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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 121/00·14.06.2000

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Unterhaltsforderung: Bestätigung der Anrechnungsmethode

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die geschiedene Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt ab Juli 1998. Das Amtsgericht lehnte ab, weil ihr Bedarf durch tatsächlich erzieltes oder fiktiv zuzurechnendes Erwerbseinkommen gedeckt sei (Anrechnungsmethode). Die Beschwerde vor dem OLG Hamm wurde zurückgewiesen; das Gericht hält an der gefestigten BGH-Rechtsprechung zur Anrechnung fest und verneint aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Abkehr.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen; Anrechnungsmethode bleibt maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das tatsächlich erzielte oder fiktiv zuzurechnende Erwerbseinkommen der bedürftigen Partei anzurechnen.

3

Haushaltsführung und Kinderbetreuung rechtfertigen für sich genommen nicht ohne Weiteres die Anwendung der Differenzmethode statt der Anrechnungsmethode.

4

Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anrechnungsmethode (Art. 3 GG) rechtfertigen nicht ohne weiteres die Abkehr von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung; Änderungen bedürfen der höchstrichterlichen oder gesetzlichen Entscheidung.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 32 F 195/99

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 08. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der sie den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt ab Juli 1998 in Anspruch nehmen will.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei durch die tatsächlichen oder fiktiv zuzurechnenden eigenen Einkünfte gedeckt.

5

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

6

II.

7

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

Das Amtsgericht hat den Bedarf der Antragstellerin zutreffend errechnet und dargelegt, dieser Bedarf sei gedeckt, wenn man darauf das tatsächlich erzielte oder fiktiv zuzurechnende Erwerbseinkommen anrechne.

9

Daß bei Anwendung der Anrechnungsmethode kein Unterhaltsanspruch besteht, zieht die Antragsstellerin nicht in Zweifel. Sie macht mit der Beschwerde nur geltend, ihr eigenes Einkommen sei nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung einzustellen, auch wenn sie während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen sei. Ihre der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichwertigen Pflege- und Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern hätten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt; deshalb sei verfassungsrechtlich geboten, auch ihre jetzige Erwerbstätigkeit als eheprägend zu bewerten.

10

Für den Unterhaltsanspruch, der sich bei Anwendung der Differenzmethode ergebe, sei daher Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

11

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Zwar ist richtig, daß neuerdings vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Berücksichtigung der Kinderbetreung erneut die Anrechnungsmethode in Frage gestellt wird. Es wird argumentiert, die Kinderbetreuung müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen als werthaltige, die Ehe prägende Leistung angesehen werden. Deshalb müßten auch die Erwerbseinkünfte, die der betreuende Elterteil nach Trennung und Scheidung erziele, nach der Differenzmethode berücksichtigt werden (so Büttner, FamRZ 1999, S. 893 ff.).

12

Diese Argumente sind nicht neu. Daß die Haushaltsversorgung bzw. die Kinderbetreuung die ehelichen Lebensverhältnisse präge und daher die Anwendung der Anrechnungsmethode gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, ist schon früher vertreten worden (Büttner, FamRZ 1984, S. 534 ff.). Gleichwohl hat der BGH an der Anwendung der Anrechnungsmethode bei Führung einer Hausfrauenehe festgehalten.

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Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des BGH abzurücken. Da Unterhaltsansprüche bei Anwendung der Anrechnungsmethode nicht bestehen, hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.

14

Hamm, den 15.06.2000

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Oberlandesgericht

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11. Senat für Familiensachen