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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 146/03·12.02.2003

Beschwerde gegen Ablehnung der PKH für Unterhaltsklage zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Unterhaltsklage gegen die Mutter. Streitpunkt ist, ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht. Das OLG bestätigt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klägerin nicht dargetan hat, ihr Studium zielstrebig betrieben zu haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt liegt daher nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen; Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

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Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst die Kosten einer Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB).

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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreibt, sodass sie innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

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Bei drohender Studienzeitverlängerung, etwa infolge Krankheit, besteht eine Informationspflicht des Studierenden gegenüber den Eltern über die Gründe der Verzögerung.

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Bei einem Ausbildungsabbruch hat der Unterhaltsberechtigte zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.

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Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die Klage nach Lage des Rechts und der Beweisführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 1610 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 31 F 153/03

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.08.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 26.06.2003 zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihr für die Unterhaltsklage gegen ihre Mutter keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst auch die Kosten einer Ausbildung des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB). Die Beklagte war daher zunächst verpflichtet, der Klägerin das Studium zu ermöglichen. Auf die Frage, ob die Klägerin vor Studienbeginn ihre Ausbildung konsequent und zielgerichtet verfolgt hat, kommt es hier nicht an, denn die Beklagte war mit der Aufnahme des Studiums einverstanden, um der Klägerin eine abgeschlossene erste Berufsausbildung zu ermöglichen, und sie hat sich auch bereit erklärt, ihr das Studium zu finanzieren. Die Klägerin hat aber durch ihr Verhalten den Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung verloren. Der Unterhaltsberechtigte ist im Verhältnis zum Pflichtigen gehalten, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit - die nicht mit der Mindeststudienzeit gleichzusetzen ist - abgeschlossen werden kann (BGH FamRZ 1998, 671). Bei drohender Studienzeitverlängerung, etwa infolge einer Krankheit, ist der Studierende verpflichtet, die Eltern über die Gründe zu informieren (OLG Düsseldorf FuR 2000, 38). Bei einem Ausbildungsabbruch muss jede Arbeit aufgenommen werden (OLG Naumburg NJWE - FER 2001, 177).

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Im zu entscheidenden Fall hat die Klägerin nicht einmal dargetan, dass sie das im Wintersemester 1999/2000 an der Fachhochschule Hildesheim begonnene Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zielstrebig betrieben hat. Sie hat weder im einzelnen vorgetragen, welche Veranstaltungen sie seit Studienbeginn besucht, welche begleitenden berufspraktischen Tätigkeiten sie ausgeübt hat und welche Studienschwerpunkte sie gewählt hat, noch hat sie dargelegt, welche Scheine sie inzwischen erworben und welche Prüfungen sie inzwischen abgelegt hat. Fest steht nur, dass sie am 12.03.2002 im zweiten Versuch eine mündliche Fachprüfung im Grundstudium bestanden hat. Dass das die einzige bisher anstehende Prüfung gewesen ist, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie behauptet zwar, sie habe die Vordiplomprüfung bestanden, hat das aber nicht belegt, obwohl die Beklagte diese Tatsache mehrfach bestritten hat. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Vortrag der Klägerin nicht zutrifft.

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Die Klägerin behauptet, sie leide an einem psychovegetativem Erschöpfungszustand und Schlafstörungen und sie habe sich deshalb im Oktober und November 2002 in stationäre Behandlung begeben müssen. Dieser Vortrag - als wahr unterstellt - kann eine Verzögerung des Studiums erklären. Hier geht es aber um die Frage, ob die Klägerin überhaupt mit Fleiß und Zielstrebigkeit studiert hat. Sie befindet sich inzwischen im 9. Fachsemester. Auch bei einer Verzögerung müsste die Klägerin inzwischen eine Vielzahl von Veranstaltungen besucht, Fachprüfungen abgelegt und an praktischen Ausbildungsabschnitten teilgenommen haben. Da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zu ihrem Studium nahezu nichts vorgetragen hat, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe das Studium überhaupt nicht zielgerichtet betrieben.

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Damit sind aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht dargetan.