PKH-Bewilligung in Unterhaltsverfahren; Keine Zurechnung fiktiver Einkünfte
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf Unterhaltszahlung. Das OLG Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und bewilligte PKH rückwirkend, weil die Verteidigung bei Entscheidungsreife Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht lehnte die Zurechnung fiktiver Einkünfte ab und hielt weitere Erwerbstätigkeit wegen voller Geschäftstätigkeit und Kinderbetreuung für unzumutbar. Da die Einkünfte 2002 unter dem notwendigen Selbstbehalt lagen, war die Abwehr gegen Inanspruchnahme durch das Land Aussicht auf Erfolg versprechend.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH für die Unterhaltsverteidigung rückwirkend bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Verteidigung nach dem Sachstand bei Entscheidungsreife Aussicht auf Erfolg hat.
Fiktive Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind nicht anzurechnen, wenn die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit eine realistische Chance auf dauerhafte Ertragsfähigkeit bietet und eine Geschäftsaufgabe der Familie nachteilig wäre.
Eine Unterhaltspflichtige muss keine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen, wenn die bestehende selbständige Tätigkeit vollschichtig beansprucht und zugleich Betreuungsaufgaben für das Kind übernommen werden, sodass weitere Tätigkeit unzumutbar ist.
Sind die tatsächlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter dem notwendigen Selbstbehalt, kann sich der Unterhaltspflichtige gegen eine volle Inanspruchnahme durch das Land mit Aussicht auf Erfolg wehren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 22.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 11.07.2003 abgeändert.
Der Beklagten wird rückwirkend ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin X2 aus U Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil die Verteidigung der Beklagten gegen die Klage auf Unterhaltszahlung aus übergegangenem Recht nach dem Sachstand bei Entscheidungsreife in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg bot.
Der Auffassung des Amtsgerichts, die Beklagte müsse sich fiktive Einkünfte aus einer abhängigen Tätigkeit als Verkäuferin zurechnen lassen, weil sie verpflichtet gewesen wäre, die im Einverständnis mit ihrem Ehemann aufgenommene, aber wenig erfolgreiche selbständige Tätigkeit wieder aufzugeben, folgt der Senat nicht. Ausweislich der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen hat sie im Jahre 2002 trotz schlechter Rahmenbedingungen erstmals einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt. Die sich damit abzeichnende Chance, auf Dauer zu ausreichenden Einkünften zu kommen, durfte sie nutzen, zumal der Kindesvater bei einer Aufgabe des Geschäftes für verbleibende Schulden mithaften würde, so dass offen ist, ob die Geschäftsaufgabe der Familie nicht eher Nachteile bringen würde.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, die (noch) unzureichenden Einkünfte durch Ausübung einer Nebentätigkeit aufzubessern, weil sie schon durch die Führung ihres Textilgeschäftes vollschichtig beansprucht ist und daneben in Absprache mit dem Kindesvater auch einen Teil der Kinderbetreuung übernommen hat, was den Kindern dient und hinzunehmen ist. Darüber hinausgehende Tätigkeiten sind ihr nicht zuzumuten.
Da die im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit noch unter dem notwendigen Selbstbehalt lagen, konnte sich die Beklagte gegen die Inanspruchnahme durch das Land in voller Höhe mit Aussicht auf Erfolg wehren.
Hamm, den 12. März 2004
Oberlandesgericht
Senat für Familiensachen
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