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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 144/10·30.06.2010

Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe in HKÜ‑Kindesrückführungsstreit zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrecht (HKÜ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, ihm Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Streitgegenstand war die Frage, ob seine Verteidigung und das Vorbringen von Ausnahmetatbeständen nach Art. 13 HKÜ sowie eine außerhalb des HKÜ‑Verfahrens erwirkte einstweilige Anordnung die Voraussetzungen einer Kindesentführung ausschließen. Das OLG wertet das Vorgehen als mutwillige Umgehung des formalen HKÜ‑Verfahrens und erkennt im Verhalten des Kindes Anzeichen von Verängstigung durch den Vater. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in HKÜ‑Sache zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die durch Umgehung des formalen HKÜ‑Verfahrens erwirkte einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beseitigt nicht automatisch die Voraussetzungen einer internationalen Kindesentführung.

2

Vorbringen zu Ausnahmetatbeständen nach Art. 13 HKÜ muss substantiiert und überzeugend sein; bloße oder verspätete Behauptungen genügen nicht, um die Anwendung des HKÜ zu verhindern.

3

Äußeres Verhalten eines Kindes kann nicht ohne weiteres als Ausdruck eigenen Widerstands i.S.v. Art. 13 HKÜ gewertet werden, wenn das Verhalten auf Verängstigung oder Verunsicherung durch elterliches Fehlverhalten zurückzuführen ist.

4

Mutwilliges Herbeiführen eines Verfahrens oder das Ziel, die Zuständigkeit des eigentlich zuständigen ausländischen Gerichts zu umgehen, kann die Verlässlichkeit der Rechtsverteidigung beeinträchtigen und die Gewährung prozessualer Unterstützungen (z.B. Verfahrenskostenhilfe) rechtfertigt verhindern.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 3 F 281/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verfahrenskostenhilfe ver­sagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 27. Mai 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Antragsgegner hat das HKÜ-Verfahren mutwillig durch seine Verhaltensweise in Kenntnis der entgegenstehenden Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht herbeigeführt. Der unter Umgehung des streng formalisierten HKÜ-Verfahrens er­wirkte Beschluss zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung war nicht geeignet, die Voraussetzung einer Kindesentfüh­rung entfallen zu lassen. Von daher war weder das im Schriftsatz des Antragsgeg­ners vom 10. Mai 2010 enthaltene Verteidigungsvorbringen noch der spätere Vortrag zum angeblichen Vorliegen von Ausnahmetatbeständen gemäß Art. 13 HKÜ geeig­net, der Rechtsverteidigung zum Erfolg zu verhelfen. Aus dem Verhalten des Kindes lassen sich keine bestätigenden Schlüsse für das behauptete Widersetzen des Kindes ziehen, denn auch dieses Verhalten beruht erkennbar auf der aus der vom Vater herbeigeführten Situation resultierenden Verängstigung und Verunsicherung. Die vom Antragsgegner herbeigeführte Situation diente erkennbar dem Zweck, nicht vor dem eigentlich zuständigen Gericht in Zagreb um das Aufenthaltsbestimmungsrecht prozessieren zu müssen.