnahme, kann ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden.

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Bei gesteigerter Unterhaltspflicht trifft den Unterhaltsverpflichteten eine Erwerbsobliegenheit: er hat seine Interessen an Umschulung ggf. zurückzustellen und intensive Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche zu verfolgen; bloße Verweisungen auf das Arbeitsamt genügen nicht als Nachweis der Unmöglichkeit der Erwerbsaufnahme.

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Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage ist zu bewilligen, soweit die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (hier: Aussicht auf Durchsetzung des Tabellenunterhalts).

Relevante Normen
§ 1601 BGB§ 1603 II Satz 1 BGB§ 1610 I BGB§ 1610 III BGB§ 1612 b V BGB§ 121 III ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 30 F 10/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger vom 28. März 2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 4. März 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert:

Den Klägern wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit der Klage das Ziel verfolgen, daß der Beklagte in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mülheim vom 7. Mai 2001 (28 FH 6/01) verurteilt wird, wie folgt Unterhalt an die Kläger zu zahlen:

1. für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001

für den Kläger zu 1) monatlich 444,00 DM,

für die Klägerin zu 2) monatlich 444,00 DM,

2. für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2002

für den Kläger zu 1) monatlich 269,00 Euro,

für die Klägerin zu 2) monatlich 228,00 Euro,

3. für die Zeit ab 1. Dezember 2002

für den Kläger zu 1) monatlich 269,00 Euro,

für die Klägerin zu 2) monatlich 269,00 Euro.

Gründe

2

1.

3

Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mülheim vom 7. Mai 2001 (28 FH 6/01) verpflichtet, an seine Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von je 431,00 DM zu zahlen. Die Kläger wollen mit einer Abänderungsklage höheren Unterhalt durchsetzen. Der Beklagte hält sich für nicht leistungsfähig, weil er an einer Umschulungsmaßnahme teilnimmt und nur Unterhaltsgeld erhält. Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte eine Arbeit finden könnte, die es ihm ermöglichen würde, höheren als den bereits titulierten Unterhalt zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zulässige Beschwerde der Kläger, mit der sie Prozeßkostenhilfe für Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages begehren. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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2.

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Die Klage bietet hinreichene Aussicht auf Erfolg, soweit die Kläger den Mindestunterhalt, also Unterhalt in Höhe der Einkommensgruppe 1 der Unterhaltstabelle, verlangen.

6

Der Unterhaltsanspruch folgt aus § 1601 BGB. Der Beklagte ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber gemäß § 1603 II Satz 1 BGB in gesteigertem Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Der Ansicht der Kläger, ihnen stehe als Existenzminimum Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu, ist nicht zu folgen. Der Bedarf der minderjährigen Kinder ist auch nach dem Wegfall des § 1610 III BGB nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsverpflichteten mit dem sog. Existenzminimum gleichzusetzen. Der Unterhaltsanspruch ist individuell zu bemessen. Im Verwandtenunterhalt, um den es hier geht, bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemessenen Unterhalts grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 I BGB). Daraus folgt, daß minderjährige Kinder weiterhin nur in Höhe des Tabellenunterhalts nach der Einkommensgruppe 1 von der Darlegungs- und Beweislast für ihren Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sind. Verlangen sie dagegen höheren Unterhalt, so gelten die allgemeinen Beweislastgrundsätze (BGH FamRZ 2002, 536).

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Von Dezember 2002 an sind beide Kläger in die Altersstufe 3 der Unterhaltstabelle einzuordnen. Ihnen steht daher nach der neuen Tabelle Unterhalt in Höhe von 269,00 Euro monatlich zu. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, weil der Beklagte außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b V BGB). Um Unterhalt in dieser Höhe leisten zu können, muß der Beklagte monatlich netto 1.288,00 Euro verdienen (269,00 Euro + 269,00 Euro + 750,00 Euro). Dabei hat der Senat als notwendigen Eigenbedarf des Beklagten denjenigen Tabellenbetrag zugrundegelegt, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg, in dem der Beklagte lebt, angewendet wird. Um ein Einkommen in Höhe von netto 1.288,00 Euro monatlich zu verdienen, müßte der Beklagte ein Erwerbseinkommen in Höhe von brutto 2.000,00 Euro erzielen. Das zeigt folgende Rechnung:

