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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 135/05·10.05.2005

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Nutzungsvergütung nach GewSchG abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtGewaltschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage auf Nutzungsvergütung bzw. Freistellung von Mietzahlungen wegen Alleinnutzung der gemeinsamen Wohnung nach einer Wohnungszuweisung nach § 2 I GewSchG. Das Amtsgericht versagte PKH, die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Das OLG erkennt, dass nur der Zeitraum der einstweiligen Anordnung (03.09.–09.11.2004) als Anknüpfungspunkt in Betracht kommt; der Antragsteller hat keinen substantiierten, schlüssigen Anspruch für den weitergehenden Zeitraum dargetan und die Billigkeitsprüfung spricht gegen seinen Anspruch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 2 V GewSchG besteht nur insoweit, als dies der Billigkeit entspricht und sich regelmäßig an einer vorhergehenden Zu- oder Abweisung bzw. einstweiligen Anordnung nach § 2 I GewSchG für den betreffenden Zeitraum orientiert.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 2 I GewSchG ist bis zu ihrem Außerkrafttreten wirksame Rechtsgrundlage für eine Alleinnutzung; nach übereinstimmender Erledigungserklärung tritt sie gemäß § 64b III FGG i.V.m. § 620f I 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat; unzureichende Substantiierung und ein zu weit gefasster Klageantrag können die Erfolgsaussicht entfallen lassen (§ 114 ZPO).

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Bei der Billigkeitsprüfung für Nutzungsvergütungsansprüche sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere eigene Unterhaltsansprüche des Wohnungsberechtigten (§ 1615l II BGB), die eine Belastung des Anspruchsbegriffs relativieren können.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 GewSchG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 2 Abs. 5 GewSchG§ 64b Abs. 3 FGG i.V.m. § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1615l Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahlen, 12 F 278/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30.04.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Ahlen vom 18.03.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Parteien haben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt, aus der Beziehung ist nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin eine am 00.00.2004 geborene, bei der Antragsgegnerin lebende Tochter hervorgegangen. In einem vorangegangenen Verfahren (15 F 113/04 AG Ahlen) hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.09.2004 gemäß § 2 I GewSchG die Zuweisung der von den Parteien gemeinsam angemieteten und bewohnten Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt. Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch eine mit Beschluss vom 03.09.2004 erlassene, auf 3 Monate befristete einstweilige Anordnung zunächst entsprochen, bevor die Parteien das Verfahren in einem nachfolgenden Verhandlungstermin vom 09.11.2004 später übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

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Mit seiner beabsichtigten Klage, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, will der Antragsteller die Antragsgegner nunmehr für die Zeit ab dem 01.10.2004 auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die alleinige Nutzung der vormaligen gemeinsamen Wohnung, hilfsweise Freistellung von seiner Mietzinszahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter der Wohnung, in Anspruch nehmen.

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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Abschluss des Verfahrens nach dem GewSchG könne der Antragsteller keinen aus diesem Gesetz hergeleiteten Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung mehr gegen die Antragsgegnerin geltend machen. Etwaige noch bestehende zivilrechtliche Ansprüche fielen dagegen nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, § 114 ZPO.

8

1.

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Allerdings begegnet die Auffassung des Amtsgerichts, nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache sei der Antragsteller mit seinem auf § 2 V GewSchG gestützten Anspruch auf Nutzungsvergütung, hilfsweise Freistellung von seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter von vornherein ausgeschlossen, nachhaltigen Bedenken. Gegenstand der Erledigung war allein der in der Hauptsache gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Wohnungszuweisung nach § 2 I GewSchG, wobei die Erledigungserklärung der Parteien weiter zur Folge hatte, dass die mit Beschluss vom 03.09.2004 erlassene einstweilige Anordnung nach       § 64b III FGG i.V.m. § 620f I 1 ZPO ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung außer Kraft trat (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 620f Rz. 4; Keidel/Kuntze/Winkler-Weber, FGG, 15. Aufl. § 64b Rz. 28). Für die Zeit vom 03.09. - 09.11.2004 war die einstweilige Anordnung dagegen uneingeschränkt wirksam und rechtliche Grundlage der in dieser Zeit erfolgten Alleinnutzung der Wohnung der Parteien durch die Antragsgegnerin unter Ausschluss des Antragsgegners. Bei dieser Sachlage kann dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt werden, auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens, auf die er im Falle einer denkbaren Antragsrücknahme der Antragsgegnerin nicht einmal hätte Einfluss nehmen können, noch vor dem insoweit zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 V GewSchG anhängig zu machen.

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2.

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Trotz der vorstehend dargelegten Bedenken gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweist sie sich jedoch als jedenfalls im Ergebnis richtig. Nach § 2 V GewSchG besteht ein Anspruch des Täters gegen die verletzte Person auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nur, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dass und weshalb dies hier bezogen auf den Zeitraum 03.09. - 09.11.2004 -nur für diesen bestand wie dargelegt in Gestalt der einstweiligen Anordnung vom 03.09.2004 eine Regelung nach § 2 I GewSchG als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus § 2 V GewSchG, so dass der unbefristete Klageantrag sich schon von daher als unbegründet, da zu weit gefasst erweist- der Fall sein sollte, legt der Antragsteller indes nicht dar und ist auch unter Einbeziehung des weiteren Akteninhalts nicht erkennbar.

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Zu berücksichtigen ist hier , dass die Antragsgegnerin gleichberechtigte Mitmieterin der ihr zugewiesenen Wohnung war, sich erst durch das Verhalten des Antragstellers zur Stellung ihres Antrags nach § 2 I GewSchG veranlasst gesehen hat und zudem nach bisherigem Sach- und Streitstand jedenfalls dem Grunde nach im fraglichen Zeitraum eigene Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller hatte (§ 1615l II BGB), die sich bei einer Verpflichtung zur Zahlung der vollem Miete für die gemeinschaftliche Wohnung oder dem gleichgestellt zur Freistellung des Antragstellers von seiner Mietzahlungsverpflichtung entsprechend erhöht hätten (vgl. hierzu auch Palandt-Brudermüller, 64. Aufl. § 2 GewSchG Rz. 13). Dass sich der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin möglicherweise mit Erfolg auf fehlende Leistungsfähigkeit hätte berufen können, ist insoweit unerheblich und kann insbesondere nicht dazu führen, dass statt dessen nun die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zahlungspflichtig ist.