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Oberlandesgericht Hamm·11 WF 1/02·11.04.2002

PKH für Abänderung des Unterhaltsvergleichs wegen Einkommensminderung teilweise bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Klage auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Einkommensminderung. Das OLG Hamm gewährt PKH nur teilweise für den Zeitraum 01.10.2001–28.02.2002, da eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage glaubhaft gemacht ist. Gleichzeitig betont das Gericht die Darlegungs- und Bemühungspflichten der Unterhaltspflichtigen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Klage auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs für 01.10.2001–28.02.2002 bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann bei einem Unterhaltsabänderungsantrag bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nachträgliche Tatsachen die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen lassen und dadurch Leistungsunfähigkeit eintreten kann.

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Eine erhebliche Einkommensminderung nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs kann die Annahme fehlender Leistungsfähigkeit begründen, soweit die neuen Umstände nachprüfbar substantiiert sind.

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Die unterhaltspflichtige Partei muss konkret und nachprüfbar darlegen, welche Schritte sie unternommen hat, um eine besser bezahlte Beschäftigung oder eine zumutbare Nebentätigkeit zu erlangen; bloße Hinweise auf Zeitungsannoncen oder eine Meldung beim Arbeitsamt genügen nicht.

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Der Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zeitlich befristet werden; dem Unterhaltspflichtigen ist insoweit eine angemessene Bewerbungs- und Orientierungsfrist zuzubilligen (im Streitfall bis zu sechs Monate).

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1603 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 688/01

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 24.10.2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X in U Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie die Abänderung des Vergleichs vom 30.05.2001 (9 F 215/01 AG Warendorf) dahin erstrebt, dass sie in der Zeit vom 01.10.2001 - 28.02.2002 nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz.

Gründe

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I.

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Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am 18.01.1993, 15.05.1995 und 02.06.1996 geborenen Kinder E, L und T 1 hervorgegangen, die im Haushalt des vollschichtig erwerbstätigen Antragsgegners leben.

4

Die am 24.04.1973 geborene, in F wohnhafte Antragstellerin ist gelernte Bürokauffrau. Sie hat sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 30.05.2001 (9 F 215/01 AG Warendorf) verpflichtet, ab dem 01.06.2001 für jedes der gemeinsamen Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt von 200,00 DM zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin von 2.250,00 DM.

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Bei Vergleichsabschluss war die Antragstellerin nach vorangegangener Tätigkeit für eine Firma T 2 GmbH seit dem 01.05.2001 bei einer Firma Q GmbH beschäftigt und dort nach ihrem Arbeitsvertrag mit der Leitung eines Call-Centers in C befasst. Das Arbeitsverhältnis war auf den 01.11. 2001 befristet und mit einer Frist von 4 Wochen kündbar, für ihre Tätigkeit erhielt die Antragstellerin ein nach Steuerklasse 1/1,5 versteuertes Bruttogehalt von monatlich 3.000,00 DM.

6

Am 01.09.2001 schloss die Antragstellerin mit der Firma D einen neuen Arbeitsvertrag, der Einsatzort der Antragstellerin wurde in diesem Zusammenhang nach N verlegt, das ihr gezahlte Gehalt auf monatlich 1.950,00 DM reduziert. Hintergrund sollen betriebliche Umstrukturierungen bei v.g., geschäftlich miteinander verbundenen Firmen gewesen sein.

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Mit ihrer beabsichtigten Klage, für deren Erhebung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, erstrebt die Antragstellerin eine Abänderung des Vergleichs vom 30.05.2001 dahin, dass sie ab Oktober 2001 nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Sie trägt zur Begründung vor, mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit der Firma D und der damit einher gehenden Reduzierung ihres Einkommens auf monatlich nur noch 1.530,00 DM netto sei die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 30.05.2001 entfallen, zumal ihr Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht gestatte.

8

Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch unter Hinweis auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin und die unzureichende Darlegung zumutbarer Bemühungen der Antragstellerin um weitergehende Einkünfte zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

10

II.