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Bruttoverdienst = 2.000,00 Euro

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./. Lohnsteuer (Steuerklasse I) = 292,41 Euro

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./. Solidaritätszuschlag (Kinderfreibeträge: 2 x 0,5) = 8,62 Euro

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./. Rentenversicherung (19,5 %) = 195,00 Euro

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./. Arbeitslosenversicherung = 65,00 Euro

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./. Krankenversicherung (14 %) = 140,00 Euro

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./. Pflegeversicherung = 17,00 Euro

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verbleiben = 1.281,97 Euro

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Das vom Beklagten tatsächlich verdiente Einkommen ist zwar geringer. Er bezieht nur Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 352,87 Euro (Bl. 56 d.A.). Darauf kann sich der Beklagte aber nicht berufen. Wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist er gehalten, sein Interesse an einer Umschulung zurückzustellen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihm ermöglicht, den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen. Daß es ihm nicht möglich ist, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Er hat nicht einmal nachvollziehbar behauptet, daß er ernsthaft einen Arbeitsplatz gesucht hat. Daß das Arbeitsamt nicht in der Lage ist, ihm einen Arbeitsplatz zu vermitteln, kann als richtig unterstellt werden. Das reicht aber als Nachweis für die Unmöglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht aus. Vielmehr muß vom Unterhaltsverpflichteten eine intensive Eigeninitiative verlangt werden. Daß der Beklagte bei der gebotenen Intensität der Arbeitsplatzsuche einen angemessenen Arbeitsplatz nicht hätte finden können, kann nicht festgestellt werden. Gegen diese Annahme spricht, daß der Beklagte über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügt, daß er sich zum Umwelttechniker hat umschulen lassen und daß er in diesem Beruf, wenn auch nur kurzfristig, gearbeitet hat. Schließlich wird die Einschätzung auch durch die Tatsache gestützt, daß der Beklagte in der Vergangenheit schon ein entsprechendes Einkommen erzielt hat. Aus seinem Versicherungsverlauf (Bl. 93 f d.A.) ist zu ersehen, daß der Beklagte in der Zeit von Januar bis Juli 1994 insgesamt 27.345,85 DM verdient hat. Das sind pro Monat 3.906,55 DM. Damit bewegt sich das damals erzielte Einkommen in Höhe derjenigen Beträge, die ihm als fiktives Einkommen zugerechnet werden (2.000,00 Euro = 3.911,66 DM).

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Die Zurechnung eines höheren Einkommens, wie es die Kläger für richtig halten, erscheint dagegen unrealistisch. Die Kläger behaupten, der Beklagte könne als Umwelttechniker netto 2.229,36 Euro monatlich verdienen. Dagegen spricht jedoch, daß der Beklagte über wenig Berufserfahrung in dem von ihm erlernten Beruf verfügt und er sich deshalb bei der Wiedereingliederung mit einem geringeren Einkommen zufriedengeben müßte. Gegen die Zurechnung eines höheren Einkommens spricht weiter die Berufsbiographie des Beklagten. Aus dem Versicherungsverlauf ist zu ersehen, daß der Beklagte seit den 90er Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gestanden hat, sondern von Leistungen des Arbeitsamtes gelebt hat. Auch sein Versuch, sich selbständig zu machen, ist gescheitert. Das erschwert die Suche nach einem Arbeitsplatz. Zugunsten der für ein höheres Einkommen darlegungs- und beweispflichtigen Kläger kann somit nicht unterstellt werden, daß der Beklagte mehr verdienen könnte als ein Einkommen, das notwendig ist, um den Mindestunterhalt der Kläger sicherzustellen.

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3.

19

Die erstinstanzliche Entscheidung war daher entsprechend abzuändern. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 121 III ZPO.