Beiordnung von Rechtsanwältin in Sorgerechtsverfahren mit Auslandsbezug
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Sorgerechtsverfahren die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht lehnte dies ab. Das OLG Hamm ändert den Beschluss teilweise ab und ordnet die Beiordnung an. Wegen des Widerspruchs des Antragsgegners und des Auslandsbezugs war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife anwaltliche Unterstützung erforderlich.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Amtsermittlung nach § 12 FGG) findet § 121 Abs. 2 ZPO über § 14 FGG nur eingeschränkt Anwendung; eine Beiordnung von Prozessbeistand ist nur bei gegnerischem Widerspruch oder bei in der Sache liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erforderlich.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu prüfen; maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung.
Die bloße Fähigkeit, einen Erstantrag ohne anwaltliche Hilfe zu stellen oder an einem Termin teilzunehmen, schließt eine spätere Beiordnung nicht aus, wenn sich später Umstände (z. B. Widerspruch des Gegners, Auslandsbezug) ergeben, die anwaltliche Vertretung erforderlich machen.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung kann gerichtsgebührenfrei verfügt werden; die Erstattung außergerichtlicher Kosten bleibt gesondert zu regeln und kann ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 7 F 197/02
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.12.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 10.12.2002 teilweise abgeändert. Der Antragstellerin wird im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe ab Antragstellung Rechtsanwältin B beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin - Mutter des betroffenen Kindes und geschiedene Ehefrau des in Russland lebenden Antragsgegners - ist ebenso wie das Kind deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner hat dagegen die russischer Staatsangehörigkeit. In dem zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren hat die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten.
Mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe. Diese hat das Amtsgericht mit dem Hinweis begründet, eine anwaltliche Vertretung sei im Sorgerechtsverfahren nicht erforderlich (gewesen).
II.
Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Anwalts zu Unrecht abgelehnt.
Allerdings folgt der Senat im Ausgangspunkt mit dem Amtsgericht der in Rechtsprechung und Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. nur OLG Köln, FamRZ 1997, 1543; OLG Frankfurt/M., OLGR 1996, 141 f; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 371; OLG Hamm - 10. FamS. - FamRZ 1992, 1447, OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 1068;; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 121 Rz. 47 a.E.; z.T. abweichend Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 121 Rz. 4 ff, 11 m.w.N.), dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 12 FGG), die Vorschrift des § 121 II, 2. Hs. ZPO - über § 14 FGG - nur eingeschränkte Anwendung findet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann dementsprechend in isolierten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Gegner dem Antrag entgegentritt oder aus sonstigen Gründen wegen in der Sache liegender rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten eine anwaltliche Unterstützung erforderlich erscheint.
Anders als das Amtsgericht sieht der Senat diese Voraussetzungen im Streitfall aber als gegeben an. Zwar hat sich die Antragstellerin - worauf das Amtsgericht grundsätzlich zureffend hinweist - durchaus in der Lage gesehen, ihren verfahrenseinleitenden Sorgerechtsantrag ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu stellen und auch den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht noch allein wahrzunehmen. Durch den mit Schreiben vom 10.10.2002 geäußerten Widerspruch des Antragsgegners hat sich anschließend jedoch eine neue Sachlage ergeben. (Spätestens) Hierdurch wurde deutlich, dass die Kindeseltern hinsichtlich des Sorgerecht gegenläufige Anträge und nicht etwa dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen. Angesichts dessen stellte sich die Sachlage - zumal vor dem Hintergrund des zusätzlich zu beachtenden Auslandsbezugs - nicht so einfach und problemlos dar, dass eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin entbehrlich erscheint. Unerheblich ist insoweit, dass das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom 10.12.2002 dem Sorgerechtsantrag der Antragstellerin ungeachtet des geäußerten Widerspruchs des Antragsgegners entsprochen hat. Ähnlich wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist allein maßgebend, ob die Erforderlichkeit nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben war. Abzustellen ist daher insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 15.11.2002 am 20.11.2002.