Beiordnung bei PKH: Keine Beiordnung eines außenstehenden Anwalts bei Mehrkosten (§121 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Auflage ein, die Beiordnung bei Prozesskostenhilfe nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts vorzunehmen. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, weil § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts nur erlaubt, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen. Die bloße Weglassung einer Beschränkung im RVG ändert daran nichts; dies sei im Gesetzgebungsbericht erläutert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Beiordnungsauflage als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Das Fehlen einer einschränkenden Vorschrift im Vergütungsrecht (z.B. Wegfall einer Regelung in BRAGO im neuen RVG) hebt nicht die prozessuale Anforderung des § 121 Abs. 3 ZPO auf, wenn der Gesetzgeber die Regelung wegen Redundanz nicht übernommen hat.
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die maßgeblichen prozessualen Voraussetzungen zutreffend angewandt und die beanstandete Beiordnung rechtlich tragfähig begründet hat.
Gesetzesbegründungen und -materialien sind bei der Auslegung von Änderungen im Vergütungsrecht heranzuziehen, wenn dadurch ersichtlich wird, dass eine Regelung entbehrlich geworden ist und nicht bewusst aufgehoben wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 12a F 28/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom
23. März 2005 gegen den Beschluß der Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16. März 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß die Beiordnung von Rechtsanwältin X aus N zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, daß der angegriffene Beschluß nur unter Geltung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO richtig gewesen sei. Das beabsichtigte Verfahren sei jedoch nach den Bestimmungen des RVG abzurechnen. Das RVG enthalte insoweit keine einschränkende Bestimmung mehr. Deshalb seien gem. § 46 RVG auch Fahrkosten zu erstatten.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin beigeordnet. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozeßgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, falls dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
Diese Regelung ist eindeutig. Sie kann gegen den Wortlaut nicht anders ausgelegt werden, weil – nach Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin - aus dem am 1.7. 2004 inkraftgetreten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5. 2004 (BGBl. I S. 718) etwas anderes abzuleiten sei. Es trifft zwar zu, daß in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Die Übernahme des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO in § 46 RVG ist allerdings aus dem Grunde nicht erfolgt, weil dem Gesetzgeber die Regelung in
§ 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien. Dies ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP deutlich niedergelegt worden (BT-Drucks. 15/1971 S. 200; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 121 Rdnr. 18 a.E.).