11

Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

12

1.

13

Nach dem ihm Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sich nach Vergleichsabschluss durch die vom Arbeitgeber geforderte Beendigung des früheren, als Probearbeitsverhältnis bis zum 01.11.2001 befristeten Arbeitsverhältnisses sowie den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses zu deutlich ungünstigeren Bedingungen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben hat, die die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 30.05.2001 hat entfallen lassen. Bei einem nach Steuerklasse 1/1,5 versteuerten Bruttoeinkommen von monatlich 1.950,00 DM ist die Antragstellerin seitdem ersichtlich nicht (mehr) leistungsfähig.

14

Das Amtsgericht wird allerdings im Hauptsacheverfahren Veranlassung haben, die Hintergründe für den Arbeitsplatzwechsel und den hiermit verbundenen Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bei drastisch reduzierter Vergütung einer kritischen Prüfung zu unterziehen, um zu klären, ob unterhaltsrechtlich beachtliche Gründe hierfür ausschlaggebend waren. Daneben wird auch der Frage nachzugehen sein, ob der Antragstellerin tatsächlich entsprechend ihrem Vortrag seitens des Arbeitgebers jede Art von Nebentätigkeit untersagt ist.

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2.

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Im übrigen war die Antragstellerin auch bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags vor dem Hintergrund der ihr obliegenden gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren minderjährigen Kindern (§ 1603 II BGB) gehalten, sich unverzüglich um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu bemühen und daneben -soweit zur Erfüllung ihrer im Vergleich vom 30.05.2001 übernommenen Unterhaltsverpflichtung erforderlich- auch eine Nebentätigkeit in Betracht zu ziehen, wie sie dies nach eigenen Angaben im Ausgangsverfahren bereits in der Zeit bis April 2001 getan hat.

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Ihre in dieser Richtung unternommenen Anstrengungen hat die Antragstellerin -insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts- allein durch den Hinweis, dass sie sich auf Zeitungsannoncen beworben habe und zudem beim Arbeitsamt vorstellig geworden ist, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Um ihrer Darlegungslast für ihre behauptete (unverschuldete) fehlende Leistungsfähigkeit zu genügen, müsste die Antragstellerin in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte sie im einzelnen zu dem Zweck unternommen hat, einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (BGH FamRZ 1996, 345, 346 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 244, 246; vgl. auch Wendl/Staudigl-Haußleiter, § 1 Rz. 427). Hierzu fehlt bisher jeder konkrete Vortrag.

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Die Antragstellerin kann sich hier auch nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer realen anderweitigen Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt berufen. Ob sie einen besser dotierten Arbeitsplatz finden könnte, lässt sich verlässlich erst beurteilen, wenn überhaupt angemessene Bemühungen unternommen wurden und hängt daneben auch von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie den persönlichen Eigenschaften des Bewerbers ab (BGH FamRZ 1996, 345, 346; FamRZ 1987, 912, 913). Jeder ernsthafte Zweifel geht dabei zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, hier mithin der Antragstellerin (Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0. Rz. 429; 431 m.w.N.).

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Allerdings ist der Antragstellerin eine angemessene Orientierungs- und Bewerbungsfrist zuzubilligen, um nach Kenntniserlangung von den geänderten Rahmenbedingungen bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber geeignete Bemühungen um eine anderweitige Anstellung mit besserer Bezahlung und/oder der Möglichkeit einer Nebentätigkeit in die Wege zu leiten. Diese Frist bemisst der Senat hier mit bis zu 6 Monaten, so dass im Hinblick auf den Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages der Antragstellerin am 01.09.2001 derzeit allenfalls bis zum 28.02.2002 von einer nicht zu vertretenden Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden kann. Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage lassen sich daher nur für die nach dem angekündigte Klageantrag hiervon erfasste Zeit vom 01.10.2001 - 28.02.2002 bejahen.